JudikaturBVwG

W227 2317197-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. August 2025

Spruch

W227 2317197-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der am XXXX geborenen XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 17. Juli 2025, Zl. I-26617/2-2025:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 18. Juni 2025 entschied die Klassenkonferenz der XXXX des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX , dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Spanisch“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.

2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch, wobei sie – abgesehen vom Nichtaufsteigen — nur die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ bekämpfte.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß den §§ 25 Abs. 1 i.V.m. 71 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei.

4. Dagegen erhob der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der er (hier relevant) nur ausführte:

„Ich habe diese Seiten im Sinne des mir zustehenden Rechts der Beschwerde gegen den Bescheid verfasst. Ich denke Sie haben bereits erkannt, dass es keine Beschwerde im eigentlichen Sinne ist und meine Zeilen werden keine Änderung der Entscheidung betreffend der Geschäftszahl I-26617/2-2025 bewirken.“

5. Am 7. August 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Schreiben vom 14. August 2025, zugestellt am 19. August 2025, erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin aufgrund der gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG mangelhaften Beschwerde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Dabei wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, falls die Mängel nicht innerhalb der einwöchigen Frist behoben würden.

7. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. § 9 VwGVG lautet:

„Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

1.2. Weist die Beschwerde – bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist– nicht alle von § 9 VwGVG geforderten Inhalte auf, so darf die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich nicht sofort zurückgewiesen werden, sondern es ist ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt voraus, dass dem Einschreiter unter gleichzeitiger Festlegung einer angemessenen Frist ein konkreter Verbesserungsauftrag erteilt wurde, dem dieser nicht fristgerecht vollständig entsprochen hat. Wird der Mangel hingegen rechtzeitig behoben, so gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht. Zuständig für den Verbesserungsauftrag ist bei Bescheidbeschwerden zunächst die belangte Behörde, nach der Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at] Rz 5 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).

1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte die gegenständliche Beschwerde ein, die jedoch nicht alle von § 9 VwGVG geforderten Inhalte aufweist. Insbesondere fehlen sowohl die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt (§ 9 Z 3 VwGVG), als auch ein konkretes Begehren (§ 9 Z 4 VwGVG). Stattdessen führte er lediglich aus, dass es „keine Beschwerde im eigentlichen Sinne“ sei und „[s]eine Zeilen keine Änderung der Entscheidung betreffend der Geschäftszahl I-26617/2-2025 bewirken“ würden.

Mit Verbesserungsauftrag vom 14. August 2025, zugestellt am 19. August 2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG auf, die aufgezeigten Mängel der Beschwerde binnen einer Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Zugleich wies das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung zurückgewiesen werde.

Da der gesetzliche Vertreter dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, ist die gegenständliche Beschwerde gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen ist, wenn eine Beschwerde nicht alle in § 9 VwGVG vorgesehenen Inhalte enthält, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine mangelhafte Beschwerde bei unterlassener fristgerechter Verbesserung zurückzuweisen ist.