Im Umstand, dass bei einer allenfalls Gegenstand eines Kaufvertrags darstellenden Liegenschaft ein Wohnrecht vorbehalten wird, liegen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinn des § 26 Abs. 3 GGG vor, welche die Anwendung dieser Bestimmung ausschließen und somit auch beim Kauf einer Liegenschaft mit vorbehaltenem Wohnrecht wieder zurück zu § 26 Abs. 1 GGG führen.
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