Spruch
W274 2287051-1/6E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl. 1328405500-223197680, den
BESCHLUSS:
Das Verfahren wird nach Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 25 Abs 2 AsylG eingestellt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gem. § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu der durch den Sturz des Assad-Regimes geänderten Lage in Syrien.
Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zurück.
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 41). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG: demnach können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).
Gemäß § 25 Abs 2 2. und 3. Satz AsylG gilt das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, der BBU GmbH, vom 07.01.2025 wurde ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 27.12.2023 zurückgezogen wird, was auch im Hinblick auf § 25 Abs 2 AsylG zulässig ist. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang rechtskräftig (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 25 AsylG 2005, § 25 AsylG 2005 Anm. 7, Stand 1.3.2022, rdb.at).
Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG beruht auf dem Umstand, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.