Rückverweise
Tritt der Erwerber mit der UID des Ausgangsmitgliedstaates auf, erscheint der Sicherungszweck des in Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ergangenen Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 erreicht, wenn der Lieferer den Umsatz als im Ausgangsstaat umsatzsteuerpflichtig behandelt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 3 Tz. 35/1). In einem solchen Fall ist der Nachweis der Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat auch dann als erbracht anzusehen, wenn der Erwerb durch den Endabnehmer der Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert worden ist.