JudikaturBFG

RV/7101571/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***X***, über die Beschwerde vom 11. März 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. Februar 2025 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***Bf1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

a) Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2023 waren gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende April bzw. Ende Juni 2024 (bei elektronischer Übermittlung) einzureichen.

b) Mit Schreiben vom 20. September 2024 stellte der steuerliche Vertreter des Bf. beim ***FA*** (im Folgenden: Finanzamt) den Antrag, die Frist zur Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 30. November 2024 zu verlängern, da bei der Erstellung der Erklärungen bzw. beim Jahresabschluss festgestellt worden sei, dass noch Belege für Zinsen und Spesen fehlten.

 

c) Mit Bescheid vom 9. Oktober 2024 wies das Finanzamt diesen Fristverlängerungsantrag als verspätet eingebracht zurück. Die Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2023 seien unverzüglich beim Finanzamt einzureichen.

d) Mit an den Bf. zu Handen von dessen steuerlichem Vertreter adressiertem Bescheid vom 18. Dezember 2024 erfolgte durch das Finanzamt die Androhung einer Zwangsstrafe von insgesamt 300,00 €, da der Bf. offenbar übersehen habe, die Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2023 (U1 sowie E1) fristgerecht einzureichen, und er wurde darin aufgefordert, dies bis zum 27. Jänner 2025 (Nachfrist) nachzuholen. Falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, könne gegen den Bf. eine Zwangsstrafe von insgesamt 300,00 € (150,00 € pro nicht bis zur angeführten Nachfrist eingereichter Abgabenerklärung) festgesetzt werden (Androhung der Zwangsstrafe iSd § 111 Abs. 2 BAO).

Jener Bescheid vom 18. Dezember 2024 (s S 8 BFG-Akt) wurde nachweislich an diesem Tag elektronisch über FinanzOnline in die Databox des steuerlichen Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten des Bf., ***X***, zugestellt und am 9. Jänner 2025 von jenem auch gelesen (s dazu den sich auf S 44 BFG-Akt befindenden, mit "Fristenüberwachung - Jahreserklärungen" übertitelten Auszug aus der Grunddatenverwaltung (GDV) sowie das sich auf S 35 BFG-Akt befindende E-Mail des BMF, Post, i-10-bf, vom 9. Mai 2025 an das Finanzamt, wonach die Androhung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 für die Steuernummer ***Bf1StNr1*** (= Steuernummer des Bf.) an diesem Tag über FinanzOnline an ***X*** zugestellt und am 9. Jänner 2025 von jenem auch gelesen wurde ("Benutzername gelesen: ***X***")).

e) Da der oa. Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2023 (U1 sowie E1) bis zum 27. Jänner 2025 nicht nachgekommen wurde, setzte das Finanzamt mit an den Bf. zu Handen von dessen steuerlichem Vertreter adressiertem Bescheid vom 19. Februar 2025 gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von insgesamt 300,00 € (150,00 € pro Bezug habender Abgabenerklärung) fest. Begründend führte es dazu aus, die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich gewesen, da der Bf. die Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2023 nicht bis zum 27. Jänner 2025 eingereicht habe.

f) Gegen diesen am 19. Februar 2025 per FinanzOnline zugestellten Zwangsstrafenbescheid erhob der steuerliche Vertreter des Bf. fristgerecht am 11. März 2025 Beschwerde, in der er um Nachsicht von der Zwangsstrafe ersuchte. Begründend führte er dazu aus, der oben unter Punkt d) angeführte Bescheid vom 18. Dezember 2024 betreffend Androhung der Zwangsstrafe iSd § 111 Abs. 2 BAO sei nicht zugestellt worden; diese Androhung fehle somit. Der steuerliche Vertreter habe bei der Erstellung des Jahresabschlusses der ***Y-GmbH*** im Jänner 2025 eine Abfrage des Steueraktes gemacht und lt. Steuerakt sei die Erklärung 2023 bereits veranlagt gewesen. Auch finde sich in FinanzOnline kein Zugang einer Androhung einer Zwangsstrafe. Die Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2023 seien mit heutiger Post beim Finanzamt eingereicht worden.

g) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es dazu aus, die Zustellung des oben unter Punkt d) angeführten Bescheides vom 18. Dezember 2024 betreffend Androhung der Zwangsstrafe iSd § 111 Abs. 2 BAO sei nachweislich am 18. Dezember 2024 über FinanzOnline (Databox) erfolgt. Der Aufforderung, die Umsatz- und Einkommensteuerklärung 2023 nachzureichen, sei nicht nachgekommen worden, weshalb am 19. Februar 2025 der angefochtene Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid über FinanzOnline zugestellt worden sei. Lt. Aktenlage seien die Umsatz- und Einkommensteuerklärung 2023 erst am 11. März 2025 nachgereicht worden.

