Spruch
W176 2246187-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.08.2021, Zl. D205.472, 2021-0.400.850 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid wird wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Wesentlicher Verfahrensgang
1. Am 13.09.2019 brachte die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) bei der Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde") eine Datenschutzbeschwerde gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein. Zusammengefasst führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Beschwerdeführerin sie im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen ihre weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, verarbeitet habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht verletzt habe, indem sie Daten betreffend „Sinus-Geo-Milieus“ zumindest bis zum 13.11.2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
4. Nach Aufhebung des über die Beschwerde absprechenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2022, Zl. 2246187-1/4E, durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.01.2023, Zl. Ra 2022/04/0123-5, setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.04.2023, Zl. W176 2246187-1/13Z, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E, aus.
5. Mit am 08.05.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz zog die mitbeteiligte Partei ihre Datenschutzbeschwerde zurück.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der zu Punkt l. festgestellte Sachverhalt gründet auf den unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde basiert auf dem Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 08.05.2023 sowie dem Schreiben der belangten Behörde vom 02.06.2023 (jeweils OZ 14).
.
2. Rechtlich folgt daraus:
Zu A):
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während desanhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit am 08.05.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 34 VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel.