Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, (= belangte Behörde) vom 18.07.2024 wurde der Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 05.04.2024, mit dem einer namentlich genannten Person (nämlich einem Dienstnehmer der gegenständlich beschwerdeführenden Partei) die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zuerkannt wurde, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei keine Parteistellung im Verfahren betreffend den Bescheid vom 05.04.2024 zukomme.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Dienstgeberin des XXXX sei, für den mit Bescheid vom 05.04.2024 mit Wirksamkeit zum 18.10.2023 die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt worden sei. Der beschwerdeführenden Partei sei jedoch im gesamten Verfahren keine Parteistellung zuerkannt worden und habe diese daher weder von der Verfahrenseinleitung noch vom Verfahrensausgang Kenntnis erlangt. Der Bescheid vom 05.04.2024 sei der beschwerdeführenden Partei auch nicht zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 18.07.2024 sei der Antrag auf Bescheidzustellung von der belangten Behörde jedoch abgewiesen worden. Dieses Schreiben stelle jedenfalls einen Bescheid dar, da ein konkreter Adressat erkennbar sei und dieses Schreiben von einer erkennbaren Behörde erlassen worden sei, der Genehmigende habe dieses auch ordnungsgemäß unterfertigt. Der normative Inhalt des Schreibens läge in der Zurück- bzw. Abweisung der Anträge der beschwerdeführenden Partei.
Die beschwerdeführende Partei stelle eine übergangene Partei dar. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung offenbar auf das Erkenntnis vom VfGH vom 13.12.1988, B 639/87, zurückgeführt. Es handle sich hierbei jedoch um eine einfachgesetzliche Rechtsfrage, diese sei vom VwGH zu beurteilen. Nach dem Zeitpunkt des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses habe der Verwaltungsgerichtshof die Schutznormtheorie entwickelt und sei das Vorliegen eines subjektiven Rechts und die Zuerkennung der Parteistellung dann anzunehmen, wenn der Einzelne aufgrund des Bescheides zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werde oder der Bescheid eine Einschränkung eines Rechts oder eine belastende Feststellung zum Gegenstand habe.
Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes vom 30.01.2002, 96/08/0313 und vom 30.09.2011, 2009/11/0009 würden dieses Ergebnis nicht ändern, da die Rechtsfrage der Parteistellung des Dienstgebers nicht die entscheidende zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gewesen sei.
Die beschwerdeführende Partei werde durch den Bescheid vom 05.04.2024 zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet, da ein erhöhter Kündigungsschutz, ein Entgeltschutz und auch ein Zusatzurlaub für den Arbeitnehmer bestehe.
Der Ausschluss der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei verstoße zudem gegen Art. 6 EMRK.
3. Mit Bescheid vom 02.10.2024 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 18.07.2024 zurückgewiesen.
4. Der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Am 13.11.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 02.07.2024 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 05.04.2024, mit dem die Feststellung der Zugehörigkeit des XXXX zum Kreis der begünstigten Behinderten getroffen worden war.
Die beschwerdeführende Partei ist die Dienstgeberin des XXXX
Der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeberin des begünstigten Behinderten kommt gegenständlich keine Parteistellung und somit keine Beschwerdelegitimation gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2024 zu.
2. Beweiswürdigung:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2024 wurde auf Grund des am 18.10.2023 eingelangten Antrages des Antragstellers festgestellt, dass dieser ab 18.10.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dieser Bescheid ist nicht Verfahrensgegenstand.
Gegenstand des Verfahrens ist, ob der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeberin des begünstigten Behinderten Parteistellung zukommt.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass das „Schreiben“ der belangten Behörde vom 18.07.2024 als Bescheid zu qualifizieren sei und somit das Schreiben vom 02.10.2024 als Beschwerdevorentscheidung. Wie in den rechtlichen Ausführungen näher erörtert, schließt sich das Gericht dieser Ansicht an.
Nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern die beschwerdeführende Partei vermeint, dass die eindeutige und ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und auch des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Dienstgeber in Verfahren nach § 14 BEinstG keine Parteistellung zukommt, nicht mehr anwendbar und überholt sein sollte. Bei der Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten handelt es sich um ein subjektiv öffentliches Recht, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Behinderten. Es handelt sich um die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Zum Vorliegen eines Bescheides:
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Eingangs ist festzuhalten, dass die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kein konstitutives Bescheidmerkmal darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann darauf verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch bzw. dem Inhalt der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, entschieden hat (vgl. „Hengstschläger/Leeb, AVG“ § 58, Rz 6; mwN).
