Ro 2015/22/0011 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Soweit das VwG meint, es wäre als eine zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung berufene Einrichtung zu einer Zurückverweisung berechtigt und es erschiene nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung unvereinbar, dass das VwG erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht, ist dem zu entgegnen, dass einem solchen Verständnis die Anordnung des § 28 VwGVG 2014 mit seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache, auch wenn allenfalls Ermittlungen vorgenommen werden müssen, entgegensteht (Hinweis E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Auch aus dem Hinweis, dass es zu einer Verkürzung des "gesetzlich intendierten Instanzenzuges" käme, ist für den angefochtenen Beschluss des VwG nichts zu gewinnen, hat doch der VwGH im eben zitierten Erkenntnis auch festgehalten, dass es gerade der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des VwG zu vermeiden.