Aus § 46 Abs. 1 NAG 2005 ergibt sich eindeutig, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen ist (vgl. E 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0123, 0124). Das Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 kann nur bei solchen Personen zum Tragen kommen, die zunächst zur Inlandsantragstellung berechtigt waren (vgl. E 24. Februar 2011, 2010/21/0460). Da eine Interessenabwägung nur bei Fehlen bestimmter Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen ist, ein solches Fehlen vom VwG aber nicht festgestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Interessenabwägung vorgenommen.
Rückverweise