JudikaturVwGH

Ra 2015/15/0005 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2017

Auch Aussetzungszinsen sind Abgaben im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO. Wendet sich daher ein Abgabepflichtiger gegen deren Festsetzung - wie vorliegend die Revisionswerberin u.a. unter Hinweis auf die vorgeblich rechtswidrige Anwendung der Festsetzungsfreigrenze - so ist einem Aussetzungsantrag hinsichtlich der in Streit gezogenen Aussetzungszinsen - im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld - Folge zu geben, wenn keine der Voraussetzungen des § 212a Abs. 2 BAO vorliegt.

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