Eine GesbR wird durch die namentliche Nennung aller Gesellschafter ordnungsgemäß bezeichnet (der Zusatz GesbR ist nicht erforderlich, wenn aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Gesellschaft Adressat der Erledigung ist, vgl. etwa VwGH 12.7.2016, Ra 2015/15/0040, mwN).
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