Enthält eine Erledigung eindeutig einen normativen Abspruch, so ist das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung und Begründung (vgl § 56 Rz 8, § 60 Rz 2) sowie der Gliederung der Erledigung nach Spruch und Begründung für deren Bescheidcharakter nicht entscheidend (VwGH 30. 5. 1988, 87/12/0103; 23. 10. 1996, 96/03/0257; 26. 6. 2019, Ro 2018/03/0009; vgl auch VwSlg 9698 A/1978). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 11)
Der normative Gehalt muss sich aus der – imperativen und nicht bloß belehrenden oder narrativen – Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung. Insofern ist das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, also nicht streng formal auszulegen. Kommt im Wortlaut der behördlichen Erledigung, insb in der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften, für jedermann, dh objektiv (die subjektive Absicht der Behörde ist nicht entscheidend) die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insb einen Antrag abschließend zu erledigen –, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen; zum Bescheidcharakter einer mit „Kostenvorauszahlungsauftrag“ überschriebenen Erledigung vgl VwGH 11. 10. 2011, 2011/05/0134). Diesfalls wird nämlich der Zweck des § 58 Abs 1 AVG allein durch die Gestaltung des Spruchs erreicht. Insofern können auch formlose Schreiben der Behörde Bescheide sein. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN)
In Übereinstimmung mit dem VfGH nimmt der VwGH an, dass allein der Gebrauch des Ausdrucks „Mitteilung“ (auch iVm Höflichkeitsfloskeln [Rz 10]) für sich allein noch nicht den Bescheidcharakter einer Erledigung ausschließt (vgl auch § 38 Rz 47). So hat der Gerichtshof etwa die zu einem Antrag auf Zustellung eines Bescheides erfolgte Mitteilung, dass der Antragsteller „weder Verfahrenspartei des längst abgeschlossenen Verfahrens war, noch als solche anzusehen ist“ (VwGH 31. 1. 2000, 99/10/0202), oder die Mitteilung, dass „die Parteistellung“ einer Person, die Einwendungen erhoben hat, „ausgeschlossen wird“, weil ihr Wasserbenutzungsrecht durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt wird (VwGH 10. 8. 2000, 2000/07/0043), als (negativen) Bescheid (über die Parteistellung) gewertet. Ohne Zweifel wird ein bescheidmäßiger Abspruch auch anzunehmen sein, wenn iSd § 76 Abs 4 AVG „der Auftrag ergeht“, einen bestimmten Kostenvorschuss zu erlegen (VwGH 16. 10. 1984, 84/07/0223; zum „Kostenvorauszahlungsauftrag“ vgl VwGH 11. 10. 2011, 2011/05/0134), insoweit eine beantragte Bewilligung „nicht erteilt“ wird (vgl VwGH 14. 6. 1995, 95/12/0091) oder einem Antrag durch formlose Erledigung „stattgegeben“ wird (vgl VwGH 24. 3. 2004, 2003/09/0153; ferner VwSlg 10.709 A/1982 verst Sen sowie die Beispiele bei Raschauer6 Rz 882, 894) bzw dieser „abgewiesen“ wird (vgl VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; 10.709 A/1982 verst Sen). Überhaupt weist die Bezugnahme in der Erledigung auf einen Antrag der Partei (und nicht etwa auf eine bloße Anfrage) auf den Bescheidwillen hin (vgl VwGH 25. 2. 1987, 86/01/0206; 15. 12. 1994, 93/06/0187; Rz 6; siehe aber auch Rz 8). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 9)
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des Inhaltes der Erledigung kein Zweifel am normativen Inhalt und damit an ihrem Charakter als Bescheid bestehen. Die belangte Behörde hat durch die Formulierung: „Aus diesem Grund kann Ihrem Ansuchen nicht nachgekommen werden und kein Bescheid übermittelt werden.“ den Antrag auf Bescheidzustellung vom 04.07.2024 abgewiesen und begründete dies damit, dass der beschwerdeführenden Partei keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommt. Die belangte Behörde hat mit dieser Erledigung sohin bindend darüber abgesprochen, dass der beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung der Bescheid vom 05.04.2024 nicht zugestellt wird.
Die Erledigung der belangten Behörde vom 18.07.2024 stellt sohin einen Bescheid dar. Die gegen diese Erledigung eingebrachte Beschwerde vom 13.08.2024 ist folglich zulässig.
Zur Abweisung der Beschwerde vom 13.08.2024:
Nach Art. 132 Abs. 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH vom 20.12.2019, Zl. Ro 2018/10/0010 u.a.).
