Auch ein "Nichtfeststellungsbescheid" ist als Bescheid nach § 188 BAO betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften anzusehen (vgl. etwa VwGH 17.5.1989, 85/13/0176; 27.1.1998, 97/14/0158). Daher hat auch ein solcher Bescheid nach § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ergehen (vgl. Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, § 185, 505).
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