Nichtstattgebung - Schubhaft - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde gegen den auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Bescheid des BFA, mit dem die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers angeordnet worden war, und gegen die darauf gegründete, seit 4. September 2020 vollzogene Anhaltung als unbegründet ab. Unter einem stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die am 5. Jänner 2021 beim BVwG eingebrachte Revision, mit welcher der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Revision kommt nur in Bezug auf den die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellenden Spruchteil in Betracht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen. Ein durch die Schubhaft selbst bewirkter "unverhältnismäßiger Nachteil" im Sinne der genannten Bestimmung ist aber nicht zu sehen, wenn ihre Beendigung - wie hier - unmittelbar bevorsteht (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/21/0189, Rn. 4 und 5, mit dem Hinweis auf VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251).
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