IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX GmbH, BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26149228010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 02.12.2022 zeigte die Beschwerdeführerin als neue Bewirtschafterin eine Betriebsneuanlage des Betriebs Nr. XXXX wirksam ab 01.12.2022 an.
2. Am 21.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag (MFA) 2023 und beantragte unter anderem erstmals eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Als anspruchsberechtigte Person wurde der Sohn des Alleingesellschafters der Beschwerdeführerin genannt. Mit Bescheid vom 10.01.2024 wurde der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2023 abgewiesen, da die im Antrag genannte berechtigte Person nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung der juristischen Person/Personengesellschaft innehabe (Hinweis auf § 21 Abs. 2 GSP-AV). Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
3. Am 29.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA 2024, beantragte unter anderem wieder eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und nannte wieder den Sohn des Alleingesellschafters der Beschwerdeführerin als anspruchsberechtigte Person.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26149228010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Prämien in Höhe von EUR 1.880,72. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde hingegen erneut abgewiesen, da die im Antrag genannte berechtigte Person nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen habe (Hinweis auf § 21 Abs. 1 GSP-AV).
5. Mit elektronischer Eingabe vom 21.01.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und führte aus, die fehlenden Unterlagen seien bereits im September 2024 nachgereicht worden. Sie beantrage daher die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe erfolge.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass neben dem Ausbildungsnachweis und den Nachweisen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auch ein Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag übermittelt worden sei. Abgesehen davon, dass der ursprüngliche Vertrag fehle, widerspreche dieser Nachtrag hinsichtlich der außergewöhnlichen Geschäfte der langfristigen wirksamen Kontrolle durch den Junglandwirt, weshalb die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte abzuweisen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 02.12.2022 zeigte die Beschwerdeführerin als neue Bewirtschafterin eine Betriebsneuanlage des Betriebs Nr. XXXX wirksam ab 01.12.2022 an.
Nach erfolgloser Beantragung für das Jahr 2023 beantragte die Beschwerdeführerin am 29.12.2023 im Rahmen ihres MFA 2024 unter anderem wieder eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Als anspruchsberechtigte Person und somit potentieller Junglandwirt wurde wieder der Sohn des Alleingesellschafters der Beschwerdeführerin genannt.
Die Beschwerdeführerin wird sowohl durch ihren Alleingesellschafter seit 01.10.2011 als auch durch dessen Sohn seit 17.10.2022 als handelsrechtlich selbständige Geschäftsführer vertreten. Gemäß ACHTENS: Generalversammlung, Punkt 12., lit. m) des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin in der Fassung vom 20.08.2021 ist für die Bestellung sowie Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der von den Gesellschaftern abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus einer Einschau in das Firmenbuch. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass die fehlenden Unterlagen bereits im September 2024 nachgereicht worden seien und sich damit auf einen „Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom Datum“ bezieht, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
In diesem Nachtrag wird unter Punkt 1. Präambel festgehalten, dass der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin und dessen Sohn mit Wirkung ab 19.10.2022 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) gegründet haben. Diese GesbR bewirtschafte seither den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Nr. XXXX . Letzteres widerspricht den Angaben im MFA 2023 wie auch im MFA 2024, wonach die Beschwerdeführerin die Bewirtschafterin ist und nicht eine GesbR. Entscheidend sind daher die sich aus dem Firmenbuch ergebenden rechtlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als im MFA 2023 und 2024 genannte Bewirtschafterin. Die rechtlichen Verhältnisse der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten GesbR sind hingegen unbeachtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115:
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
b) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
[…]
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
[…]
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
[…]
c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
[…]
Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
[…]“
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl II Nr. 409/2022:
„Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Es ist aber weiterhin unter dem Titel „Ergänzende Einkommensstützung“ eine Zahlung für Junglandwirte vorgesehen. Gemäß Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2021/2115 obliegt es den Mitgliedstaaten, in deren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführte Bedingungen für diese ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte festzulegen. Dabei sind die in Art. 4 Abs. 6 leg.cit. vorgesehenen Kriterien einer Altersobergrenze und die vom Leiter des Betriebs zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere eine einschlägige Qualifikation oder Ausbildung, zu berücksichtigen. In Österreich geschah dies durch § 6d MOG 2021 und die GSP-AV.
Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, soll der als Junglandwirt angeführte Sohn des Alleingesellschafters der Beschwerdeführerin nicht wie in § 21 Abs. 2 GSP-AV angeführt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung haben.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zweifellos um eine juristische Person im Sinne des § 21 Abs. 2 leg.cit. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Geschäftsführer das geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Organ der GesmbH sind und die Gesellschaft nach außen vertreten. Auch wenn sowohl der potentielle Junglandwirt als auch sein Vater Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sind, so ist der als Junglandwirt vorgesehene Sohn selbständig und damit allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Beschwerdeführerin befugt. Daraus lässt sich zunächst der Schluss ziehen, dass der angehende Junglandwirt eine maßgebliche Einflussnahme auf die Leitung des Betriebs im Sinne des § 21 Abs. 1 GSP-AV hat.
Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Sohn des Alleingesellschafters nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung nachgewiesen habe, so ist dem jedoch in Anbetracht des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin durchaus zuzustimmen. Darin wird zwar für die Abberufung eines Geschäftsführers eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der von den Gesellschaftern abgegebenen Stimmen gefordert. Im gegenständlichen Fall ist jedoch der Vater des potentiellen Junglandwirts Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin und damit in der Lage, seinen Sohn jederzeit abzuberufen.
Damit kann aber eine langfristige und wirksame Kontrolle des Junglandwirts über den Betrieb nicht angenommen werden, da er vom Wohlwollen seines Vaters abhängig ist. Die Nichtgewährung der Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
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