JudikaturVwGH

Ra 2017/13/0039 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2018

Im vorliegenden Fall hat der Abgabepflichtige, der seit seiner Kindheit unter einer schweren Stoffwechselerkrankung leidet, im Verfahren vorgebracht, bei den strittigen Präparaten handle es sich um solche, die ihm ärztlich verschrieben worden seien, und dazu Rezeptkopien vorgelegt. Dieses vom Bundesfinanzgericht übergangene Vorbringen war - im Falle seines Zutreffens - geeignet, die medizinische Notwendigkeit des Aufwandes und damit auch dessen Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 darzutun (vgl. zur Relevanz ärztlicher Verordnung im Zusammenhang etwa mit "Beruhigungs- und Stärkungsmitteln und Vitaminpräparaten" Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 54. Lfg, März 2013, § 34 EStG 1988 Anhang II - ABC, "Krankheitskosten", Seite 28). Liegt - wie im vorliegenden Fall behauptet - eine chronische Erkrankung vor, die einen laufenden Verbrauch schon wiederholt verschriebener Präparate erfordert, so wäre es aber in der Regel auch verfehlt, ohne besonderen Grund an der Zwangsläufigkeit zu zweifeln, wenn der Erwerb eines solchen Präparats im Einzelfall ohne Einholung eines neuen Rezepts erfolgt (vgl. in diesem Sinn zu einer damals vergleichbaren deutschen Rechtslage etwa BFH 5.12.1968, IV 79/65; 6.4.1990, III R 60/88). In einem solchen Fall ist nicht nur auf Rezepte aus dem Streitjahr Bedacht zu nehmen.

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