Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005), steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Dass diese Bestimmung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nicht anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
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