G304 2314515-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt KULAC, den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von 2 (zwei) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen“.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.04.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA oder belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.).
2. Die BF brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht eine vollinhaltliche Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Sie verwies unter anderem auf ihre Freizügigkeitsrechte als Unionsbürgerin und weiters gab sie an, sie beabsichtige, sich hier niederzulassen und mit ihrem Lebensgefährten in Österreich eine Zukunft aufzubauen. Von der BF gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus.
3. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 18.06.2025 mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die BF ist eine rumänische Staatsangehörige. Sie ist ledig und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
2. Sie reiste erstmalig 2019 in das Bundesgebiet ein und ab 2020 scheinen nicht durchgehende Beschäftigungsverhältnisse auf. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war immer wieder von Zeiten der Abwesenheit unterbrochen. Sie verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet liegen seit dem 22.02.2019 mit Unterbrechungen vor.
3. Die BF ging im Bundesgebiet – neben anderen Beschäftigungen – in der Vergangenheit vorwiegend der Tätigkeit als Prostituierte nach und erwirtschaftete damit ein unregelmäßiges Einkommen.
4. Die BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
Mit Urteil LG vom 15.04.2025 wurde die BF wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 210 Tagsätzen zu je 10 Euro verurteilt.
5. Die BF wurde im Inland bisher sechsmal wegen Strafrechtsdelikten – vorwiegend wiederholte Diebstahlsdelikte – zur Anzeige gebracht. Nach der letzten Anzeige wurde über die BF kurzfristig (für 4 Tage) die U-Haft verhängt und ein Hausarrest angeordnet. Als Mittäter war in diesen Fällen auch ihr Lebensgefährte in Erscheinung getreten, über welchen ebenfalls die U-Haft verhängt wurde. Teilweise verhielten sich die beiden aggressiv und unkooperativ.
6. Die BF gab an, dass sie mit ihrem Lebensgefährten ( XXXX ) sich in Österreich eine Zukunft aufbauen möchte. Gegen den Lebensgefährten besteht inzwischen ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (siehe Rechtsmittelverfahren des BVwG G304 2312249-2/3E).
7. In Österreich sind keine weiteren Angehörigen der BF aufhältig. Die Tochter und weitere Angehörige der BF leben in Rumänien.
8. Die BF hat in Rumänien als Nageldesignerin gearbeitet und gab an, sie könne dort wieder arbeiten und auch in Rumänien leben.
9. Einem behördlich vorgeschriebenen gelinderen Mittel vom 05.04.2025 hat die BF fünf Tage lang nicht Folge geleistet. Sie wurde daher am 10.04.2025 vorübergehend festgenommen und zur Befragung dem BFA vorgeführt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Sozialversicherungsdatenauszug etc.
Dass die BF nicht Inhaberin einer Anmeldebescheinigung ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Obwohl im Jahr 2022 eine „Anfrage Aufenthaltstitel“ im IZR vermerkt ist, gibt sich die BF hier unwissend.
Die Verhängung der U-Haft gegen die BF ist im Verwaltungsakt ersichtlich, die BF hat nach ihren Angaben 8.000,00 Euro Kaution für ihre Freilassung hinterlegen müssen. Aus dem Akt geht weiter hervor, dass die BF auch eine Kaution in der Höhe von 4.000,00 Euro für ihren Lebensgefährten hinterlegt hat, wobei dieses Geld nach Angaben der BF aus Eigenmitteln (ca 4.000,00 Euro), von Verwandten, Freunden und aus Grundstücksverkäufen sowie Verpfändungen stammte.
Die Feststellungen zum rechtskräftigen Aufenthaltsverbot gegen den Lebensgefährten ergeben sich aus dem Beschwerdeverfahren G304 2312249-2/3E.
Aus den Abschlussberichten der Polizei geht hervor, dass die BF wiederholt diverse Geschäfte (Bekleidungsgeschäfte, Kosmetikgeschäfte, etc) mit Waren verließ, welche sie zuvor nicht bezahlt hatte. Die BF bestritt in ihrer Einvernahme vor dem BFA zum Teil, die ihr vorgeworfenen Diebstähle begangen zu haben und rechtfertigte dies damit, dass dies Missverständnisse gewesen seien. Bei anderen Diebstählen gab die BF die Tatbegehung offen zu und begründete diese Taten mit Geldmangel.
Dem oben genannten Urteil zufolge ist die BF schuldig, wiederholt gemeinsamen mit ihrem Lebensgefährten drei (versuchte) Diebstähle (Kleidungsstücke im Wert von über 750 Euro), eine Körperverletzung und eine Sachbeschädigung begangen zu haben.
Dem gelinderen Mittel einer täglichen Meldeverpflichtung auf einer Polizeiinspektion ist die BF fünf Tage lang nicht nachgekommen. Sie gab dem BFA gegenüber an, ihr Anwalt habe ich nicht erklärt, dass sie sich jeden Tag melden hätte müssen. Die BF wurde in weiterer Folge über Auftrag des BFA festgenommen und diesem zur Befragung vorgeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.2 Die BF fällt aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG, sie erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet.
Es kommt daher nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
Aus dem Strafrechtsurteil ergibt sich, dass die BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten drei versuchte Diebstähle sowie eine Körperverletzung und eine Sachbeschädigung beging. Die BF wurde insgesamt 6-mal von der Polizei wegen versuchter Ladendiebstähle zur Anzeige gebracht.
Das von der BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen massiv zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Das Verhalten der BF, vor allem das Zusammenwirken mit einer anderen Person und die wiederholte Tatbegehung zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und lässt zudem ein Persönlichkeitsbild erkennen, welches durch das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, insbesondere fremden Eigentum, geprägt ist. Hinzu kommt, dass die BF die Vorwürfe des Diebstahls zum Teil zurückweist und als „Missverständnisse“ darstellt.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Angesichts des in der Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist – selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF „nur“ einmal strafrechtlich verurteilt wurde - davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Der BF weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf und auch ihr Lebensgefährte wurde bereits mit einem rechtskräftigen zweijährigen Aufenthaltsverbot belegt. Die BF war in den letzten Jahren zwar beruflich in Österreich verankert und hat ein gewisses Interesse an einem weiteren Verbleib hier. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonders tiefgreifenden Integration der BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Sie gab selbst an, dass sie auch in Rumänien leben und dort arbeiten könnte.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Unter Berücksichtigung der von der BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Persönlichkeitsbildes der BF erscheint eine zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 2 Jahren als angemessen. In dieser Zeit kann sich die BF um einen positiven Lebenswandel bemühen und ihr Wohlverhalten unter Beweis stellen.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als insofern stattzugeben, als die zeitliche Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabzusetzen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Durchsetzungsaufschub
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreisewäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist rechtskonform und die dagegen gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einem positiven Eindruck von der BF wäre eine Aufhebung oder weitere Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht gekommen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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