Spruch
W198 2307394-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter XXXX sowie XXXX als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 25.10.2024, VSNR: XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2025, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet:
I.Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 20.02.2023 bis 17.03.2023 widerrufen.
II.Eine Verpflichtung zum Ersatz des in der Zeit vom 20.02.2023 bis 17.03.2023 empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG besteht nicht.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge: AMS) vom 25.10.2024, VSNR: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 20.02.2023 bis 17.03.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 987,48 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie einen Anspruch auf Krankengeld durch die Österreichische Gesundheitskasse gehabt habe.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie die belangte Behörde über ihren Krankenstand informiert habe. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin lediglich € 482,65 Krankengeld (Überweisung am 15.03.2023) erhalten habe. Auch habe das AMS der Beschwerdeführerin am 27.11.2023 eine Nachzahlung überwiesen, sodass es noch weniger nachvollziehbar sei, dass es nun zu einer Rückforderung komme. Der Beschwerdeführerin sei bereits mit 17.03.2023 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch zugestellt worden, wonach sie im Zeitraum 20.02.2023 bis 17.03.2023 aufgrund einer Unterbrechung keine Leistung erhalte. Die belangte Behörde habe sohin bereits im März 2023 Kenntnis darüber gehabt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum Krankengeld bezogen habe und habe die Beschwerdeführerin daher davon ausgehen dürfen, dass die Auszahlung korrekt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS immer alles korrekt gemeldet und sei die Auszahlung eines zu hohen Betrages auf einen Fehler der belangten Behörde zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen noch habe sie erkennen können, dass ihr die Leistung nicht gebührt.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 17.01.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges von Krankengeld ruht. Laut ihren Angaben und den im Dachverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Daten sei es unbestritten, dass sie vom 20.02.2023 bis 17.03.2023 Anspruch auf Krankengeld gehabt habe und sei daher der Bezug ihres Arbeitslosengeldes vom 20.02.2023 bis 17.03.2023 jedenfalls zu widerrufen. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 987,48 sei auch zurückzufordern. Die belangte Behörde zitierte Entscheidungen des VwGH und führte aus, die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass ihr nicht zwei Leistungen nebeneinander gebühren können. In seinem Erkenntnis vom 15. September 2010, ZI. 2007/08/0300, habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Dieser Grundsatz sei auch auf den - nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren - Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld anzuwenden. Es komme in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde.
Ihr Beschwerdeeinwand, dass sie den Krankenstand gemeldet habe, werde bestätigt, entsprechend des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei es ihr aber zumutbar gewesen zu erkennen, dass die Nachzahlung vom 27.10.2023 nicht gebührt habe, da sie nach Erhalt der Mitteilung vom 27.10.2023 festgestellt habe, dass sich am Tagsatz nichts geändert habe und es somit zu keiner Nachzahlung hätte kommen können. Auch nach Erhalt der Mitteilung vom 23.11.2023 sei ersichtlich gewesen, dass für den Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 keine Unterbrechung eingegeben worden sei.
4. Mit Schreiben vom 31.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbringen. Zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach sie erkennen hätte müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührt, da es Alltagswissen sei, dass man nicht zwei Leistungen gleichzeitig beziehen kann, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich nicht um einen Doppelbezug im Rückforderungszeitraum gehandelt habe, sondern sei ihr die Leistung Monate später nachgezahlt worden. Sie habe daher nicht erkennen können, dass ein Teil der Nachzahlung den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffe. Sie habe keine Aufstellung darüber erhalten, wie sich die Nachzahlung zusammensetzt. Sie habe die Nachzahlung gutgläubig empfangen und könne nicht vorausgesetzt werden, dass sie einen Nachzahlungsbetrag, der vom AMS für einen – ein halbes Jahr zurückliegenden – Zeitraum berechnet werde, erkennen müsse.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 11.02.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 12.03.2025 langte eine mit 11.03.2025 datierte Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.03.2025 der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.
9. Am 20.03.2025 langte eine ergänzende Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.03.2025 der belangten Behörde die Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 20.03.2025 übermittelt und den Auftrag erteilt, schriftlich darauf zu replizieren.
11. Am 03.04.2025 übermittelte die belangte Behörde eine Replik an das Bundesverwaltungsgericht.
12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.04.2025 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Replik der belangten Behörde vom 03.04.2025 übermittelt.
13. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 27.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 30.11.2022 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch in der Serviceline des AMS arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Mit Mitteilung vom 07.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 18,56 für die Zeit von 31.12.2022 bis voraussichtlich 29.12.2023 zuerkannt.
Am 17.02.2023 meldete die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto einen Krankenstand ab 17.02.2023 und übermittelte eine Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
Die Beschwerdeführerin erhielt von 20.02.2023 bis 17.03.2023 Krankengeld in Höhe von € 482,56.
Mit Mitteilung vom 17.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 18,56 für die Zeit von 01.01.2023 bis 19.02.2023 und von 18.03.2023 bis voraussichtlich 24.01.2024 zuerkannt. Ersichtlich ist eine Unterbrechung in der Zeit von 20.02.2023 bis 17.03.2023.
Mit Mitteilung vom 20.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe von 01.07.2023 bis 31.07.2023 und von 01.08.2023 bis 24.01.2024 zuerkannt. Eine Unterbrechung in der Zeit von 20.02.2023 bis 17.03.2023 ist nicht ersichtlich.
Am 30.03.2023 meldete die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX ab 17.04.2023, weshalb ihr Leistungsanspruch mit 17.04.2023 eingestellt wurde.
Am 03.05.2023 beantragte die Beschwerdeführerin einen Feststellungsbescheid über die Höhe ihres Anspruches ab 31.12.2022.
Am 06.07.2023 bat die Beschwerdeführerin telefonisch um eine genaue Erklärung, warum sie zuletzt Notstandshilfe statt Arbeitslosengeld bekommen hat.
Aufgrund mehrerer Eingaben der Beschwerdeführerin prüfte die belangte Behörde den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 31.12.2022 neuerlich und änderte diesen ab. Mit Mitteilung vom 27.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 18,56 für die Zeit von 31.12.2022 bis voraussichtlich 28.04.2023 zuerkannt, eine Unterbrechung ihres Leistungsanspruches ist in dieser Mitteilung nicht ersichtlich.
Am 29.10.2023 teilte die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto mit, dass sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist und urgierte einen Feststellungsbescheid.
Zwischen 31.10.2023 bis 23.11.2023 wurde vom AMS mit der Beschwerdeführerin aufgrund von Fehlzeiten in ihrem Versicherungsverlauf vor ihrer Arbeitslosenmeldung mit 30.11.2022 kommuniziert und Unterlagen angefordert.
Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen wurde der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neuerlich geprüft, abgeändert und mit Mitteilung vom 23.11.2023 wurde ihr Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 36,51 für die Zeit von 31.12.2022 bis 31.12.2022 und in der Höhe von täglich € 37,98 für die Zeit von 01.01.2023 bis voraussichtlich 28.07.2023 zuerkannt. Eine Unterbrechung ihres Leistungsanspruches ist in dieser Mitteilung nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 24.11.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eingabe vom 30.03.2022 Arbeitslosengeld gemäß §§ 20 und 21 AlVG ab dem 31.12.2022 in Höhe von täglich € 36,51 gebührt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde eingebracht, weshalb dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschwerdeführerin fiel nicht auf, dass es sich um einen Irrtum der Behörde gehandelt haben könnte, sondern ging davon aus, dass ihr die sämtlichen ausbezahlten Beträge zuständen.
Am 03.08.2024 übermittelte die Österreichische Gesundheitskasse elektronisch eine Mitteilung, dass für den Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 ein Doppelbezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld vorliegt.
Mit Schreiben vom 13.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 eingeleitet wurde.
Mit 25.10.2024 erging verfahrensgegenständlicher Bescheid, gegen den die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde einbrachte.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2025 stellte die belangte Behörde zum ersten Mal folgendes fest bzw. schlüsselte die Auszahlungen genau auf:
„ (…)
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden immer im Nachhinein ausbezahlt und gelangte daher am 02.01.2023 ihr Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit von 31.12.2022 bis 31.12.2022 in der Höhe von € 18,56 (1 Tage für Dezember 2022), am 02.02.2023 ihr Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 575,36 (31 Tage für Jänner 2023; 18,56 x 31 = 575,36), am 02.03.2023 ihr Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 352,64 (19 Tage für Februar 2023; 18,56 x 19 = 352,64), am 03.04.2023 ihr Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 259,84 (14 Tage für März 2023; 18,56 x 14 = 259,84) und am 02.05.2023 ihr Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 296,96 (16 Tage für April 2023; 18,56 x 16 = 296,96) an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung.
