Das für § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 maßgebende höchste zulässige Gesamtgewicht in § 2 Abs. 1 Z 33 KFG 1967 ist von dem vom Erzeuger angegebenen höchsten technisch möglichen Gesamtgewicht des Fahrzeuges (Höchstgewicht) zu unterscheiden (§ 2 Abs. 1 Z 32a KFG 1967).
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