JudikaturVwGH

Ra 2017/17/0015 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Eine von einer Partei unrichtigerweise beim Verwaltungsgericht eingebrachte Bescheidbeschwerde (s. § 20 VwGVG) bewirkt nicht die Vorlage der Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG. Vielmehr wäre die Beschwerde vom Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG unter subsidiärer - sinngemäßer - Anwendung von § 6 AVG an die erstinstanzliche Behörde zu übermitteln, weil diese das Vorverfahren zu führen (§§ 11 bis 16 VwGVG) und die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (§ 14 VwGVG), hat. Der Begriff der Vorlage der Beschwerde in § 33 Abs. 3 VwGVG stellt auf die Vorlage durch die Behörde ab.

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