JudikaturVwGH

Ra 2016/04/0041 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2016

Der bisher geltende Grundsatz, wonach die Gewährung von Verfahrenshilfe die Mittellosigkeit des Antragstellers voraussetzt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich der Antrag der Revisionswerberin auf Verfahrenshilfe unmittelbar auf Art. 47 GRC stützt, zumal auch nach dessen Wortlaut Prozesskostenhilfe Personen zu bewilligen ist, "die nicht über ausreichende Mittel verfügen".

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