In der Beschwerde begründe der Bf. sein Anliegen damit, dass er bei der Erstellung der Jahreserklärung der ***Y-GmbH*** im Jänner 2025 eine Abfrage des Steueraktes gemacht habe und die Erklärung 2023 bereits veranlagt worden sei und die Androhung einer Zwangsstrafe fehle. Die Begründung sei insofern falsch, als sie ein anderes Steuersubjekt behandle als jenes, welches in den Bescheiden über die Androhung sowie die Festsetzung einer Zwangsstrafe genannt werde. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei somit zu Recht erfolgt und die Beschwerde werde daher abgewiesen.

h) In seinem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 25. April 2025 führte der Bf. im Wesentlichen aus, lt. Auskunft des Finanzamtes sei die Zustellung des oben unter Punkt d) angeführten Bescheides vom 18. Dezember 2024 betreffend Androhung der Zwangsstrafe iSd § 111 Abs. 2 BAO in den FinanzOnline-Zugang des Bf. erfolgt. Der Bf. habe aber keinen Zugang zu FinanzOnline, da er seinen Code schon seit Jahren nicht genützt habe. Er habe seinem steuerlichen Vertreter ***X*** eine Postvollmacht gegeben. Dieser erhalte alle seine Poststücke entweder mit der Post oder über seinen eigenen FinanzOnline-Zugang. Weder der Bf. noch sein steuerlicher Vertreter hätten damit rechnen können, Schriftstücke in den FinanzOnline-Zugang des Bf. zu erhalten. Der Bf. bekomme seit Jahren die Schriftstücke vom Finanzamt über seinen steuerlichen Vertreter oder selbst mit der Post. Auch habe sein steuerlicher Vertreter gemeint, alle Zwangsstrafenandrohungsbescheide für seine Klienten mit der Post erhalten zu haben. Da keine Zwangsstrafe angedroht worden sei, habe sein steuerlicher Vertreter die Einkommensteuererklärung erst im Zuge des Jahresabschlusses für die GmbH des Bf., bei der letzterer Gesellschafter-Geschäftsführer sei, erstellt. Der Bf. erhalte von dieser GmbH sein steuerpflichtiges Einkommen aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer.

Der Bf. ersuche daher um Aufhebung der Zwangsstrafe, da er und sein Vertreter bei aller kaufmännischen Sorgfalt nicht damit rechnen hätten können, eine Zwangsstrafenandrohung in den persönlichen FinanzOnline-Zugang des Bf. zu bekommen, der seit Jahren nicht genützt werde. Auch habe dem Bf. und seinem Vertreter der Zugang dieses Bescheides bis heute nicht einmal zugestellt werden können. In der Vergangenheit sei die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung immer mit der Post gemacht worden.

i) Am 23. Mai 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, gemäß § 111 Abs. 1 BAO seien die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen ließen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehöre auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung bestehe. Zwangsstrafen dürften nur zur Erzwingung aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Darunter falle zB die Einreichung von Abgabenerklärungen (zB VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.5.2007, 2006/15/0366; BFG 29.1.2019, RV/5101623/2018; 6.9.2019, RV/5100011/2017; 31.3.2020, RV/7101757/2014). Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmten die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet sei. Zur Einreichung sei ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert werde. Die Aufforderung könne auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. Die Erfüllung der Verpflichtung, Abgabenerklärungen einzureichen, sei mit Zwangsstrafe (§ 111 BAO) erzwingbar (vgl. zB VfGH 24.2.1978, B 462/76; VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.5.2007, 2006/15/0366; BFG 31.3.2020, RV/7101757/2014). Diese Verpflichtung bestehe unabhängig davon, ob der Abgabepflichtige über das erforderliche Wissen zur Einreichung richtiger Erklärungen verfüge (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066). Sie bestehe auch dann, wenn die Partei die Rechtsansicht vertrete, nicht abgabepflichtig zu sein (VwGH 26.1.1998, 97/17/0035). Aufforderungen zur Einreichung von Abgabenerklärungen seien dann rechtswidrig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine Abgabepflicht nicht entstanden sein könne und nicht einmal abstrakte Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Abgabepflicht bestünden (Stoll, BAO, 1504; VwGH 24.3.1995, 91/17/0161).

