JudikaturBFG

RV/7101697/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache der Beschwerdeführer, mit der Adresse *** über die Beschwerde vom 14. Februar 2025 gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich, jeweils vom 5. Februar 2025 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2020 bis 2022, Steuernummer XXXXX, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Strittig ist, ob im Beschwerdeverfahren ein Wiederaufnahmegrund vorliegt oder nicht.

Der Beschwerdeführer (kurz BF) erzielte im Zeitraum 2020 bis 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und reichte für diese Jahre die jeweilige Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung elektronisch ein.

Die Einkommensteuerbescheide wurden für die gegenständlichen Jahre folglich von der Abgabenbehörde erlassen. Der Einkommensteuerbescheid 2020 erging am 29.3.2021, der Einkommensteuerbescheid 2021 am 28.3.2022, der Einkommensteuerbescheid 2022 am 13.3.2023 und der Einkommensteuerbescheid 2023 am 11.4.2024 automatisch durch die EDV und wurden allesamt in die Databox des BF zugestellt.

Am 15.1.2025 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 vom BF gestellt. Begründend wurde ausgeführt: "Bei Antragstellung hatte ich verabsäumt Unterhaltszahlungen für meinen Sohn (gemeint Tochter) zu beantragen. Anbei Beilagen + Gerichtsbeschluß. Ich ersuche um entsprechende Berichtigung."

Für die Jahre 2020 bis 2022 wurde der Antrag vom 15.1.2025 auf Wiederaufnahme gegen die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2020 vom 29.3.2021, für das Jahr 2021 vom 28.3.2022 und für das Jahr 2022 vom 13.3.2023, jeweils mit Bescheid vom 5.2.2025 von der Abgabenbehörde abgewiesen. Begründend wurde in den Bescheiden von der Abgabenbehörde ausgeführt: "Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag des Abgabepflichtigen auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2020 wurde durchgeführt. Der daraus resultierende Einkommensteuerbescheid vom 29.03.2023 (für das Jahr 2021 und 2022 siehe obiges Datum der Bescheide) ist in Rechtskraft erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen, die irrtümlich im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht bzw. vergessen wurden, können nicht mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden, da diese keine neu hervorgekommene Tatsache darstellen. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher aus Rechtsgründen abzuweisen."

Mit fristgerechter Beschwerde vom 14.2.2025 für die Einkommensteuerbescheide 2020 bis 2022 begehrte der BF folgendes: "Ich bitte um Berichtigung der Bescheide hinsichtlich Unterhaltszahlung für meinen Sohn (gemeint Tochter); Beilagen liegen dem Finanzamt bereits vor (L 1 k 2o2o-2o22). Ich danke für das Verständnis und die Mühewalt."

Mit Vorhalt vom 3.4.2024 und 31.1.2025 wurde der BF von der Abgabenbehörde betreffend der "ANV 2023 - § 299 BAO und 2024" zusammengefasst aufgefordert, eine "Vergleichsausfertigung des Gerichtes bzw ähnliche Vereinbarung betreffend der Alimentationszahlungsverpflichtung(en) und Zahlungsbelege (lückenlos) bezüglich der beantragten Alimentation für beide Jahre" vorzulegen.

Mit Schreiben vom 10.2.2025 übermittelte der BF ein von der Kindesmutter unterfertigtes Schreiben, in welchem diese an Eides statt bestätige, dass er die ihm aufgetragenen Alimentationszahlungen für obigen Zeitraum (2020 bis 2024) sowohl pünktlich als auch vollständig beglichen habe. Weiters wurde ein handschriftliches und unterfertigtes Schreiben (ohne Datum) übermittelt, in welchem die Kindesmutter bestätigte, dass monatlich € 330,- in bar vom BF bezahlt werden.

Weiters wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes A, GZ XXX, vom 4.4.2022 betreffend der Pflegschaftssache auf Erhöhung des Unterhaltsvorschusses gemäß § 19 Abs. 2 UVG übermittelt.

