Ra 2019/15/0113 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind idR von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann dann geboten sei, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch auf Personen mit Behinderung abgestellten Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. VwGH 22.10.1996, 92/14/0172). Maßgeblich ist, ob realistischer Weise davon ausgegangen werden kann, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Wohnung bei einer unterstellten Verwertung dieser Wohnung abgegolten werden (vgl. VwGH 29.7.2010, 2010/15/0003).