Nichtstattgebung - Feststellung nach § 25 BUAG - Die revisionswerbende Partei begründete ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass es hinsichtlich der Rückabwicklung zu Unrecht einkassierter Zuschläge nach dem BUAG keine gesetzlichen Regelungen gebe, sodass nur in aufwändigen Rechtsverfahren geklärt werden könne, ob und inwieweit zu Unrecht vorgeschriebene und einbringlich gemachte Zuschläge von der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) wieder rückzuerstatten seien. Auch wenn aber rechtlich nicht klar sein sollte, wie die revisionswerbende Partei einen allenfalls entstehenden Rückerstattungsanspruch der von ihr geleisteten Zuschlagszahlungen durchsetzen kann, ist nicht anzunehmen, dass die BUAK nur mit Zwang die unberechtigt empfangene Leistung rückerstatten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leistungsempfängerin die von der Revisionswerberin erhaltenen Zuschlagszahlungen in einem solchen Fall ohne weiteres zurückzahlen wird, wie sie dies in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch in Aussicht gestellt hat und wie es der von ihr dargestellten Praxis entspricht (vgl. zu einem ähnlichen Vorbringen den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2006, AW 2006/05/0064).
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