Der VfGH entnimmt der (im Beschluss) dargestellten Rechtsprechung des VwGH, dass dieser Fragen der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes, die sich aus einem im bisherigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht deutlich gewordenen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten ergeben, im Zuge einer bei ihm anhängig gemachten Revision aufgreift (und zwar unabhängig davon, ob die Verwaltungsgerichte die ordentliche Revision zugelassen haben, siehe VwGH 30.06.2015, Ko 2015/03/0002, wo gegen konkurrierende Beschlüsse von Verwaltungsgerichten außerordentliche Revision erhoben worden ist und der VwGH ausdrücklich davon ausgeht, dass "auf diesem Weg eine Klärung des Kompetenzkonfliktes herbeigeführt werden kann"). Vor diesem Hintergrund geht der VfGH mit Blick auf Art133 Abs1 Z3 iVm Art83 Abs2 und Art144 Abs2 B-VG davon aus, dass solche Fragen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte dem VwGH zur Klärung überlassen werden können.
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