Gemäß § 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Dem Dienstgeber kommt im Feststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz), wonach auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung festzustellen hat, keine Parteistellung zu. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers lässt sich ableiten, dass dem Arbeitgeber im Feststellungsverfahren ungeachtet der Auswirkungen der behördlichen Entscheidung auf sein Rechtsverhältnis zum behinderten Arbeitnehmer und die ihm auferlegte Beschäftigungspflicht kein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1991 zugestanden wird. Der Ausschluss des Dienstgebers von der Parteistellung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH vom 13.12.1988, B 639/87-9).
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert (zB VfSlg 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001). Es ist der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers überlassen, ob und inwieweit er diesen Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind. Jene ist verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg 14.512/1996 mwN, 19.617/2012). (VfGH vom 06.03.2018, G 129/2017)
Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung eine Entscheidung über ein "civil right" iSd Art6 EMRK darstellt (vgl. VfSlg 11.500/1987), ist nicht alles, was Einfluss auf jemandes Rechtsstellung hat, "seine Sache" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK. Denn nicht jede Wirkung einer Entscheidung auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person macht die Angelegenheit auch schon mit zu deren Sache (VfSlg 11.934/1988). Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK allein kann daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Einräumung der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden (VfSlg 14.786/1997; vgl. auch VfSlg 19.724/2012) (ebenfalls VfGH vom 06.03.2018, G 129/2017).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 30.09.2011, Zl. 2009/11/0009, diesbezüglich aus, dass die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen erfolgt, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Menschen mit Behinderung (Hinweis E vom 30.01.2002, Zl. 96/08/0313, Urteil des OGH vom 08.07.1998,Zl. 9ObA104/98d, beide unter Hinweis auf das E des VfGH vom 13.12.1988, VfSlg. 11.934). Das Recht, dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein subjektiv-öffentliches Recht des Behinderten. Nur er ist Partei des - auf seinen Antrag zu führenden - Feststellungsverfahrens nach § 14 Abs. 2 BEinstG; einem Arbeitgeber etwa kommt in diesem Verfahren (da ihm in der Sache kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist) keine Parteistellung zu (VfSlg. 11.934).
Zwar wird jeder Arbeitgeber durch die Feststellung der Behinderung in seiner Rechtsstellung berührt (zum Beispiel erhöhter Kündigungsschutz etc), jedoch reichen irgendwelche Auswirkungen der Parteienstellung nicht aus. Maßgeblich ist ein rechtliches Interesse "an der Sache" (Art 6 Abs. 1 MRK). Alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens ist aber die Feststellung der nur den Behinderten betreffenden Behinderung, nicht aber auch über die damit kraft Tatbestandswirkung verbundenen Auswirkungen der Feststellung auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers (OGH 08.07.1998 Zl. 9ObA104/98d, OGH 20.03.2001 Zl. 10ObS 25/01a).
Die bisherige Rechtsprechung hat im Anschluss an das Erkenntnis des VfGH vom 13.12.1988, VfSlg 11934/1988, den Ausschluss des Arbeitgebers von der Parteistellung im Verfahren auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft stets als sachlich gerechtfertigt angesehen. Die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten erfolgt aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen, vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Behinderten, sodass in diesem Verfahren privatrechtliche Interessen des Arbeitgebers nicht gestaltet werden und daher über "Civil rights" nicht zu entscheiden ist (VwGH vom 30.01.2002, GZ: 96/08/0313, Urteil des OGH vom 08.07.1998, Zl. 9ObA104/98d, beide unter Hinweis auf das E des VfGH vom 13.12.1988, VfSlg. 11.934).
Der Feststellungsbescheid im Sinne des § 14 Abs. 2 BEinstG entfaltet trotz mangelnder Parteistellung des Arbeitgebers volle Tatbestandswirkung auch gegenüber diesem (vgl. z.B. VwGH vom 30.01.2002, Zl. 96/08/0313 u.a.).
Auch das OLG Wien bestätigt in seiner Entscheidung vom 28.04.2020, 9 Ra 24/20w, dass einem Arbeitgeber im Feststellungsverfahren nach § 14 BEinstG nach ständiger Rechtsprechung keine Parteistellung zukommt. Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision wurde mit dem Beschluss OGH 28.01.2021, 8 ObA 70/20g, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Einschränkung der Rechte, die Einzelne geltend machen können, auf subjektive-öffentliche Rechte, lässt der EuGH ausdrücklich zu. Vgl etwa EuGH 16.4.2015, C-570/13
Da nach der dargestellten eindeutigen und ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeberin des Antragstellers im Verfahren des Antragstellers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten keine Parteistellung zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Erkenntnis stützt sich auf die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, welche einheitlich die Parteistellung des Arbeitgebers in Verfahren nach dem BEinstG verneinen.