JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0080 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2025

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides erweist sich u.a. dann als unzulässig, wenn über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100). Eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001). Dies steht im Einklang mit der Jud. des EuGH, der im Hinblick auf einen Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller ein Recht aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs unbeschränkt zukomme, der sich nach dem (dortigen) nationalen Recht als unzulässig darstellte, davon ausging, dass dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte schon dann entsprochen wird, wenn andere, dem Äquivalenzgrundsatz entsprechende Rechtsbehelfe die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht als Vorfrage ermöglichten (EuGH 13.3.2007, Unibet, C-432/05).