IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26154725010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gewährt wird.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 16.10.2023 zeigten die bisherige Bewirtschafterin und die Beschwerdeführerin als neue Bewirtschafterin einen Bewirtschafterwechsel des Betriebs Nr. XXXX wirksam ab 01.10.2023 an.
2. Am 17.11.2023 gab die Beschwerdeführerin zunächst eine MFA 2024-Verpflichtungserklärung ab und füllte am 20.11.2023 ihren Mehrfachantrag (MFA) 2024 für das Antragsjahr 2024 vollständig aus.
3. Mit Korrektur des MFA 2024 am 21.03.2024 wurde eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt und XXXX als anspruchsberechtigte Person genannt.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26154725010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Prämien in Höhe von EUR 5.531,23. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde hingegen abgewiesen, da die im Antrag genannte berechtigte Person nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen habe (Hinweis auf § 21 Abs. 2 GSP-AV).
4. Mit elektronischer Eingabe vom 06.02.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und führte aus, dass am 03.02.2025 ein Abtretungsvertrag als Beweis, dass XXXX die langfristige und wirksame Kontrolle über den Betrieb innehabe, an die AMA übermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin beantrage daher eine Neubeurteilung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass im am 03.02.2025 übermittelten Abtretungsvertrag vom 20.09.2023 eine Beteiligung von 60 % für die Junglandwirtin festgehalten sei, gesellschaftsrechtliche Vertragsbestimmungen zur Geschäftsführung, Beschlussfassung o.Ä allerdings fehlen würden. Eine Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte sei daher nicht möglich.
6. Auf telefonische Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerdeführerin am 15.10.2025 den Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2002 sowie einen weiteren Abtretungsvertrag, ebenfalls vom 20.09.2023.
7. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde am 28.10.2025 das Protokoll einer Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2025, in dem ein Beschluss protokolliert ist, wonach zur Geschäftsführung die Gesellschafterin XXXX ohne Einschränkung alleinberechtigt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist eine Personengemeinschaft von Mutter und Tochter. Beide sind Gesellschafter des „ XXXX “, einer seit 01.01.2002 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Zweck dieser Gesellschaft ist unter anderem die Bewirtschaftung des Betriebs Nr. XXXX . Seit 30.09.2023 ist die Tochter mit 60 % und die Mutter mit 40 % an der GesbR beteiligt. Zudem ist die Tochter zur Geschäftsführung im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs allein berechtigt.
Am 20.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA 2024 für den Betrieb Nr. XXXX . Mit rechtzeitiger Korrektur vom 21.03.2024 beantragte sie die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Dabei wurde als anspruchsberechtigte Person die Tochter XXXX angeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie hinsichtlich der GesbR aus dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2002, dem Protokoll der Gesellschafterversammlung am 17.04.2021 sowie den Abtretungsverträgen zwischen Eltern und Tochter vom 20.09.2023. Dem Gesellschaftsvertrag und dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die ursprüngliche Gesellschaft zu gleichen Anteilen zwischen den Eltern, der Tante und der Großmutter von XXXX im Jahr 2021 auf die Eltern mit je einem Hälfteanteil reduziert wurde. Mit den Abtretungsverträgen vom 20.09.2023 übertrug der Vater 50 % und die Mutter 10 % auf die Tochter. Bezüglich der Geschäftsführungsbefugnis legte die Beschwerdeführerin den auch dafür relevanten Abtretungsvertrag vom 20.09.2023 zwischen Vater und Tochter sowie die AMA einen Gesellschafterbeschluss vom 17.10.2025 vor, aus dem sich die alleinige, unbeschränkte Befugnis zur Führung der Geschäfte ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115:
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
b) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
[…]
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
[…]
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
[…]
c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
[…]
Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
[…]“
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]
§ 19. […]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl II Nr. 409/2022:
„Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Es ist aber weiterhin unter dem Titel „Ergänzende Einkommensstützung“ eine Zahlung für Junglandwirte vorgesehen. Gemäß Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2021/2115 obliegt es den Mitgliedstaaten, in deren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführte Bedingungen für diese ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte festzulegen. Dabei sind die in Art. 4 Abs. 6 leg.cit. vorgesehenen Kriterien einer Altersobergrenze und die vom Leiter des Betriebs zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere eine einschlägige Qualifikation oder Ausbildung, zu berücksichtigen. In Österreich geschah dies durch § 6d MOG 2021 und die GSP-AV.
Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, soll die als Junglandwirtin angeführte XXXX nicht wie in § 21 Abs. 2 GSP-AV angeführt die langfristige und wirksame Kontrolle über den Betrieb haben.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zweifellos um eine Personenvereinigung im Sinne des § 21 Abs. 2 leg.cit., deren Zweck die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs Nr. XXXX ist.
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, verfügt die Tochter über eine Beteiligung von 60 %. Schon daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die angehende Junglandwirtin eine maßgebliche Einflussnahme auf die Leitung des Betriebs im Sinne des § 21 Abs. 1 GSP-AV hat. Zusätzlich ist die Junglandwirtin zur alleinigen Geschäftsführung vertretungsbefugt, womit sie auch die langfristige und wirksame Kontrolle über den Betrieb innehat. Die Nichtgewährung der Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Unrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
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