Aufgrund der Ausreise der Revisionswerberin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens der Revisionswerberin an der Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
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