IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) besuchte im Schuljahr 2024/25 die Klasse XXXX XXXX in XXXX (in der Folge: HTL) und wiederholte in diesem Schuljahr die 11. Schulstufe.
Nach negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ trat er am XXXX zur Wiederholungsprüfung an.
2. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der HTL vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht schriftlichen Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der zuständige Fachlehrer negative Vorurteile gehabt habe und im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Prüfung den Eindruck mangelnder Objektivität und Unparteilichkeit erweckt habe. Dies stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen einer fairen und sachlich fundierten Leistungsbeurteilung. Weiters sei der Schule bekannt, dass der Beschwerdeführer am Asperger-Syndrom leide und hätte dies bei den Prüfungen entsprechend berücksichtigt werden müssen. Dies sei insbesondere bei den mündlichen Prüfungen zum Tragen gekommen, wodurch es ihm erschwert worden sei, sein Wissen adäquat darzulegen. Dies führe zu einer Benachteiligung gegenüber anderen Schülern.
4. Die Fachlehrkraft sowie der Prüfungsbeisitzer führten mit Stellungnahme vom XXXX aus, dass man die „Anschuldigungen der mangelnden Objektivität und Unparteilichkeit auf das Schärfste zurückweist“. Der Beschwerdeführer sei bei der Besprechung der schriftlichen Prüfung in Deutsch für gelungene und korrekte Umsetzungen der Arbeitsaufträge gelobt und auch im Rahmen der mündlichen Prüfungen in beiden Fächern durch Nicken und anerkennenden Zuspruch bei den richtigen Lösungsansätzen ermutigt worden. Die Prüfungen seien fair, den Anforderungen entsprechend und korrekt durchgeführt worden. Die Leistungen des Beschwerdeführers seien jedoch bei sämtlichen Prüfungen eindeutig negativ zu beurteilen gewesen. Insbesondere bei der mündlichen Prüfung in „Geschichte und Politische Bildung“ habe er trotz gewährter Nachdenkpausen kaum Antworten geben können. Dass der Beschwerdeführer am Asperger-Syndrom leide sei bekannt, dies habe man bei den Prüfungen hinreichend berücksichtigt, indem man dem Schüler einen ruhigen Arbeitsraum zur Verfügung gestellt und die Prüfungsfragen reformuliert und abgeändert habe, um Verständnisprobleme zu vermeiden. Die gesetzlich vorgesehene Mindestzeit sei bei allen Prüfungen eingehalten worden.
5. Mit pädagogischem Gutachten der zuständigen Schulaufsicht vom XXXX wurde mit näheren Erläuterungen dargelegt, dass alle Aufgabenstellungen der schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen dem vollständigen Lehrplan entsprochen hätten. Die Stellungnahmen des Prüfers und des Beisitzers seien inhaltlich nachvollziehbar, ebenso würden die jeweils negativen Beurteilungen der Teilprüfungen vollinhaltlich bestätigt werden. Im Rahmen der mündlichen Prüfungen seien der Prüfer und der Prüfungsbeisitzer empathisch und respektvoll vorgegangen und hätten die Prüfungsgestaltung entsprechend der Bedürfnisse des Beschwerdeführers gestaltet.
6. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX , nunmehr vertreten durch XXXX , Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er an einer ärztlich diagnostizierten Behinderung (Asperger-Syndrom) leide. Außerdem würde ein Gutachten vom XXXX belegen, dass er eine kombinierte Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) habe. Beide Umstände seien im Rahmen der Prüfung nicht adäquat berücksichtigt worden. Beide Prüfer hätten sich desinteressiert gezeigt und keine faire und sichere Prüfungsumgebung geschaffen. Die Prüfer hätten den Beschwerdeführer gezielt nervös gemacht, obwohl sie vom Asperger-Syndrom gewusst hätten. Die Prüfungssituation sei weder respektvoll noch empathisch gewesen. Seine Antworten bei der mündlichen Deutschprüfung seien, obwohl sie korrekt waren, herabgewürdigt worden, sodass der Beschwerdeführer vor der Geschichteprüfung am nächsten Tag psychisch vorbelastet gewesen sei. Der Prüfer habe die Aufgaben weder mehrfach noch verständlich vorgetragen.