(…)
Daher gelangte am 27.10.2023 ihr (irrtümlich hergestellter) Anspruch auf nunmehr Arbeitslosengeld für die Zeit von 20.02.2023 bis 17.03.2023 in der Höhe von € 482,56 (9 Tage für Februar 2023 und 17 Tage für März 2023, also insgesamt 26 Tage, 26 x 18,56 = 482,56) an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung.
(…)
Am 23.11.2023 gelangte ein Betrag in der Höhe von € 2.076,47 an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Für die Zeit von 31.12.2022 bis 31.12.2022 Nachzahlung € 17,95 (ergab sich aus der Differenz zu der Auszahlung vom 02.01.2023 = neuer Tagsatz € 36,51 - alter Tagsatz € 18,56 = € 17,95).
Für die Zeit von 01.01.2023 bis 31.01.2023 Nachzahlung € 602,02 (ergab sich aus der Differenz zu der Auszahlung vom 02.02.2023 = neuer Tagsatz € 37,98 - alter Tagsatz € 18,56 = € 19,42 = 31 x 19,42 = € 602,02).
Für die Zeit von 01.02.2023 bis 28.02.2023 Nachzahlung € 543,76 (ergab sich aus der Differenz zu der Auszahlung vom 02.03.2023 und der Nachzahlung vom 27.10.2023 inklusive des Zeitraumes von 20.02.2023 bis 28.02.2023 = neuer Tagsatz € 37,98 - alter Tagsatz € 18,56 = 28 x 19,42 = € 543,76).
Für die Zeit von 01.03.2023 bis 31.03.2023 Nachzahlung € 602,02 (ergab sich aus der Differenz zu der Auszahlung vom 03.04.2023 und der Nachzahlung vom 27.10.2023 inklusive des Zeitraumes von 01.03.2023 bis 17.03.2023 = neuer Tagsatz € 37,98 - alter Tagsatz € 18,56 = 31 x 19,42 = € 602,02).
Für die Zeit von 01.04.2023 bis 16.04.2023 Nachzahlung € 310,72 (ergab sich aus der Differenz zu der Auszahlung vom 02.05.2023 = neuer Tagsatz € 37,98 - alter Tagsatz € 18,56 = 16 x 19,42 = € 310,72).
Dies ergibt somit eine Gesamtnachzahlung inklusive des Zeitraumes von 20.02.2023 bis 17.03.2023 in der Höhe von € 2.076,47.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin am 30.11.2022 telefonisch in der Serviceline des AMS arbeitslos gemeldet hat und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt inliegenden Meldung der belangten Behörde (vgl. Anhang 2 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Die Mitteilung vom 07.12.2022, wonach der Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 18,56 für die Zeit von 31.12.2022 bis voraussichtlich 29.12.2023 zuerkannt wurde, ist ebenfalls Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. Anhang 3 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Die Feststellung zum Krankenstand ab 17.02.2023 und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Kopie sind aktenkundig (vgl. Anhänge 4 und 5 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Die Feststellung zum Bezug von Krankengeld von 20.02.2023 bis 17.03.2023 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Vermerk der belangten Behörde vom 13.03.2023 (vgl. Anhang 6 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Die Höhe des Krankengeldes von € 482,65 ist unstrittig. In der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass die Österreichische Gesundheitskasse ihr das Krankengeld am 15.03.2023 überwiesen hat.
In der Beschwerdeverhandlung vom zweiten Laienrichter befragt, weshalb die Krankmeldung vom 17.02.2023 stammt, der Krankengeldbezug aber erst am 20.02.2023 begonnen hat, gab die Beschwerdeführerin an, ihr sei von der Arbeiterkammer gesagt worden, dass sie einen Anspruch darauf habe, dass ihr vier Tage Krankentage quasi vom AMS gezahlt werden (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025).
Mit Mitteilung vom 17.03.2023, wonach der Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 18,56 für die Zeit von 01.01.2023 bis 19.02.2023 und von 18.03.2023 bis voraussichtlich 24.01.2024 zuerkannt wurde, ist Bestandteil des Akteninhaltes (vgl. Anhang 7 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Auf der Mitteilung scheint auch eine Unterbrechung in der Zeit von 20.02.2023 bis 17.03.2023 auf.
