Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zl. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses den Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 63 und § 64 ZPO stattgegeben und die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß bewilligt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.03.2024 wurde der Antrag des Antragstellers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 18. Juli 2023 abgewiesen.
2. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 28.03.2024 fristgerecht Beschwerde.
3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.11.2024 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller beantragte am 15.11.2024 die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer.
Der Antragsteller befindet sich in der Grundversorgung und bezieht Mindestsicherung.
Der Antragsteller ist der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um einer Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache folgen zu können.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem gegenständlichen Bescheid des BFA und dem Antrag auf Verfahrenshilfe sowie dem diesem beigefügten Vermögensverzeichnis und dem eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und der Mindestsicherung ist auch unstrittig.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig ist. Dies steht im Einklang mit dem persönlichen Eindruck der zur Entscheidung berufenen Richterin und ist dies vor dem Hintergrund der weiteren Akteninhalte auch plausibel.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe des Antrags:
3.1. § 8a VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. […].“
§ 63 und § 64 ZPO lauten auszugsweise wie folgt:
„Verfahrenshilfe
§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
[…]
§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;
2. – 5. […]
(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
(4) […]
3.2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (vgl. EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurückgreift.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, G 7/2015, mit welchem § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich ist, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt wird, muss ein solcher beigestellt werden. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (vgl. EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z 51, 54).
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).
3.3. Dem gegenständlichen Antrag liegt ein Verfahren über die Ausstellung eines Fremdenpasses zugrunde.
Dem vom Antragsteller mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Vermögensbekenntnis ist zu entnehmen, dass sich der Antragsteller in der Grundversorgung befindet und monatlich einen Betrag von etwa 1.105,84 Euro (Anm. BVwG: wohl 1.155,84 Euro), welcher sich aus der Grundversorgung (Caritas, Stadt Wien) und der Mindestsicherung (MA 40) zusammensetzt, zur Verfügung hat, welchem Wohnkosten in Höhe von etwa 700,- Euro monatlich gegenüberstehen. Sein Bankkonto weist ein Guthaben in Höhe von etwa 100,- Euro aus.
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller Sozialhilfe bezieht, ist davon auszugehen, dass die im Verfahrenshilfeantrag beantragten Gebühren den notwendigen Unterhalt des Antragstellers beeinträchtigen. Dazu ist festzuhalten, dass die Dolmetschgebühren bereits jetzt 626,60 Euro betragen und aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Syrien, welche auch die syrische Botschaft in Wien betreffen, allenfalls eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich ist.
Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller das in § 8a Abs. 1 VwGVG als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Vornherein auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Die Beiziehung eines Dolmetschers war bzw. ist aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers notwendig.
Zudem ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Beschwerdeverfahren für den Antragsteller erhebliche Bedeutung hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im konkreten Fall folglich von einem Überwiegen jener Umstände auszugehen, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für geboten erscheinen lassen.
Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a VwGVG insb. iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und c stattzugeben.
Nach § 8a Abs. 2 VwGVG gilt, dass soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen sind. Nach § 64 Abs. 3 ZPO kann insb. die Befreiung nach Abs. 1 Z 1 Buchstabe c wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden, weshalb gegenständlich die Dolmetschgebühren für den 15.11.2024 und 25.06.2024 umfasst sind (vgl. zur rückwirkenden Befreiung auch Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 64 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at] Rz 17).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.