Die schriftliche Prüfung in „Deutsch“ sei nur 100 Minuten lang gewesen, die Zeit sei trotz vorliegender Behinderung nicht verlängert worden. Auch habe der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner Behinderung derart viele Rechtschreibfehler gemacht. Die Textsorte sei erfüllt, der Beschwerdeführer habe den Arbeitsauftrag bearbeitet. Bei der mündlichen Prüfung in „Deutsch“ sei kein ruhiger Raum geboten worden, vielmehr sei durch ein offenes Fenster Lärm von der Straße, Sirenen und auch von Hubschraubern zu hören gewesen. Beide Prüfer hätten den Beschwerdeführer zu schnellen Antworten gedrängt und seine Antworten falsch dargestellt oder vollständig ignoriert. Auch seien sie übermäßig ins Detail gegangen und hätten richtige Antworten als falsch gewertet. Die mündliche Prüfung in „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ sei übermäßig komplex gewesen anstatt angemessen und prüfungsrelevant. Schließlich beantragte er die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesministerium XXXX (in der Folge: belangte Behörde) den Widerspruch des Beschwerdeführers ab und sprach aus, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erst am XXXX diagnostizierte Rechtschreibschwäche nicht bei der Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen gewesen sei, da die entsprechende Diagnose zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht vorgelegen wäre. Das Asperger-Syndrom hingegen sei bekannt gewesen und auch entsprechend berücksichtigt worden. Die Prüfer hätten sich im Vorfeld auch mit der Diagnose auseinandergesetzt und die Prüfungsbedingungen entsprechend angepasst. Der Beschwerdeführer habe, dem Befund nach, Beeinträchtigungen in der sozialen Interaktion, aber keine Störung der intellektuellen Entwicklung und nur eine milde oder keine Beeinträchtigung der funktionellen Sprache.
Bei der schriftlichen Teilprüfung in „Deutsch“ sei nicht nur die Schreibrichtigkeit, sondern auch Inhalt, Ausdruck und Sprachrichtigkeit berücksichtigt worden, wobei bei einer Gesamtbetrachtung von einer negativen Beurteilung auszugehen sei. Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung in „Deutsch“ könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Prüfer hätten ihm keine Zeit zum Nachdenken gegeben, gezielt Druck aufgebaut und ihn gezielt nervös gemacht, nicht gefolgt werden. Vielmehr gehe aus der Dokumentation des Prüfungsverlaufs hervor, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit gegeben und auf seine Antworten eingegangen worden sei. Der Prüfer habe weiters versucht ihn durch kleinere Fragestellungen innerhalb der Aufgabenstellung zu unterstützen, auch seien seine Antworten keinesfalls falsch dargestellt worden. Die Prüfung in „Deutsch“ sei daher insgesamt rechtskonform durchgeführt worden, das Gutachten vom XXXX bestätige die negative Beurteilung.
