Rückverweise
§ 5 Abs. 2 Z 2 Wr MSG 2010 dehnt durch die Wendung "deren Familienangehörige" die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern auf jene Personen aus, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigte n Unionsbürgers hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031; VwGH 25.11.2015, 2013/10/0227 und 28.10.2015, Ro 2014/10/0083). Verleihen nämlich Art. 21 AEUV und die Unionsbürgerrichtlinie einem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Art. 7 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (vgl. EuGH 13.9.2016, Marin, C-165/14; EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez, C- 133/15).