Von der Abgabenbehörde wurde für das Jahr 2023 eine Bescheidaufhebung des Einkommensteuerbescheides 2023 vom 11.04.2024 gemäß § 299 BAO durchgeführt und im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 5.2.2025 der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2025 wurde die Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide auf Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2020 - 2022 vom 5.2.2025 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass keine Wiederaufnahmegründe vorliegen würden, wie zB etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden. Ein Unterhaltsabsetzbetrag sowie der Familienbonus Plus, der irrtümlich im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sei bzw. vergessen wurde, könne nicht mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden, da dies keine neu hervorgekommene Tatsache darstelle.

Mit fristgerechtem Schreiben vom 24.4.2025 stellte der BF den Antrag auf Vorlage betreffend die Einkommensteuer 2o2o-2o23 (gemeint 2022). Begründend führte er aus: "Ich beantrage die Vorlage meines bereits eingebrachten Begehren. Sämtliche notwendigen Unterlagen liegen dem Finanzamt vor. Ich danke für das nötige Verständnis und die Mühewalt."

Mit Vorlagebericht vom 3.6.2025 legte die Abgabenbehörde den elektronischen Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte die Abgabenbehörde begründend wie in der Beschwerdevorentscheidung für die Jahre 2020 bis 2022 aus. Betreffend des Jahres 2023 wurde ergänzend mitgeteilt, dass im Veranlagungsverfahren für das Jahr 2023 bereits dem Antrag des BF entsprochen und ein neuer Einkommensteuerbescheid mit Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erlassen worden sei. Zudem richte sich die Beschwerde vom 14.2.2025 nur gegen die Bescheide betreffend die Jahre 2020, 2021 und 2022, wobei sich der Vorlageantrag vom 24.4.2025 gegen die Bescheide betreffend die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 richtet. Es werde die Abweisung beantragt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Im Antrag des BF vom 15.1.2025 wird um Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide, für das Jahr 2020 vom 29.03.2021, für das Jahr 2021 vom 28.3.2022 und für das Jahr 2022 vom 13.3.2023, ersucht.

Der BF hat bei der Antragstellung verabsäumt, die Unterhaltszahlungen für das Kind, geboren am xxxxx, für die Jahre 2020 bis 2023 zu beantragen.

Der vom BF gestellte Antrag auf Wiederaufnahme vom 15.1.2025 wurde von der Abgabenbehörde, jeweils mit Bescheiden vom 5.2.2025, abgewiesen.

Mit fristgerechter Beschwerde begehrte der BF erneut die Berichtigung der Bescheide hinsichtlich Unterhaltszahlung für sein Kind für die Jahre 2020 bis 2022.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2025 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde des BF für die Jahre 2020 bis 2022 als unbegründet ab.

Der BF brachte fristgerecht den Vorlageantrag für die Jahre 2020 bis 2022 ein und beantragte die Vorlage seines bereits eingebrachten Begehrens.

Im vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes A, GZ XXX, vom 4.4.2022 betreffend der Pflegschaftssache auf Erhöhung des Unterhaltsvorschusses gemäß § 19 Abs 2 UVG wird unter Punkt 1. festgehalten: "Der dem Kind mit Beschluss des Bezirksgerichtes A, xxxxxx vom 7.2.2018 für die Zeit vom 1.2.2018 bis 31.1.2023 gewährte monatliche Unterhaltsvorschuss von 100 wird ab 1.3.2022 auf monatlich € 330 erhöht. […] 4. Ferner wird dem Unterhaltsschuldner aufgetragen, alle Unterhaltsbeträge - sonst hätten sie keine schuldbefreiende Wirkung - an den in der Pflegschaftssache genannten Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichen Vertreter des Kindes zu zahlen. […]"

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Abgabenakten.