Die Mitteilung vom 20.03.2023, wonach der Beschwerdeführerin Notstandshilfe von 01.07.2023 bis 31.07.2023 und von 01.08.2023 bis 24.01.2024 zuerkannt wurde und keine Unterbrechung in der Zeit von 20.02.2023 bis 17.03.2023 ersichtlich ist, liegt im Verwaltungsakt ein (vgl. Anhang 8 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Dass die Beschwerdeführerin am 30.03.2023 über ihr eAMS-Konto ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX ab 17.04.2023 gemeldet hat, weshalb ihr Leistungsanspruch mit 17.04.2023 eingestellt wurde, ist den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen. Die Information ist zwar nicht Bestandteil des vorgelegten Verwaltungsaktes, wird von der Beschwerdeführerin aber auch nicht bestritten. Zudem ergibt sich aus der vom Bundeverwaltungsgericht eingeholten Auskunft (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) vom 12.02.2025, dass die Beschwerdeführerin von 17.04.2023 bis 02.07.2023 als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt war (vgl. OZ 2).
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.05.2023 auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Höhe ihres Anspruches ab 31.12.2022 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. Anhänge 9 und 10 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Die telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 06.07.2023 ist aktenkundig (vgl. Anhang 12 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Dass sich die Beschwerdeführerin danach mehrmals bei der belangten Behörde meldete und den Feststellungsbescheid urgierte, ist unbestritten und den im Verwaltungsakt inliegenden Nachrichten zu entnehmen (vgl. Anhänge 14 und 16 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Die abgeänderte Mitteilung der belangten Behörde vom 27.10.2023, wonach der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 18,56 für die Zeit von 31.12.2022 bis voraussichtlich 28.04.2023 zuerkannt wurde, ist Inhalt des Verwaltungsaktes (vgl. Anhang 17 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Erkennbar ist eindeutig, dass nun „Arbeitslosengeld“ und nicht „Notstandshilfe“ zuerkannt wurde. Eine Unterbrechung ihres Leistungsanspruches für den Zeitraum des Krankengeldbezuges von 20.02.2023 bis 17.03.2023 ist in dieser Mitteilung nicht ersichtlich.
Wie der Mitteilung im Anhang 18 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde vom 29.10.2023 zu entnehmen ist, wendete sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde und fragte, „ob das ein Scherz sei?“. Sie verstehe nicht, wie ihr Arbeitslosengeld und ihre Notstandshilfe den gleichen Betrag haben können. Sie urgierte einen Feststellungsbescheid.
Die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS im Zeitraum von 31.10.2023 bis 23.11.2023 aufgrund von Fehlzeiten in ihrem Versicherungsverlauf vor ihrer Arbeitslosenmeldung mit 30.11.2022 und die Anforderung von Unterlagen ergeben sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Die diesbezüglichen Informationen sind wiederum nicht Bestandteil des vorgelegten Verwaltungsaktes, werden von der Beschwerdeführerin aber auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zur erneut geänderten Mitteilung vom 23.11.2023, wonach der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 36,51 für die Zeit von 31.12.2022 bis 31.12.2022 und in der Höhe von täglich € 37,98 für die Zeit von 01.01.2023 bis voraussichtlich 28.07.2023 zuerkannt wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt inliegenden Meldung (vgl. Anhang 19 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Auch aus dieser Mittelung ergibt sich keine Unterbrechung ihres Leistungsanspruches für den Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023.
Der Feststellungsbescheid vom 24.11.2023 ist Teil des Verwaltungsaktes (vgl. Anhang 20 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Dass die Österreichische Gesundheitskasse elektronisch eine Mitteilung vorgelegt hat, wonach für den Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 ein Doppelbezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld vorliegt, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Mitteilung vom 03.08.2024 (vgl. Anhang 21 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Wie sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 13.09.2024 ergibt, wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 eingeleitet wurde (vgl. Anhang 22 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 25.10.2024, die Beschwerde vom 20.11.2024 und die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2025 sind Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. Anhänge 25, 27 und 30 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien in der Beschwerdeverhandlung am 27.06.2025 außer Streit gestellt haben, dass die Beschwerdeführerin von 17.02.2023 bis 17.03.2023 in Krankenstand war und dass sie von 20.02.2023 bis 17.03.2023 einen Krankengeldbezug in Höhe von € 482,56 erhalten hat (vgl. S. 3f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025).
Unstrittig ist auch, dass aufgrund eines Irrtums der Behörde (die Unterbrechung des Leistungsanspruches wegen Krankengeldbezuges ist in den genannten Mitteilungen nicht berücksichtigt worden), der Beschwerdeführerin am 27.10.2023 für die Zeit vom 20.02.2023 bis 17.03.2023 (konkret 9 Tage für Februar und 17 Tage für März 2023), Arbeitslosengeld ausgezahlt wurde (vgl. S. 5 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025).
Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung auch an, dass ihr natürlich klar gewesen sei, dass sie nicht gleichzeitig Krankengeld und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann (vgl. S. 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025).
Dass für den Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 ein Doppelbezug vorlag, ist daher unbestritten und führt dies – wie unter den rechtlichen Ausführungen näher dargelegt wird – zu einem Widerruf der vom AMS für die diesen Zeitraum bezogenen Leistung.
In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das Krankengeld im Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 in der Höhe der Notstandshilfe ausbezahlt worden sei, sodass ihr durch die falsche Berechnung auch ein Schaden entstanden sei, da ihr das Krankengeld nicht in der Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung wiederholte sie dieses Vorbringen und gab an, dass sie von der Österreichischen Gesundheitskasse keine weiteren Zahlungen (Anmerkung: außer die € 482,65) bekommen habe. Aber es wäre ein falscher Betrag gewesen. Der vorsitzende Richter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dies nicht Verfahrensgegenstand sei (vgl. S. 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025).
Nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld im Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 nicht erkennbar war, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat den Krankenstand und den Bezug von Krankengeld im gegenständlichen Zeitraum unstrittig der belangten Behörde gemeldet.
Der belangten Behörde sind aber im Verfahren einige Fehler unterlaufen, die es einer fachlichen Laiin wie der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung unmöglich machen, einen Überblick darüber zu behalten, welche Ansprüche bestanden haben, ausbezahlt, nachgezahlt oder rückgefordert wurden.
Die belangte Behörde hat zunächst in ihrer Leistungsmitteilung vom 17.03.2023 (vgl. Anhang 7 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) einen Unterbrechungszeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 angeführt. In den weiteren Leistungsmitteilungen von 27.10.2023 (vgl. Anhang 17 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) und 23.11.2023 (vgl. Anhang 19 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) fehlt dieser Unterbrechungszeitraum. Die belangte Behörde erklärte dies in der Beschwerdeverhandlung damit, dass bei der Aktenkorrektur die Bezugsunterbrechung vergessen wurde (vgl. S. 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025). Die mehreren Leistungsmitteilungen waren erforderlich, weil beim ersten Mal Notstandshilfe nach dem Kinderbetreuungsgeld angewiesen worden sei, da übersehen worden sei, dass noch Arbeitslosgengeldtage übrig seien. Das sei dann im Oktober korrigiert worden. Jedoch seien dann auf Grund eines Einspruchs der Beschwerdeführerin, Unterlagen von der Beschwerdeführerin nachgefordert worden und nach Vorlage dieser Unterlagen eben festgestellt worden, dass ein neuer Arbeitslosengeldanspruch bestanden habe und daher auch die neue Höhe (vgl. S. 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025).
Die belangte Behörde hat mit der Leistungsmitteilung vom 27.10.2023 der Beschwerdeführerin zwar mitgeteilt, dass sie Arbeitslosengeld (und nicht wie bisher angenommen Notstandshilfe) erhält, allerdings (fälschlicherweise) in der gleichen Höhe wie der Notstandshilfebezug laut Mitteilung vom 17.03.2023. Der Beschwerdeführerin ist dieser Umstand aufgefallen und sie hat daher der belangten Behörde eine Nachricht geschrieben, wie es sein kann, dass ihr Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe den gleichen Betrag haben (vgl. Anhang 18 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Mitteilung vom 27.10.2023 ihr Augenmerk auf die Höhe des Arbeitslosengeldes gerichtet hat und ihr daher nicht aufgefallen ist, dass der Unterbrechungszeitraum fehlt. Sie gab dazu auch in der Beschwerdeverhandlung an, ihr sei aufgefallen, dass etwas bei der Leistungsmitteilung vom 27.10.2023 nicht stimmt. Aufgefordert in eigenen Worten zu sagen, was ihr aufgefallen sei, sagte sie, dass das AMS nur die Art von „Notstand“ auf „Arbeitslosengeld“ geändert habe, der Betrag sei gleichgeblieben. Sie habe aber nicht bemerkt, dass der Unterbrechungszeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 fehle. Das sei ihr ehrlich gesagt nicht aufgefallen (vgl. S. 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025). Es sei dann der Feststellungsbescheid vom 24.11.2023 ergangen und festgestellt worden, dass Arbeitslosengeld ab 31.12.2022 in der Höhe von täglich € 36,51 gebührt. Sie habe dagegen keine Beschwerde erhoben. Es sei ein Betrag auf ihrem Konto eingelangt und sie habe gedacht, jetzt sei alles geklärt. Sie habe das nicht noch einmal nachgezählt oder zusammengezählt. Sie sei davon ausgegangen, dass das AMS den richtigen Betrag überwiesen habe (vgl. S. 6f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025).