Bei der mündlichen Prüfung in „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ habe der Beschwerdeführer von sechs Fragen insgesamt fünf Fragen nicht und eine Frage nur zum Teil beantwortet. Dass der Nachhilfelehrer bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Kompetenzen aufweise sei irrelevant, da nur die Leistung des Beschwerdeführers bei der Prüfung Gegenstand der Beurteilung sei. Die Leistung sei jedoch, im Einklang mit dem Gutachten, zurecht mit „Nicht Genügend“ beurteilt worden. Ein schulpsychologisches Gutachten sei nicht eingeholt worden, da dies zu keiner weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen würde.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, am XXXX fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen sei, da der Beschwerdeführer an einer LRS und somit gemeinsam mit dem Asperger-Syndrom an insgesamt zwei Behinderungen im Sinne des § 18 Abs. 6 SchUG leide, welche auch gemäß §§ 2 Abs. 4 und 11 Abs. 6 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) zu berücksichtigen seien. Die vorliegende Behinderung müsse, auch wenn die Lehrpersonen kein Wissen davon gehabt hätten bzw. keine Diagnose vorgelegen sei, bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Es hätten daher hinsichtlich der Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers Fördermaßnahmen gesetzt werden müssen, wie etwa das Fördern einer entspannten Übungssituation, eine übersichtliche Gestaltung, Zeitzuschläge, Rechtschreibfehler ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen sowie die Verwendung zeitgemäßer Hilfsmittel zu Überprüfung der Schreibrichtigkeit zu ermöglichen. Die Schule habe daher bei der Prüfung zwingende gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten, was zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führen würde. Dass die LRS bei der Prüfung selbst nicht bekannt war, schade der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 6 SchUG und der §§ 2 Abs. 4 und 11 Abs. 6 LBVO nicht, zumal dem Deutschlehrer die LRS bereits im Rahmen des Unterrichts auffallen hätte müssen. Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft, da die belangte Behörde kein schulpsychologisches Gutachten eingeholt habe und ein ergänzendes Gutachten zur Prüfung aus „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ fehle. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer das Vorbringen aus seiner Stellungnahme vom XXXX .
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zum Schuljahr 2024/25:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/25 die Klasse XXXX XXXX in XXXX .
Er wurde im Schuljahr 2024/25 in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ mit „Nicht genügend" benotet.
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom XXXX ausgesprochen, wurde dem Beschwerdeführer der Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht gewährt, da er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ mit „Nicht genügend" beurteilt wurde.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom XXXX zu GZ XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer trat in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ am XXXX sowie am XXXX zur Wiederholungsprüfung an und wurde in beiden Pflichtgegenständen mit „Nicht Genügend“ beurteilt.
1.2. Zu den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer leidet am sog. „Asperger-Syndrom” (Autismus-Spektrum-Störung nach klinisch-psychologische Diagnose gemäß ICD-10: F 84.5) ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und mit milder oder keiner Beeinträchtigung der funktionellen Sprache. Dieser Umstand war den Prüfern bzw. der HTL bereits vor der Wiederholungsprüfung bekannt und wurde in der Prüfungssituation entsprechend berücksichtigt.
Darüber hinaus wurde beim Beschwerdeführer eine kombinierte Lese- und Rechtschreibstörung (klinisch-psychologische Diagnose gemäß ICD-10: F 81.0) diagnostiziert. Diese bezieht sich im gegenständlichen Fall nur auf den Schriftspracherwerb, nicht aber auf die Entwicklung. Der Beschwerdeführer weist Defizite in der Lesegeschwindigkeit, im Leseverständnis und der Rechtschreibung auf.
Die LRS des Beschwerdeführers wurde erst nach der Wiederholungsprüfung, am XXXX , diagnostiziert und konnte somit weder den Prüfern noch der HTL zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bekannt sein.
1.3. Zur Leistungsbeurteilung im Rahmen der Wiederholungsprüfung:
1.3.1. Zur Prüfung in „Deutsch“:
Der vom Beschwerdeführer verfasste Text zum Bericht „Wie Fastfood-Roboter langsam die Küche übernehmen“ enthält zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehler. Der verfasste Text ist weiters teils vage formuliert, wobei die Ausdrucksformen des Beschwerdeführers unpräzise sind. Der dritte Teil der Aufgabenstellung (das Formulieren eines Appells) wurde nicht, bzw. nur sehr mangelhaft umgesetzt. Inhaltlich ging der Beschwerdeführer gar nicht auf den „Mitarbeitermangel in der Fastfood Industrie“ ein und verabsäumte es generell eine Gewichtung der Vor- und Nachteile zu schaffen. Die Kernaussage des Artikels wurde nicht vollständig erfasst. Der Aufbau, sowie die Struktur des Textes sind grundsätzlich positiv.
