JudikaturVwGH

Ra 2019/19/0233 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2021

Aus § 48 BFA-VG 2014 idF vor BGBl. I Nr. 53/2019 ergibt sich, dass die Durchführung der Rechtsberatung, einschließlich der Vertretung im Verfahren vor dem BVwG, durch die von der juristischen Person gemäß Abs. 8 leg. cit. beschäftigten Rechtsberater erfolgt. Für eine wirksame Vertretung des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren durch die einschreitende Rechtsberaterin bedarf es - zusätzlich zur (schriftlichen) Bevollmächtigung der Rechtsberatungsorganisation durch den Revisionswerber - fallbezogen keiner weiteren Bevollmächtigung durch die mit der Rechtsberatung betraute juristischen Person, bei der die Einschreiterin als Rechtsberaterin beschäftigt war. Einer nachträglichen Genehmigung der mit Schreiben der Rechtsberaterin erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die Rechtsberatungsorganisation bedurfte es für die Rechtswirksamkeit dieser Prozesshandlung daher im Revisionsfall nicht. Die Zurückziehung der Beschwerde durch die Rechtsberaterin war somit dem Revisionswerber als Vertretenem zuzurechnen.

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