JudikaturVwGH

Ro 2014/22/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2015

Nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 ist die Aufenthaltskarte Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG", abweichend von § 24 NAG 2005 auch nach Ablauf auf Antrag, zu verlängern. In einem solchen Verlängerungsverfahren wäre als Vorfrage nach Ablauf der befristeten Gültigkeit des Dokumentes auch die Frage, ob der unbefristete Aufenthaltstitel nach § 10 Abs. 1 letzter Satz NAG 2005 von Gesetzes wegen wieder aufgelebt ist oder nicht, zu klären. Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (Hinweis E 15. Juni 2011, 2008/05/0200).

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