Spruch
W229 2297416-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.06.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2024, jeweils AZ: XXXX , betreffend Feststellung des Nichtunterliegens der Pflichtversicherung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der für die XXXX (im Folgenden: S GmbH) ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von 01.02.2016 bis 15.01.2018 nicht als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliege.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Dienstgeberin S GmbH für die Beschwerdeführerin am 27.01.2016 eine Anmeldung zur Sozialversicherung erstattet habe. Bei ihrer Einvernahme durch die Finanzpolizei habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe lediglich ihr Gewerbe „Arbeitskräfteüberlassung“ zur Verfügung gestellt und sei daher als gewerberechtliche Geschäftsführerin zur Sozialversicherung gemeldet und entlohnt worden. Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe nicht festgestellt werden können und habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis einer Tätigkeit auf ihre Rechnung und Gefahr erbracht, weshalb die Anmeldung zur Sozialversicherung amtswegig storniert worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, sie sei als Angestellte der S GmbH tätig gewesen, habe aber aufgrund der Gleitzeitregelung nicht 20 Stunden anwesend seien müssen. Der Irrtum in der Aussage sei entstanden, weil sie das Gewerbe zur Verfügung gestellt habe, die Gewerbeberechtigung sei zu diesem Zeitpunkt nicht benötigt worden. Alle Unterlagen betreffend die S GmbH seien von der Finanzpolizei konfisziert worden, deshalb könne sie nur den Ausdruck einer E-Mail vorgelegen, aus der hervorgehe, dass sie nach Bestellungen gesucht habe.
Der Beschwerde war ein Screenshot einer E-Mail angehängt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 17.07.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine neuen Nachweise erbracht habe, die bestätigen würden, dass sie für die S GmbH Tätigkeiten als Dienstnehmerin ausgeübt habe.
4. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem sie ausführte, dass sie in Panik geraten sei, als die Finanzbeamten eingetroffen seien. Sie habe angenommen, dass es sich um einen Irrtum handle, und mehrmals gesagt, dass sie damit nichts zu tun habe.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2024 einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem Jahr 2009 über eine Gewerbeberechtigung „Überlassung von Arbeitskräften“.
Die XXXX , FN XXXX , bestand ab Jänner 2016 und war im Geschäftszweig Personalbereitstellung und Arbeitskräfteüberlassung tätig.
Die Beschwerdeführerin war von 01.02.2016 bis 15.01.2018 als Angestellte der S GmbH zur Sozialversicherung gemeldet und als gewerberechtliche Geschäftsführerin der GmbH im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen.
Aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen Sozialbetrugs führte die ÖGK eine Beitragsprüfung die Beschwerdeführerin betreffend durch und stornierte die Versicherungszeit der Beschwerdeführerin von 01.02.2016 bis 15.01.2018.
Die Beschwerdeführerin stellte der S GmbH ihre Gewerbeberechtigung zur Verfügung, übte aber keine Tätigkeit für diese aus. Ebensowenig kontrollierte sie die Einhaltung der Gewerbevorschriften durch die S GmbH.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der ÖGK und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Unterlagen der Beitragsprüfung der ÖGK liegen im Akt ein, so insbesondere der Firmenbuchauszug und Gewerbe-Report zur S GmbH. Dass die Beschwerdeführerin als Angestellte der S GmbH zur Sozialversicherung angemeldet worden war, ist unstrittig. Der Bescheid vom 05.05.2009 über die Feststellung der individuellen Befähigung der Beschwerdeführerin für das Gewerbe Überlassung von Arbeitskräften liegt im Akt ein.
Aus dem Protokoll der Finanzpolizei XXXX über die Beschuldigtenvernehmung nach der StPO mit der Beschwerdeführerin vom 06.08.2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Gewerbeberechtigung an verschiedene Unternehmen verliehen hat, so auch an die S GmbH. Zum Protokoll ist anzumerken, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Einvernahme insgesamt sehr ausführlich und geordnet ausgefallen sind und eine ihrerseits bestehende Panik während der Befragung, welche sie im Vorlageantrag vorbringt, nicht erkennen lassen. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gibt die Beschwerdeführerin auch an, dass sie der S GmbH lediglich ihre Gewerbeberechtigung zur Verfügung gestellt habe und darüber hinaus für die S GmbH keine Tätigkeit verrichtet habe (Protokoll der Finanzpolizei vom 06.08.2020 S. 4: „F: Welche Betätigung hatten Sie bei der Firma S GmbH? A: Ich habe dort nichts gemacht. Ich habe nur meine Konzession zur Verfügung gestellt.“; und S. 9 [Fehler im Original]: „F: Wie oft waren Sie im Unternehmen S GmbH und der XXXX anwesend? A: Ich glaube die Firma S GmbH war an der selben Adresse wie die XXXX ist dann war ich einmal bei der S GmbH. Ich war auf jeden Fall im Winter 2017/2018 im Büro an der Adresse XXXX . Ich weiß aber nicht mehr ob es die S GmbH oder die XXXX war.“).