Im mündlichen Prüfungsteil konnte der Beschwerdeführer die meisten Fragen zu den Klassenlektüren „Kabale und Liebe“ sowie „Die spürst du nicht“ nicht, oder nur mangelhaft beantworten. Bei den Fragen zu „Kabale und Liebe“ war der Beschwerdeführer in der Lage eine Frage gänzlich richtig, die übrigen drei Fragen zur Hälfte zu beantworten. Bei den Fragen zu „Die spürst du nicht“ machten sich jedoch große Wissenslücken bemerkbar, sodass der Beschwerdeführer zwei von vier Fragen gar nicht, die anderen zwei Fragen nur zur Hälfte richtig beantworten konnte. Insgesamt erreichte er 3,5 von 8 möglichen Punkten.
Dem Protokoll zu dem Prüfungsgespräch ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zu den einzelnen Fragen passende Unterfragen gestellt wurden. Richtige Antworten des Beschwerdeführers wurden als solche gekennzeichnet und sind in die Benotung entsprechend eingeflossen.
Die Leistungsbeurteilung bei der Wiederholungsprüfung in „Deutsch“ ist aufgrund der überwiegend negativen Leistung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
1.3.2. Zur Prüfung in „Geografie, Geschichte und politische Bildung“:
Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Wiederholungsprüfung generell kaum eine Antwort formulieren. Er schwieg trotz der Gewährung einer umfassenden Nachdenkzeit zu jeder der einzelnen Fragen bei den meisten Aufgabenstellungen. Insgesamt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, 5 der 6 Prüfungsfragen zumindest im Ansatz zu beantworten. Eine der Fragen beantwortete er zum Teil, wofür er 0,25 Punkte erhielt. Insgesamt erreichte er 0,25 von 8 möglichen Punkten.
Dem Protokoll zu dem Prüfungsgespräch ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zumeist nach etwa einminütiger Nachdenkzeit aufgefordert wurde eine Antwort abzugeben.
Die Leistungsbeurteilung bei der Wiederholungsprüfung in „Geografie, Gesichte und politische Bildung “ ist aufgrund der überwiegend negativen Leistung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum Schuljahr 2024/25 ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und sind im Übrigen unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zu den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweiligen diagnostischen Fachgutachten.
2.3. Die Feststellungen zur Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteils in „Deutsch“ ergeben sich aus den Unterlagen der Schule insbesondere der Kopie des vom Beschwerdeführer verfassten Textes, der beiliegenden Prüfungsangabe, sowie den hierzu nachvollziehbaren Ausführungen des Prüfers, des Beisitzers und dem Gutachten der zuständigen Schulaufsicht.
Die Feststellung zum Ablauf, der Durchführung und der Beurteilung der mündlichen Prüfungen ergeben sich aus den umfangreichen Prüfungsprotokollen, den Stellungnahmen des Prüfers und des Beisitzers sowie dem schlüssigen, umfangreichen und nachvollziehbaren Gutachten der zuständigen Schulaufsicht vom XXXX . Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, diese substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Das mit Zeitstempeln versehene Protokoll weist mehrfach eine in etwa einminütige Nachdenkpause zu Gunsten des Beschwerdeführers auf. Dass man im Rahmen eines Prüfungsgesprächs zur Beantwortung aufgefordert wird liegt in der Natur der Prüfung, und dient zugleich dem Schutz des Beschwerdeführers, da so sichergestellt wird, dass innerhalb der vorgesehenen Prüfungsdauer alle Fragen behandelt werden. Zudem ermöglicht dies dem Beschwerdeführer, auch später kommende Fragen zu beantworten, falls er dazu mehr gewusst hätte. In Anbetracht der Prüfungsdauer von 15 Minuten kann weiters nicht nachvollzogen werden, dass eine Nachdenkpause von etwa einer Minute pro Frage nicht ausreichend ist.
Dass richtige Antworten des Beschwerdeführers nicht anerkannt worden seien oder wiederholt als falsch dargestellt worden seien lässt sich aus den Prüfungsprotokollen und der Beurteilung der mündlichen Prüfungen nicht entnehmen. Vielmehr wurden richtige Antworten des Beschwerdeführers als solche gekennzeichnet und sind auch in die Beurteilung der Leistung angemessen eingeflossen. Es lässt sich aus den Prüfungsprotokollen jedoch auch ableiten, dass der Beschwerdeführer in vielen Fällen keine, oder unrichtige Antworten gegeben hat, sodass eine insgesamt positive Beurteilung richtigerweise auszuschließen war.
