JudikaturBVwG

W167 2308248-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2025

Spruch

W167 2308248-1/5EW167 2308249-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK über die Beschwerde von XXXX , StA. China, und XXXX , beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wegen Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG (Koch) beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde den Antrag der BF ab.

Die vertretenen BF erhoben dagegen fristgerecht Beschwerde, welche die belangte Behörde nach Erhebung des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.

Mit eindeutigem Schreiben vom XXXX zogen die vertretenen BF die Beschwerde zurück.

Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich.

Der Bescheid ist aufgrund der von den vertretenen BF eindeutig erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur wurde zitiert.