Ebenso gibt die Beschwerdeführerin gegenüber der Finanzpolizei an, dass sie ihre Kontrollrechte und –pflichten nicht ausgeübt habe (vgl. Protokoll der Finanzpolizei vom 06.08.2020 S. 9). Angaben zu den Zuständigkeiten der Rechnungslegung, Aufbewahrung der unternehmensbezogenen Belege sowie Übermittlung der Unterlagen an die Steuerberatung konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung nicht machen (vgl. Protokoll der Finanzpolizei vom 06.08.2020 S. 9).
Die Beschwerdeführerin brachte weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag substantiiert eine Tätigkeit für die S GmbH vor. So führt sie in der Beschwerde aus, dass sie Gleitzeit gehabt habe und deshalb nicht 20 Stunden im Büro anwesend habe sein müssen, womit eine konkrete Tätigkeit und damit verbundene zu erfüllende Aufgaben im Rahmen des Betriebes gerade nicht vorgebracht werden. Zudem ist den oben angeführten Angaben gegenüber der Finanzpolizei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin der Standort der S GmbH offenbar nicht bekannt war. Der mit der Beschwerde übermittelte Screenshot einer E-Mail an den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer und Gesellschafter der S GmbH, welche einen Namen, eine Telefonnummer und den Zusatz XXXX enthält, darüber hinaus jedoch keinerlei Informationen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. So ist schon das Versanddatum der E-Mail daraus nicht ersichtlich. Mag das XXXX theoretisch als Kunde für Arbeitskräfteüberlassung in Frage kommen, so wird mit dieser E-Mail dennoch keine konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die S GmbH dargelegt. Im Übrigen vermag mit einer E-Mail keine über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren erfolgte etwaige Tätigkeit für die S GmbH belegt zu werden.
Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausführt, sie sei beim Eintreffen der Finanzbeamten in Panik geraten und habe mehrmals gesagt, sie habe damit nichts zu tun, stellt dies letztlich ebenso kein substantiiertes Vorbringen zu einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die S GmbH dar.
Dass die Versicherungszeit der Beschwerdeführerin vom 01.02.2016 bis 15.01.2018 von der ÖGK storniert wurde, ergibt sich aus dem Akt und ist überdies unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, lauten:
„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. – 14. […]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. […]
§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. […]
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […]
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Dienstnehmerin der S GmbH war, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG), oder nicht.
Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 25.03.2022, Ra 2020/08/0163).
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Für wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd § 539a ASVG zu beurteilen (vgl. VwGH 16.02.2018, Ra 2018/08/0018).
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 GewO muss eine gewerberechtliche Geschäftsführerin eine mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigte, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtige Arbeitnehmerin sein.
Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG kann nicht durch die Anmeldung der Sozialversicherung als gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß § 39 Abs. 2 GewO allein nachgewiesen werden (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher in Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher (Hrsg), GewO4 (2020) zu § 39 GewO 1994 Rz 28).
Wie festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin insgesamt nicht glaubhaft darlegen, tatsächlich für das gegenständliche Unternehmen tätig gewesen zu sein. Da sie keine Tätigkeit für das Unternehmen entfaltete, hatte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keinen Entgeltanspruch gegen die S GmbH und war somit letztlich keine Beschäftigung zur S GmbH gegeben.
Mangels Tätigwerden für die S GmbH war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Dienstnehmerin und unterlag daher auch nicht der Pflichtversicherung.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag enthalten substantiiertes Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine etwaige Tätigkeit ihrerseits für die betreffende GmbH.
Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Das Verwaltungsgericht war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG berechtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen (vgl. auch VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.