Rückverweise
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (= beschwerdeführende Partei bzw bfP) gegen den die als Bescheid bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags-Service GmbH (= OBS) – datiert 10.09.2024 - Beitragsnummer: XXXX , mit welchem der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde:
A)
Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die bfP beantragte am 16.01.2024 die Festsetzung der sie betreffenden ORF-Beiträge mittels Bescheid.
2. Die OBS versandte nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, über welches die bfP mit Schreiben vom 10.04.2024 in Kenntnis gesetzt wurde, die angefochtene als Bescheid bezeichnete Erledigung, mit welchem der bfP der ORF-Beitrag vorgeschrieben werden sollte.
Die im Verwaltungsakt befindliche, von der OBS offenbar eingescannt übermittelte und als angefochtener Bescheid vorgelegte Erledigung bezeichnet auf der letzten Seite nach der Rechtsmittelbelehrung „ XXXX “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift.
In diesem Bereich ist auch folgendes handschriftliches Zeichen bei der diesbezüglichen Druckschriftangabe ersichtlich:
3. Die BfP verfasste dagegen am 01.10.2024 eine unstrittig auch von der OBS als solche gewertete, am 13.05.2025 an das BVwG vorgelegte, Bescheidbeschwerde. Das Bescheidbeschwerdeverfahren wurde dabei vorerst gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.
4. Mit Parteiengehör vom 14.05.2025 wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern, dass eine als Bescheid bezeichnete Erledigung vorgelegt wurde, die nach dem derzeitigen Beurteilungsstand lediglich paraphiert sein dürfte.
5. Mit Stellungnahme der OBS vom 30.05.2025 brachte diese vor wie folgt:
„Die belangte Behörde ist der Meinung, dass gegenständlich eine ordnungsgemäße Unterschrift und damit ein aufrechter Bescheid vorliegt. Weiters ist davon auszugehen, dass die Unterschrift im Zuge der Unterfertigung einer Vielzahl von Bescheiden geleistet wurde (das war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bei der belangten Behörde ein üblicher Vorgang).
Bei dem am Ende des bekämpften Bescheids enthaltenen Schriftzug handelt es sich um die Unterschrift des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführers der belangten Behörde, XXXX . Es handelt sich insbesondere um keine Paraphe. XXXX zeichnet stets so, wie aus der im Firmenbuch aufliegenden Musterfirmazeichnung ersichtlich ist.
Dass die Unterschrift auf dem Bescheid und die Musterfirmazeichnung nicht (zur Gänze) ident sind, ist nicht außergewöhnlich. Zum einen werden (händische) Unterschriften niemals (zur Gänze) ident sein. Zum anderen können sich Unterschriften im Verlauf der Zeit "weiter entwickeln". Schließlich darf es als notorisch vorausgesetzt werden, dass Menschen gerade beim Leisten zahlreicher Unterschriften unmittelbar hintereinander dazu tendieren, im Verlauf der Leistung der Unterschriften "schlampiger" zu zeichnen.
Der bekämpfte Bescheid entspricht daher sämtlichen Formerfordernissen und ist die belangte Behörde der Ansicht, dass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt.“
6. Den Verfahrensparteien wurde beim Parteiengehör insb auch eine gerichtskundige Musterzeichnung vorgehalten, die aussieht wie folgt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Festgestellt wird darüber hinaus, dass das Handzeichen auf der als Bescheid bezeichneten Erledigung unleserliche Schriftzeichen sind, die keine Rückschlüsse auf die Genehmigung durch den OBS – seitig vorgebracht genehmigenden Geschäftsführer zulässt, insb wenn man die oben wieder gegebene Musterzeichnung vergleichsweise daneben stellt. Die Musterzeichnung ist insoweit optisch durch ein „Wesentlich mehr“ an handschriftlich geschwungenen Linien gekennzeichnet als die handschriftlichen Linien auf der als Bescheid vorgelegten Erledigung
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
Insoweit ist evident, dass die „Handzeichen“ auf dem „Bescheid“ noch wesentlich weniger Rückschluss auf den Approbanten zulassen als die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Musterzeichnung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Im Anwendungsbereich des § 18 AVG ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Grundsatz dargestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit gilt, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter gesetzmäßig genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).
Gegenständlich liegt - wiederholt gesagt - keine elektronisch erstellte Erledigung vor, welche eine handschriftliche Unterschrift iZm § 2 E-GovG entbehrlich machen würde.
Sohin gilt Folgendes: Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung erfüllt die Merkmale einer solchen Unterschrift nicht:
Zunächst lässt der Schriftzug der Urschrift kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Vielmehr erscheint das Handzeichen in etwa als Aneinanderfügung zweier Schleifen, aus denen keinesfalls auf den Namen des vermeintlich Genehmigenden rückgeschlossen werden kann. Selbst unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz können dem Schriftzug - entgegen dem Standpunkt der OBS - keine Bestandteile des Namens des Unterschreibenden entnommen werden. Es liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre.
Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eben keine Unterschrift ist.
Daran vermag auch die von der belangten Behörde vorgelegte Musterzeichnung nichts zu ändern:
Die zB von § 107 Abs 2 UGB geforderte Musterzeichnung im Firmenbuch dient dem Zweck der im Handelsverkehr allenfalls erforderlichen Nachprüfung der Echtheit von Unterschriften - OGH 14.05.1958, 5Ob141/58.
Wenn die OBS daher wohl vermeint, aufgrund der Musterzeichnung die Unterschriften-Eigenschaft der Zeichnung der als Bescheid bezeichneten Erledigung herstellen oder nachweisen zu können, ist dem entgegenzuhalten, dass - bei einer nach der Rsp des OGH bezweckten Nachprüfung der Echtheit der verfahrensgegenständlichen „Unterschrift“ - das BVwG hier rücksichtlich der Handzeichenzurechnung an den damaligen Geschäftsführer der OBS gerade nicht mehr von einer Unterschrift des vermeintlich Unterzeichnenden ausgehen kann. Wie oben evident ersichtlich, gleichen einander insb auch die vorgelegte Musterzeichnung und die Handzeichen auf der als Bescheid bezeichneten Erledigung gerade nicht.
Ob nicht selbst die firmenbuch - rechtliche Musterzeichung eine Paraphe in diesem Zusammenhang darstellt und ob der Unterschriften-Eigenschaft aufgrund einer Musterzeichnung im Firmenbuch genüge getan werden kann, kann hier dahingestellt bleiben.
Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom 10.09.2024 fehlt es zusammenfassend mangels gehöriger Unterschrift des genehmigenden Organs sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet.
Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; und damit die Zurückweisung der Beschwerde, siehe dazu nochmals die vorziterte VwGH - Rsp und zB auch BVwG 26.05.2020, W234 2127997-2; 16.07.2020, W237 2225489-1; 26.03.2021, W112 2217194-1.
Aufgrund dieses Ergebnisses auf Basis der Aktenlage und gesicherter VwGH - Rsp konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Bei diesem Verfahrensergebnis muss hier auch nicht näher erörtert werden, inwieweit die inhaltlichen Beschwerdeargumente iZm dem ORF – Beitragsgesetz und Bestimmungen aus dem ORF – Gesetz vor dem Hintergrund des mittlerweile ergangenen verfassungsgerichtlichen Entscheidung zu VfGH 24.06.2025, E 4624/2024 allenfalls bereits höchstgerichtlich geklärt sein könnten.
Zu B) Uzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung.