JudikaturVwGH

Ra 2015/10/0027 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2015

Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021).

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