Der vorsitzende Richter bat die Behördenvertreterin zu erklären, weshalb der Beschwerdeführerin am 17.03.2023 Notstandhilfe in der Höhe von € 18,56 (vgl. Anhang 7 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde)) zuerkannt wurde und dann am 23.11.2023 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 37,98 (vgl. Anhang 19 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) und mit dem Feststellungsbescheid dann der Arbeitslosengeldanspruch ab 31.12.2022 in der Höhe von täglich € 36,51. Die Behördenvertreterin gab dazu an, dass die Höhe ab 01.01.2023 auf Grund einer Wertanpassung erfolgt sei. Leider sei diese Wertanpassung im Feststellungsbescheid nicht berücksichtigt worden. Es sei ein neuerlicher Fehler passiert. Nachgefragt gab sie an, dass sie im März 2023 – wie zuerst schon gesagt – irrtümlich Notstandshilfe angewiesen habe. Im Oktober sei dann der Akt korrigiert worden und es seien die Resttage vom Arbeitslosengeld, vor dem Kinderbetreuungsgeld, in derselben Höhe angewiesen worden. Nachdem die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe, die sie angefordert haben, hätten sie feststellen können, dass ab 31.12.2022 doch ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden habe. Wenn ein neuer Anspruch bestehe, dann müssen sie auch die Höhe neu berechnen (vgl. S. 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025).
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 23.11.2023 (vgl. Anhang 19 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) eine Mitteilung der belangten Behörde erhalten hat und wiederum aufgrund eines Irrtums der Behörde die Unterbrechung ihres Leistungsanspruches aufgrund ihres Krankengeldbezuges nicht berücksichtigt wurde. Weiters ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin daraufhin am 23.11.2023 einen Betrag in der Höhe von € 2.076,47 nachträglich ausbezahlt bekommen hat. Dieser Betrag wurde zusätzlich zu den bereits ausbezahlten € 482,56 gezahlt. Die Beschwerdeführerin gab darauf in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie sich nicht mehr ausgekannt habe. Es sei ihr auch nicht aufgefallen, dass in der Mitteilung vom 23.11.2023 kein Unterbrechungszeitraum angeführt worden sei (vgl. S. 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025).
In der Beschwerdeverhandlung verwies der vorsitzende Richter auf den gegenständlichen Bescheid sowie auf die Beschwerde (vgl. Anhang 30 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde, Seite 5): Die Behörde habe den Rückforderungsbetrag in Höhe von € 987,48 festgestellt. Dieser habe sich daraus errechnet, dass die Beschwerdeführerin von 20.02.2023 bis 17.03.2023 täglich € 37,98 erhalten hätte (Rechnung: € 37,98 × 26 = € 987,48). Aufgefordert heute nachvollziehbar und verständlich zu erklären, wie sich dieser Rückforderungsbetrag errechnet habe, sagte die Behördenvertreterin, dass sie den Tagsatz mal der Tage, die sie für die Zeit des Krankengeldbezuges bezogen habe, nach der Aktenkorrektur, gerechnet habe. D. h., sie haben den Tagsatz nach der Aktenkorrektur genommen. Der Tagsatz habe € 37,98 betragen. Sie haben den Tagsatz € 37,98 mal 26 Tage gerechnet, das ergebe eine Summe von € 987,48. Das seien die 26 Tage, die die Beschwerdeführerin Krankengeld bezogen habe. Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, ob sie damals rechnerisch nachvollziehen habe können bzw. erkannt habe, dass dieser Rückforderungsbetrag zurecht besteht. Die Beschwerdeführerin verneinte dies (vgl. S. 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025).
Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Rückforderungsbetrag nicht nachvollziehen konnte bzw. auch die an sie ausbezahlten Beträge nicht genau zuordnen konnte, zumal die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – abgesehen von den genannten Leistungsmitteilungen – keine genaue Aufschlüsselung der Beträge zukommen hat lassen. Erst in der Beschwerdevorentscheidung kam es – wie festgestellt – zu einer Erklärung der Auszahlung der Beträge für einzelne Zeiträume.
Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich im Vorlageantrag auch bemängelt, dass es sich nicht um einen Doppelbezug im Rückforderungszeitraum gehandelt hat, sondern ihr die Leistung Monate später, wo sie bereits nicht mehr beim AMS gemeldet gewesen sei, nachbezahlt worden sei. Wie hätte sie da erkennen können, dass ein Teil der Nachzahlung gegenständlichen Zeitraum betrifft. Hätte man ihr eine Aufstellung, wie sich die Nachzahlung zusammensetzt, übermittelt, hätte sie eventuell erkennen können, dass ihr die Nachzahlung für diesen Zeitraum nicht gebühre. Der Verweis auf das „Alltagswissen“ der belangten Behörde sei daher weit hergeholt, wenn nicht einmal die belangte Behörde mit allen Vermerken zur Leistungsunterbrechung diese bei einer Nachzahlung berücksichtige, sie aber die Unterbrechungszeiträume zu einem Zeitpunkt kennen muss, zu dem sie bereits mehr als ein halbes Jahr nicht mehr beim AMS gemeldet gewesen sei. Diese Einwände der Beschwerdeführerin sind aus Sicht des erkennenden Senates durchaus berechtigt.
Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 11.02.2025 vor, die Beschwerdeführerin hätte „nach Erhalt der Nachzahlung vom 27.10.2023 daher beim Arbeitsmarktservice nachfragen müssen, weshalb es trotz derselben Tagsatzhöhe zu einer Nachzahlung kam.“ In der Beschwerdeverhandlung wurde die Behördenvertreterin zu dieser Ansicht befragt und gab an, die Beschwerdeführerin habe ja beanstandet, gleich nach Erhalt der Mitteilung, dass sich nur die Leistungsart, aber nicht die Höhe geändert habe und dadurch hätte es ja zu gar keiner Nachzahlung kommen dürfen. Der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, dass überhaupt etwas nachgezahlt werde. Sie habe reingeschrieben, weshalb es trotz derselben Tagsatzhöhe zu einer Nachzahlung gekommen sei, das hätte die Beschwerdeführerin nachfragen müssen. Noch einmal befragt, wann es der Beschwerdeführerin auffallen hätte müssen und wann sie nachfragen hätte müssen, sagte die Behördenvertreterin, als sie die Mitteilung vom 27. Oktober erhalten und beeinsprucht habe und gleichzeitig eine Nachzahlung erhalten habe. Der vorsitzende Richter hielt entgegen, dass er dies nicht verstehe. Die erste Laienrichterin bat, noch einmal den Zeitablauf zu erklären. Sie habe es so verstanden, dass der Einspruch und die Nachzahlung relativ zeitnah gekommen seien, sodass sich es nicht ausgeht, dass die Nachzahlung auf Grund des Einspruchs gekommen sei. Die Behördenvertreterin gab dazu an, die Nachzahlung und die Aktenkorrektur seien am selben Tag erledigt worden. Dann sei die Mitteilung vom 27.10.2023 (vgl. Anhang 17 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) an die Beschwerdeführerin gesendet worden und auch die Nachzahlung. Das sei zeitgleich gewesen. Wenn die Aktenkorrektur durchgeführt werde, „gehe auch das Geld raus“ (gemeint wohl: „erfolgt die Überweisung“). Daraufhin erwiderte die erste Laienrichterin, dass sie trotzdem nicht nachvollziehen könne, warum man, wenn man einen Einspruch mache und Geld bekomme, nachfragen müsse. Die Behördenvertreterin hielt daraufhin fest, dass am 27.10.2023 die Mitteilung über den Leistungsanspruch, wo das erste Mal die Bezugsunterbrechung vergessen worden sei und die Nachzahlung rausgegangen sei und der Einspruch erst am 29.10.2023 gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert dazu Stellung zu nehmen und sagte, es sei alles sehr kompliziert gewesen. Sehr viele Behördenfehler. Sie habe das Geld am 31.10.2023 erhalten. Damit meine sie die Nachzahlung in der Höhe von € 482,56. Die Mitteilung über den Leistungsbezug habe sie am 27.10.2023 bekommen und am gleichen Tag das AMS kontaktiert, dass wieder etwas nicht passt (vgl. S. 10f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2025).
