JudikaturBFG

RV/6100002/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
25. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Mondseerstraße 5, 5204 Straßwalchen, über die Beschwerde vom 24. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. September 2024 betreffend Aussetzungszinsen für den Zeitraum 25.6.2024 bis 11.9.2024 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Haftungsbescheiden vom 21.12.2021 nahm das Finanzamt Österreich (im Folgenden: "belangte Behörde") den Beschwerdeführer gemäß § 9a Abs 1 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (Glücksspielabgaben) der ***Limited1*** in Höhe von insgesamt 795.324,60 Euro als Haftungspflichtigen in Anspruch. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.1.2022 wurden für die betreffenden aushaftenden Abgabenschuldigkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer Säumniszuschläge iHv insgesamt 15.906,56 Euro festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 26.1.2022 erhob der Beschwerdeführer ua gegen die Haftungsbescheide der belangten Behörde vom 21.12.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte er den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Haftungsbeträge (Glücksspielabgaben). Mit weiterem Schriftsatz vom 26.1.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge.

Die belangte Behörde gab den Anträgen statt und bewilligte mit Bescheiden vom 1.4.2022, vom 4.4.2022 und vom 27.6.2022 die Aussetzung der Einhebung.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.5.2024 wurde die Beschwerde gegen die Haftungsbescheide vom 21.12.2021 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 15.5.2024 verfügte die belangte Behörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgaben und der Säumniszuschläge. Mit weiterem Bescheid vom 15.5.2024 setzte die belangte Behörde Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO für den Zeitraum 1.2.2022 bis 15.5.2024 im Betrag von EUR 74.241,74 Euro fest.

Mit am 7.6.2024 versendetem Schriftsatz (datiert 6.6.2024) erhob der Beschwerdeführer gegen den Aussetzungszinsenbescheid vom 15.5.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte er den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.9.2024 wurde die Beschwerde gegen den Aussetzungszinsenbescheid vom 15.5.2024 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 11.9.2024 wies die belangte Behörde den Antrag vom 7.6.2024 auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen ab, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei. Mit weiterem Bescheid vom 11.9.2024 setzte die belangte Behörde Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO im Betrag von EUR 937,66 Euro fest.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten aktenkundigen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 212a Abs 9 BAO sind ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung 1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder2. bei Bewilligung für die Dauer des ZahlungsaufschubesAussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs 5, Abs 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

§ 4 BAO enthält keine auf die Aussetzungszinsen abstellenden Sonderregelungen. § 212a Abs 9 BAO knüpft die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, somit an die Antragstellung selbst. Der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, ist somit bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird bzw - im Falle der Nichtbewilligung - in der der eingelangte Antrag noch nicht ab- oder zurückgewiesen wird (vgl VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0005; 19.2.1997, 95/13/0046).

Auch Aussetzungszinsen sind Abgaben im Sinne des § 212a Abs 1 BAO (VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0005). Auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen löst daher gemäß § 212a Abs 9 BAO eine Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen aus.

Dass gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen für den Zeitraum 1.2.2022 bis 15.5.2024 eine Beschwerde eingebracht wurde, ist für die erfolgte hier gegenständliche Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum 25.6.2024 bis 11.9.2024 ohne Bedeutung, da gemäß § 254 BAO die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde nicht gehemmt wird (vgl VwGH 27.5.1998, 98/13/0044).

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der den Aussetzungszinsen zugrunde liegenden Abgabenschuld gemäß § 212a Abs 9 BAO die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages durch das Finanzamt zu erfolgen hätte (rückwirkende Zinsaufrollung; s dazu auch ErläutRV 1534 BlgNR XXVII. GP 42).

3.2. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am 25. August 2025