JudikaturBVwG

W256 2310929-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
20. Mai 2025

Spruch

W256 2310929-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, die beiden fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Kirchstraße 4, 6900 Bregenz, wegen Säumnis in der Beschwerdesache D130.2028 beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In seiner an die belangte Behörde gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 12. August 2024 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft durch ein in im Ausland ansässiges Unternehmen.

Am 5. März 2025 langte die vorliegende Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.

Am 11. April 2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vor. In ihrer Gegenschrift hielt die belangte Behörde unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es sich gegenständlich um eine Beschwerde in Zusammenhang mit einer „grenzüberschreitenden Verarbeitung“ iSd. Art. 4 Z 23 DSGVO handle, welche die Einleitung eines Verfahrens der Zusammenarbeit nach Art 56 und 60 DSGVO erfordere bzw. bewirke. Gemäß § 24 Abs. 10 Z 2 DSG werde in die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO jedoch nicht eingerechnet. Die vorliegende Säumnisbeschwerde sei daher mangels Säumnis nicht berechtigt.

Dazu wurde dem Beschwerdeführer von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts Parteiengehör eingeräumt.

Mit am 7. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurückgezogen.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Der Beschwerdeführerin zog seine Säumnisbeschwerde zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Säumnisbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.