JudikaturVwGH

Ra 2018/21/0018 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2018

Das ursprünglich über den Fremden verhängte Aufenthaltsverbot war mit 1. Jänner 2006 im Grunde des § 125 Abs. 3 zweiter Satz FrPolG 2005 zu einem Rückkehrverbot geworden. Dieses Rückkehrverbot wurde aber nicht zu einem Einreiseverbot und kam auch von seinen Rechtswirkungen her einem solchen nicht gleich. Die Wirkung eines Rückkehrverbotes erschöpft sich nämlich im Entzug des Aufenthaltsrechtes (§ 54 Abs. 1 vorletzter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011). Dem entspricht, dass das Institut des Rückkehrverbotes mit dem FNG 2014 (ab 1. Jänner 2014) aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde; an seine Stelle ist die Neuregelung des § 13 AsylG 2005 getreten, in dessen zweitem Absatz der Entzug des Aufenthaltsrechtes für bestimmte Konstellationen, die bisher die Erlassung eines Rückkehrverbotes ermöglichten, nunmehr ex lege vorgesehen ist. Eines Rückkehrverbotes bedarf es daher nicht mehr (vgl. ErläutRV zur Aufhebung des § 54 FrPolG 2005 durch das FNG 2014, 1803 BlgNR 24. GP 66). Über den Entzug des Aufenthaltsrechtes hinaus entfaltet(e) ein Rückkehrverbot seit dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 nur mehr dann Konsequenzen, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 (idF vor dem FNG 2014) durchsetzbar wurde (§ 54 Abs. 9 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011); dann gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot. Konsequenterweise wird (wurde) das Bestehen eines Rückkehrverbotes auch nicht im Katalog der Zurückweisungstatbestände des § 41a FrPolG 2005 angeführt. Demnach rechtfertigte das bestehende Rückkehrverbot für sich betrachtet nicht den Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FrPolG 2005. Die Festnahme des Fremden nach § 39 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 und seine nachfolgende Anhaltung waren daher auf dieser Basis unzulässig.

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