Im gegenständlichen Fall verweise die Abgabenbehörde grundsätzlich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung. Lt. Information des BMF (Schreiben vom 9. Mai 2025, beiliegend im Vorlagebericht) sei der Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe am 18. Dezember 2024 in die Databox des steuerlichen Vertreters zugestellt und am 9. Jänner 2025 auch gelesen worden.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liege dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei auch der Höhe nach rechtmäßig gewesen. Mit der bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe von 300,00 € (für jede Erklärung einzeln 150,00 €) seien jeweils 3% des Höchstbetrages gemäß § 111 Abs. 3 BAO ausgeschöpft worden. Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sehe das Gesetz für die Ermessensausübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimme lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen dürfe. Es sei daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheine. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Falles erscheine gegenständlich die Höhe der Zwangsstrafe mit jeweils 3% des vorgesehenen Höchstbetrages im Lichte der erzwungenen Leistung des Bf. nicht als unangemessen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

§ 20 BAO lautet:

"§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen."

§ 111 BAO normiert:

"§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.

Nach § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.

2. Festgestellter Sachverhalt:

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2023 des Bf., der im Jahr 2023 Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung erzielte, gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende April bzw. Ende Juni 2024 (bei elektronischer Übermittlung) einzureichen waren. Ein vom steuerlichen Vertreter des Bf. mit Schreiben vom 20. September 2024 gestellter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 30. November 2024 wurde vom Finanzamt als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die Frist zur Einreichung der Bezug habenden Abgabenerklärungen 2023 des Bf. endete somit am 30. April bzw. 30. Juni 2024.

Fest steht im gegenständlichen Fall weiters,

- dass der Bf. seiner Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Bezug habenden Abgabenerklärungen 2023 bis zum 30. April bzw. 30. Juni 2024 nicht nachkam, woraufhin das Finanzamt mit an den Bf. zu Handen von dessen steuerlichem Vertreter adressiertem Bescheid vom 18. Dezember 2024 den Bf. gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung einer Zwangsstrafe von insgesamt 300,00 € (150,00 € pro Bezug habender Abgabenerklärung) aufforderte, diese verlangte Leistung bis zum 27. Jänner 2025 (Nachfrist) zu erbringen, und

- dass jener Bescheid vom 18. Dezember 2024 gemäß Aktenlage nachweislich an diesem Tag elektronisch über FinanzOnline in die Databox des steuerlichen Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten des Bf., ***X***, zugestellt und am 9. Jänner 2025 von jenem auch gelesen wurde (s dazu bereits oben unter Punkt d) in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis). Jener sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt wurde dem Bf. seitens der belangten Behörde in deren Vorlagebericht vom 23. Mai 2025 ausdrücklich vorgehalten ("Lt. Information des BMF (Schreiben vom 09.05.2025 beiliegend im Vorlagebericht) wurde der Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe am 18.12.2024 in die Databox des steuerlichen Vertreters zugestellt und am 09.01.2025 auch gelesen" (s dazu bereits oben unter Punkt i) in der Darstellung des Verfahrensganges)). Eine Äußerung des Bf. bzw. seines steuerlichen Vertreters zu diesem Vorhalt erfolgte bis dato nicht.

Da der Bf. der oa. Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2023 bis zum 27. Jänner 2025 nicht nachkam, setzte das Finanzamt mit an den Bf. zu Handen von dessen steuerlichem Vertreter adressiertem Bescheid vom 19. Februar 2025 (per FinanzOnline zugestellt am 19. Februar 2025) gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe von insgesamt 300,00 € (150,00 € pro Bezug habender Abgabenerklärung) fest.

 

Jene das Jahr 2023 betreffenden Abgabenerklärungen des Bf. wurden schließlich am 11. März 2025 beim Finanzamt eingebracht (s S 12 ff BFG-Akt) und die Bezug habende Umsatz- und Einkommensteuer 2023 mit Bescheiden vom 17. März 2025 festgesetzt (s S 26 ff BFG-Akt).

Gegen den angeführten Bescheid vom 19. Februar 2025 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von insgesamt 300,00 € richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 11. März 2025, in der die Rechtswidrigkeit desselben va. mit der Begründung, der Bescheid vom 18. Dezember 2024 betreffend die Androhung der Zwangsstrafe iSd § 111 Abs. 2 BAO sei nicht - auch nicht über FinanzOnline - zugestellt worden, geltend gemacht wird.

