Nichtstattgebung - Feststellung nach § 25 BUAG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass näher bezeichnete Arbeitnehmer der revisionswerbenden Partei dem Anwendungsbereich des BUAG unterliegen. Dieses Erkenntnis ist insoweit einem Vollzug zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können.
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