JudikaturVwGH

Ra 2016/15/0016 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2017

Das Bundesfinanzgericht ist im Revisionsfall in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass der Mitbeteiligte schon im Streitjahr 2007 zur Erzielung von Mieteinnahmen entschlossen war, was durch einen entsprechenden Vermittlungsauftrag für eine Vermietung auch nach außen in Erscheinung getreten ist. Dass es 2010 tatsächlich zur Vermietung gekommen war, durfte das Bundesfinanzgericht in seine Erwägungen zum Vorliegen einer Vermietungsabsicht auch dann miteinbeziehen, wenn dieser Umstand erst nach der im Jahr 2009 erfolgten erstinstanzlichen Veranlagung eingetreten ist. Eine im Laufe des Berufungsverfahrens tatsächlich aufgenommene Vermietungstätigkeit kann je nach Lage des Einzelfalles für oder gegen eine schon früher bestandene Vermietungsabsicht sprechen, ohne dass eine Beweiswürdigung in die eine oder andere Richtung als unschlüssig erscheinen muss.

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