3. Rechtliche Würdigung:

Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten:

Nach Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 1, ist Zweck der Zwangsstrafe, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (zB VwGH 9.12.1992, 91/13/0204; VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; BFG 29.1.2019, RV/5101623/2018; BFG 31.3.2020, RV/7101757/2014) und die Partei (zB Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 20.9.1988, 88/14/0066; VwGH 27.9.2000, 97/14/0112; VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; BFG 6.9.2019, RV/5100011/2017). § 111 BAO ist beispielsweise anwendbar auf die Einreichung von Abgabenerklärungen (zB VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366).

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 19. Februar 2025 - nach vorangegangener, erfolgloser bescheidmäßiger Aufforderung unter Androhung der Zwangsstrafe (§ 111 Abs. 2 BAO) vom 18. Dezember 2024, die Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2023 (U1 sowie E1) binnen angemessener, bis zum 27. Jänner 2025 reichender Nachfrist einzureichen (dazu sogleich unten) - dem Grunde nach zu Recht erfolgte, war doch der Bf. zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe am 19. Februar 2025 mit der Einreichung der Bezug habenden Abgabenerklärungen 2023 bereits mehr als sieben bzw. mehr als neun Monate im Verzug.

Wenn der steuerliche Vertreter in seiner Beschwerde vom 11. März 2025 argumentiert, der angefochtene Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid vom 19. Februar 2025 sei va. deshalb rechtswidrig, weil der Bescheid vom 18. Dezember 2024 betreffend die Androhung der Zwangsstrafe iSd § 111 Abs. 2 BAO nicht - auch nicht über FinanzOnline - zugestellt worden sei, so ist ihm zu entgegnen, dass dieses Vorbringen - ebenso wie das Vorbringen des Bf. in dessen Vorlageantrag vom 25. April 2025, der Androhungsbescheid vom 18. Dezember 2024 sei in den persönlichen FinanzOnline-Zugang des Bf., zu dem er keinen Zugang habe, zugestellt worden - im Widerspruch zur Aktenlage steht, wonach jener Bescheid vom 18. Dezember 2024 nachweislich am selben Tag elektronisch über FinanzOnline in die Databox des steuerlichen Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten des Bf., ***X***, zugestellt und am 9. Jänner 2025 von jenem auch gelesen wurde ("Benutzername gelesen: ***X***", s S 35 BFG-Akt). Dazu kommt, dass, wie bereits oben ausgeführt, jener sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt dem Bf. seitens der belangten Behörde in deren Vorlagebericht vom 23. Mai 2025 ausdrücklich vorgehalten wurde (dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu; hält der Beschwerdeführer diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben (vgl. BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016)); eine Äußerung des Bf. bzw. seines steuerlichen Vertreters zu diesem Vorhalt erfolgte bis dato jedoch nicht.

Aufgrund dieser Ergebnisse geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit jenes sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhaltes, wonach der Bescheid vom 18. Dezember 2024 betreffend die Androhung der Zwangsstrafe iSd § 111 Abs. 2 BAO am selben Tag rechtswirksam elektronisch über FinanzOnline in die Databox des steuerlichen Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten des Bf. zugestellt wurde, aus, zumal sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten keine Hinweise auf dessen Unrichtigkeit ergeben. Die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 BAO liegen daher im gegenständlichen Fall vor.

Was schließlich die Argumentation des steuerlichen Vertreters in seiner Beschwerde vom 11. März 2025, er habe bei der Erstellung des Jahresabschlusses der ***Y-GmbH*** im Jänner 2025 eine Abfrage des Steueraktes gemacht und lt. Steuerakt sei die Erklärung 2023 bereits veranlagt gewesen, betrifft, ist festzuhalten, dass, wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2025 zutreffend ausgeführt hat, die hier streitgegenständliche Zwangsstrafenfestsetzung den Bf. und nicht die ***Y-GmbH*** - ein anderes Steuersubjekt - betrifft, weshalb der Verweis auf diese ins Leere geht.

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2025 dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Auch die Höhe der verhängten Zwangsstrafe (die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde, s dazu deren Ausführungen im Vorlagebericht vom 23. Mai 2025) von insgesamt 300,00 € (150,00 € pro Bezug habender Abgabenerklärung) ist - va. in Anbetracht des mehr als sieben bzw. mehr als neun Monate betragenden Verzugszeitraumes und des Zwecks der Zwangsstrafe, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten, wozu auch die Einreichung von Abgabenerklärungen gehört - nicht zu beanstanden, wurde doch der in § 111 Abs. 3 BAO normierte Rahmen der einzelnen Zwangsstrafe von maximal 5.000,00 € nur zu je 3% ausgeschöpft und erweist sich deshalb keinesfalls als zu hoch.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der darin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 26. Juni 2025

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