Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in Hinblick auf Art 133 Abs 4 B-VG ist der VwGH nach § 34 Abs 1a VwGG an den Ausspruch des VwG gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Auch in einer vom VwG für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt können solche ergänzend ins Treffen geführten Rechtsfragen die Zulässigkeit der ordentlichen Revision auch dann begründen, wenn der vom VwG ins Treffen geführte Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist (Hinweis B 11. November 2016, Ro 2016/12/0010, 0011 und 0013, und 4. August 2016, Ro 2016/21/0013).
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