Bei der schriftlichen Teilprüfung im Prüfungsfach „Deutsch“ kann keine Benachteiligung festgestellt werden, da der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Prüfungszeit erhielt und aufgrund des Vorliegens des Asperger-Syndrom im Falle des Beschwerdeführers keine Einschränkungen auf intellektueller Ebene gegeben sind, sodass die Regelprüfzeit angemessen war. Die LRS des Beschwerdeführers konnte schon allein deshalb nicht berücksichtigt werden, da die Diagnose erst nach der Wiederholungsprüfung erstellt wurde und somit weder dem Prüfer, noch der HTL, noch dem Beschwerdeführer selbst bekannt war. Es entbehrt der Logik auf etwas Bedacht nehmen zu müssen, das sich der Kenntnis sämtlicher Beteiligter entzieht, zumal die Beurteilung der schriftlichen Teilprüfung in „Deutsch“ deutlich mehr Facetten aufweist als die Schreibrichtigkeit. So flossen auch Inhalt, Ausdruck und Sprachrichtigkeit in die Beurteilung maßgeblich ein, die ebenfalls zum überwiegend negativen Gesamtbild der Prüfungsleistung beitrugen. Der geforderte Appell lässt sich, mag er auch sinngemäß vorhanden sein, nicht erkennen. Eine direkte Aufforderung findet sich in dem im Akt befindlichen Schreibtext des Beschwerdeführers offenkundig nicht.
Dem Beschwerdeführer gelang es somit insgesamt nicht, seine Leistungsbeurteilung sowie die darauf bezogenen Unterlagen substantiiert in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 6 SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c sublit. bb SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idgF, ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
Gemäß § 11 Abs. 8 LBVO sind Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und zur Literatur:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).
Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 LBVO gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009).
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 71 Abs. 4 SchUG kann auch einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern Bedeutung insofern zukommen, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung iSd § 71 Abs. 4 SchUG fehlt, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen (siehe VwGH vom 06.05.1996, 95/10/0086).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur GZ XXXX , betreffend die Entscheidung der Klassenkonferenz vom XXXX , Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben hat und zum Entscheidungszeitpunkt dieses Verfahrens keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorliegt.
Zunächst ist abzugrenzen, dass die maßgebliche Rechtsfrage ausschließlich die Frage ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leistung im Rahmen der Wiederholungsprüfung in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und politische Bildung“, zurecht nicht zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist.
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich die Leistung des Beschwerdeführers im Rahmen der Wiederholungsprüfung zur Beurteilung maßgeblich ist. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich nicht auf die Prüfungsleistung selbst bezieht, ist daher unbeachtlich und wird darauf nicht weiter eingegangen.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer die gestellten Anforderungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie und politische Bildung“ in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt.
3.3.2. Zum Vorbringen, die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien im Rahmen der Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden ist Folgendes festzuhalten:
Wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt, ist auf den Gesundheitszustand von Schülern im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 LBVO gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen.
In Zusammenhang mit dem Asperger-Syndrom, an dem der Beschwerdeführer leidet ist auszuführen, dass dieser Umstand zum Zeitpunkt der Prüfung bereits bekannt war und vom Prüfer bzw. Beisitzer entsprechend in den Rahmenbedingungen der Prüfung berücksichtigt wurde. Im gegenständlichen Fall beschränkt sich das Asperger-Syndrom des Beschwerdeführers ua. auf leichte soziale Einschränkungen, beeinträchtigen jedoch sein intellektuelles Vermögen nicht. Da die Rahmenbedingungen der Prüfung angemessen waren, wurde dem § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 LBVO entsprochen.