Der BF hat die Begründung seines Antrages vom 15.1.2025 in der Beschwerde und im Vorlageantrag wiederholt. Ein Beschluss betreffend Unterhaltsvorschusses vom 7.2.2018 und 4.4.2022 betreffend die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses lag bereits zu den angeführten Daten vor und war dem BF die Unterhaltspflicht bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gesetzliche Bestimmungen:

§ 303 BAO lautet:"(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenna) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oderb) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oderc) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. […]"

Rechtliche Würdigung:Der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (zB. VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030) ist für einen Antrag auf Wiederaufnahme erforderlich, dass für den Antragsteller Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Neuerungstatbestand).Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag erfordert, dass es sich um eine für den Antragsteller neu hervorgekommene Tatsache handelt (VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071; VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105).

Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei durch das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag (VwGH 7.11.2022, Ra 2021/15/0073 mwN).

Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035; VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071).

Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105; VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 16.10.2016, Ra 2014/15/0058 VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036).

Das Neuhervorkommen von Tatsachen ist bei der beantragten Wiederaufnahme - wie von der belangten Behörde zutreffend in den Beschwerdevorentscheidungen und dem Vorlagebericht ausgeführt - aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich demnach bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 303 BAO Rz 18 mit der dort angeführten höchstgerichtlichen Judikatur).

Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl VwGH 28. 2. 2012, 2008/15/0005; 26. 2. 2013, 2009/15/0016; 27. 2. 2014, 2011/15/0106; 11. 2. 2016, 2012/13/0061).

Auch hat das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (VwGH 31.03.2011, 2008/15/0215, mwN).

"Vergessene" Absetzbeträge begründen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wenig wie eine nach Rechtskraft des Bescheides eingetretene bessere Rechtskenntnis der BF über steuerlich mögliche Absetzbeträge einen Wiederaufnahmegrund aus dem Titel neuhervorgekommener Tatsachen.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:Der BF hat in seinen Einkommensteuererklärungen 2020 bis 2022 keinen Unterhaltsabsetzbetrag beantragt. Im Antrag auf Wiederaufnahme führt der BF aus, dass er bei Antragstellung verabsäumt hatte, Unterhaltszahlungen zu beantragen.

Eine Verfahrenswiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO hat nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erfolgen, deren Vorliegen vom Wiederaufnahmewerber - gegebenenfalls über Aufforderung gemäß § 85 Abs. 2 BAO - in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen ist. Der Wiederaufnahmewerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes behauptungs- und beweispflichtig (VwGH 23. 9. 2010, 2010/15/0144, mwN).

Die Behauptungs- und Beweislast trifft die antragstellende Partei (VwGH 23. 9. 2010, 2010/15/0144); die erforderlichen Angaben sind im Wiederaufnahmeantrag zu machen (siehe § 303 Abs 2 BAO). Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt hiebei in den Hintergrund.

Bereits in der Begründung der Abweisung des Antrages sowie auch in der Beschwerdevorentscheidung, welche Vorhaltscharakter hat (VwGH 31.05.2011, 2008/15/0288, VwGH 23.05.1996, 94/15/0024 und VwGH 23.5.2012, 2008/17/0115), wurde der BF darauf hingewiesen, dass vergessene Absetzbeträge keine neu hervorgekommenen Tatsachen darstellen.

Der BF hat lediglich das allgemeine Vorbringen, er habe vergessen bei der Arbeitnehmerveranlagung die Unterhaltbeträge geltend zu machen, erstattet und beantragte die Änderung der Bescheide. Jedoch handelt es sich dabei nicht um neu hervorgekommene Tatsachen für den BF.

Da somit nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Einbringung der strittigen Wiederaufnahmeanträge (Antrag vom 15.1.2025) aus Sicht des BF keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorlagen, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Es war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Angemerkt wird, dass dem Antrag des BF auf Wiederaufnahme betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 - wie im Verfahrensverlauf ersichtlich - von der Abgabenbehörde entsprochen wurde, der Unterhaltsabsetzbetrag mittels Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO von der Abgabenbehörde für das Jahr 2023 berücksichtigt wurde und dieser nicht verfahrensgegenständlich ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

Salzburg, am 25. Juni 2025

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