JudikaturVwGH

Ra 2016/15/0030 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2018

Wer "Verpflichteter" iSd § 111 Abs. 2 BAO ist, bestimmt sich nach der Pflicht, deren Erfüllung mit Androhung bzw. mit Ausspruch der Zwangsstrafe durchgesetzt werden soll. Eine Zwangsstrafe zur Erzwingung dieser Verpflichtungen kann nur gegenüber demjenigen verhängt werden, der zu einem bestimmten Tun oder Dulden verpflichtet ist. Vor der Verhängung der Zwangsstrafe ist dieser zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung unter Androhung der Strafe aufzufordern.

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