BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte, Karawankenplatz, 9220 Velden am Wörthersee, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags-Service GmbH vom XXXX - Beitragsnummer: XXXX , mit welchem der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde:
A)
Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Anlässlich der Vorschreibung der ORF-Beiträge durch die ORF-Beitrags-Service GmbH (im Folgenden kurz: „OBS“) beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX . 2024 die Festsetzung der ORF-Beiträge mittels Bescheid.
2. Die OBS erließ nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, die angefochtene als Bescheid bezeichnete Erledigung, mit welchem der bfP der ORF-Beitrag vorgeschrieben werden sollte.
3. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin eine mit XXXX 2024 datierte Bescheidbeschwerde bei der OBS ein.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am XXXX 2025 vorgelegt.
5. Mit Parteiengehör vom 26.06.2025 wurde die OBS aufgefordert, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, ob es sich bei der im Behördenakt enthaltenen Erledigung um die Urschrift gemäß § 18 Abs 3 AVG handle.
6. Mit Schreiben vom 01.07.2025 gab die OBS bekannt, dass es sich bei der Erledigung um die Urschrift handle, welche zum Zwecke der Dokumentation eingescannt und im Behördenakt hinterlegt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die OBS erließ eine mit XXXX 2024 datierte, als Bescheid bezeichnete Erledigung, mit welcher der Beschwerdeführerin der ORF-Beitrag vorgeschrieben werden sollte.
1.2. Bei der im Verwaltungsakt befindlichen, von der OBS übermittelten und als angefochtener Bescheid vorgelegten Erledigung handelt es sich um die eingescannte handsignierte Urschrift. Diese bezeichnet auf der letzten Seite nach der Rechtsmittelbelehrung „ XXXX “ in gedruckter Schrift.
1.3. In diesem Bereich ist auch ein handschriftliches Zeichen bei der diesbezüglichen Druckschriftangabe ersichtlich. Dieser Schriftzug hat das Erscheinungsbild zweier aufeinander folgender Schleifen. Er lässt keine Schriftzeichen erkennen und weist keine Ähnlichkeit mit dem auf der Erledigung in Druckschrift angeführten Namen des vermeintlich Genehmigenden auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben. Weiters wurde eine Stellungnahme der OBS zur Natur der vorgelegten Bescheidausfertigung eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Im Anwendungsbereich des § 18 AVG ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Grundsatz dargestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit gilt, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter gesetzmäßig genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gegenständlich liegt keine elektronisch erstellte Erledigung vor, welche eine handschriftliche Unterschrift iZm. § 2 E-GovG entbehrlich machen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389 mwN.). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. u.a. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH.).
Sohin gilt Folgendes: Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung erfüllt die Merkmale einer solchen Unterschrift nicht.
Zunächst lässt der Schriftzug der Urschrift kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Vielmehr erscheint das Handzeichen als zwei aufeinanderfolgender Schleifen, aus denen keinesfalls auf den Namen des vermeintlich Genehmigenden rückgeschlossen werden kann. Es liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre.
Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eben keine Unterschrift ist.
Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom 07.08.2024 fehlt es zusammenfassend mangels gehöriger Unterschrift des genehmigenden Organs sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet.
Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Aufgrund dieses Ergebnisses auf Basis der Aktenlage und gesicherter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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