Der vorherige Absatz und die Angaben der Behördenvertreterin zeigen deutlich, dass das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren, die diversen Änderungen in den Leistungsmitteilungen, die Irrtümer der Behörde usw. es für einen Laien wie die Beschwerdeführerin unmöglich gemacht haben, zu erkennen, dass sie für den Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 einen Doppelbezug von Krankengeld und Notstandshilfe erhalten hat.
Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits erwähnt – den Krankenstand und den Bezug von Krankengeld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeldet. Sie hat in weiterer Folge immer wieder Kontakt mit dem AMS aufgenommen, um Fehler der belangten Behörde zu hinterfragen. Erwähnt wird in diesem Zusammenhang die telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 06.07.2023, mit der Bitte, eine genaue Erklärung zu erhalten, warum sie zuletzt Notstandshilfe statt Arbeitslosengeld bekommen hat (vgl. Anhang 12 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde), weiters die Nachricht der Beschwerdeführerin vom 29.10.2023, wie es sein könne, dass ihr Arbeitslosegeld und die Notstandshilfe den gleichen Betrag haben (vgl. Anhang 18 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Es ist daher bei einer Gesamtbetrachtung nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin bei Erhalt der Leistungsmitteilungen der belangten Behörde vom 27.10.2023 (vgl. Anhang 17 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) und vom 23.11.2023 (vgl. Anhang 19 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) nicht aufgefallen ist, dass der Unterbrechungszeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 fehlt. Die Beschwerdeführerin war verständlicherweise darauf konzentriert, zu kontrollieren, ob der Leistungsgrund (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) und die Leistungshöhe korrekt ist. Es wäre der Beschwerdeführerin zudem auch nicht zumutbar gewesen, die nachträglich erhaltenen Beträge zu kontrollieren, zumal sie die Summe, die sie relativ zeitnah mit dem Feststellungsbescheid vom 24.11.2023 erhalten hat, für richtig erachten konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
3.3. Während des Bezuges von Krankengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 gleichzeitig Krankengeld und Arbeitslosengeld bezogen.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld ruhte in diesem Zeitraum somit gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war sohin aufgrund des Ruhens des Anspruches gesetzlich nicht begründet. Somit hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 20.02.2023 bis 17.03.2023 gemäß§ 24 Abs. 2 AlVG zu Recht widerrufen.
3.4. Nicht gefolgt werden kann jedoch den Erwägungen der belangten Behörde betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung für diesen Zeitraum, gestützt auf den Tatbestand des Erkennenmüssens.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der hier einzig in Frage kommende und von der Behörde herangezogene dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn die leistungsbeziehende Person erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn diese die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.
Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennenmüssen“) Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob die leistungsbeziehende Person unter Heranziehung eines ihr nach den konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte (vgl. z.B. VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260).
Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur, wer nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der leistungsbeziehenden Person muss der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).
Wie bereits in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Beschwerdeführerin aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls gerade nicht vorwerfbar, dass sie die seitens der belangten Behörde irrtümlich erfolgte und daher für sie ungerechtfertigte Leistung als solche nicht erkannt hat: Die Beschwerdeführerin hat den Krankenstand und Krankengeldbezug gemeldet. Dieser Unterbrechungszeitraum war in der ersten Leistungsmitteilung der belangten Behörde auch noch aufgelistet. In weiterer Folge kam es zu Fehlern der belangten Behörde und zu diversen Änderungen der Leistungsmitteilungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie zu Nachzahlungen. Für die Beschwerdeführerin stand in diesem Zusammenhang im Vordergrund darauf zu achten, dass sie von der belangten Behörde die korrekte Leistung (Arbeitslosengeld statt Notstandshilfe) in der richtigen Höhe erhält. Aufgrund von Irrtümern der belangten Behörde musste sie deshalb auch mehrmals urgieren, eine genaue Aufschlüsselung der erhaltenen Beträge erhielt sich nicht (erst in der Beschwerdevorentscheidung wurde eine genaue Auflistung gemacht) und war der Beschwerdeführer daher in einer Gesamtbetrachtung nicht zumutbar zu erkennen, dass für den Zeitraum von 20.02.2023 bis 17.03.2023 ein Doppelbezug vorlag.
Da der Tatbestand des Erkennenmüssens nicht erfüllt ist und darüber hinaus auch kein anderer in Frage kommt, erfolgte die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im vorliegenden Fall nicht zu Recht.
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.10.2024 betreffend Widerruf und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass der Spruchteil betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ersatzlos behoben wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.