Dass der Beschwerdeführer überwiegend negative Leistungen erbracht hat ist im gegenständlichen Fall nicht auf seine Beeinträchtigung rückführbar, da diese nahezu ausschließlich auf im Intellekt gelegene Gründe zurückzuführen sind, ein Bereich, in dem der Beschwerdeführer keine Einschränkungen hat.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens der Prüfer mit Unterfragen versucht dem Beschwerdeführer zu helfen, mehr richtige Antworten zu geben und ihm ausreichend Zeit zum Nachdenken eingeräumt. Ein gewisses Maß an Nervosität lässt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung bei keiner Prüfungssituation ausschließen. Ein Anhaltspunkt, wonach der Beschwerdeführer gezielt nervös gemacht worden sei, hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben und wurde nicht substantiiert angeführt.
Bezogen auf die LRS des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es zwar unstrittig ist, dass es sich bei einer LRS um eine „körperliche Behinderung“ im Sinne des § 18 Abs. 6 SchUG handelt (vgl. den in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 12b zu § 18 SchUG [S.571], angeführten Erlass in Bezug auf Legasthenie). Jedoch kann ein Umstand, der beim Abhalten einer Prüfung nicht bekannt ist, nicht in die Beurteilung einfließen. Die Beeinträchtigung wurde erst nach der Prüfung durch ein entsprechendes fachliches Gutachten diagnostiziert. Würde jedes nach einer negativ abgelegten Prüfung eingeholte Gutachten die Prüfung rückwirkend aufheben, müsste bereits bei der Leistungsbeurteilung jeden einzelnen Schülers präventiv ein § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 LBVO entsprechender Beurteilungsmaßstab angelegt werden. Richtigerweise hat die belangte Behörde hierzu ausgeführt, dass die LRS des Beschwerdeführers daher im Rahmen der Leistungsbeurteilung nicht einzubeziehen ist.
3.3.3. Zum Vorbringen, der Prüfer habe den Beschwerdeführer bei der Prüfung unfair behandelt, nicht unterstützt und sich insgesamt desinteressiert gezeigt ist darauf hinzuweisen, dass – abgesehen davon, dass diese Behauptungen im vorliegenden Akt keine Deckung finden - Gegenstand im ha. Verfahren ausschließlich die erbrachten Leistungen des Schülers und deren Beurteilung sind. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrkräfte den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel allfälliger Mängel einer Schülerin ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009 und der dort zitierten Judikatur).
Dem Vorbringen, richtige Antworten des Beschwerdeführers seien als falsch gewertet oder nicht entsprechend gewürdigt worden, ist, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, zu entgegnen, dass diese Behauptung nicht im Einklang mit den im Akt befindlichen Unterlagen der Schule steht (siehe oben Punkt 2.3.).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich daher keine Hinweise, dass die Wiederholungsprüfung nicht regelkonform abgehalten wurde.
Die Entscheidung der Klassenkonferenz und somit die Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers bei der Wiederholungsprüfung erfolgte daher rechtskonform, zumal die erbrachten Leistungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und politische Bildung" mit „Nicht genügend" zu beurteilen sind.
Der Beschwerdeführer ist daher gemäß § 25 Abs. 1 SchUG nicht berechtigt in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen und die belangte Behörde hat den Widerspruch zurecht abgewiesen.
3.3.3.1. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass das rechtliche Gehör betreffend ein Ergänzungsgutachten ohne Datum hinsichtlich des bei der Prüfung geforderten Appells nicht gewährt worden wäre, ist anzuführen, dass sich aus dem im Akt befindlichen Schreibtext des Beschwerdeführers offenkundig ergibt, dass diesem eine „direkte Aufforderung“ nicht zu entnehmen ist. Die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung ergibt sich aus der Gesamtheit der überwiegend negativen Leistung bei dieser Prüfung und nicht alleine aus dem Fehlen des Appells im Schreibtext.
3.4. Zum Antrag betreffend Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass durch die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens keinerlei Änderung an der Leistungsbeurteilung herbeigeführt werden kann. Die LRS des Beschwerdeführers hat – wie bereits mehrfach ausgeführt - bei der Beurteilung im gegenständlichen Fall außer Betracht zu bleiben. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am Asperger-Syndrom leidet wurde hinreichend Rechnung getragen. Es ist daher im gegenständlichen Fall kein ergänzendes Gutachten einzuholen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Rückverweise