Die Beurteilung des Inhalts einer Beschwerde, insbesondere auch die Einschätzung ihres Anfechtungsumfangs, ist immer eine Frage der Auslegung im Einzelfall (vgl. B 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022; B 26. Juni 2014, Ra 2014/04/0013; B 28. April 2016, Ra 2016/07/0009; B 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0103). Wie auch bei anderen einzelfallbezogenen Beurteilungen läge eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vor, wenn die Auslegung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise, also krass fehlerhaft, vorgenommen worden wäre (Hinweis B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0052).
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