Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten - vgl. B 21. August 2014, Ro 2014/11/0080 - Vorbringens des Revisionswerbers in Ansehung der Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das VwG in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag. Dies ist hier der Fall, zumal die Gebührlichkeit einer Dienstzuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV 1955 das Vorliegen einer Dienstzuteilung im Verständnis des § 2 Abs. 3 legcit voraussetzt. Die ehrenamtliche Personalvertretungstätigkeit des Revisionswerbers am Sitz des Personalausschusses unterfällt für sich genommen keinesfalls der Legaldefinition der Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV 1955, was daraus folgt, dass die Personalvertretungstätigkeit keine dienstliche Verwendung darstellt (vgl. § 67 Abs. 1 PBVG 1996; E 10. September 2009, 2008/12/0217) und (daher auch) weisungsfrei und losgelöst von der Verantwortlichkeit gegenüber Dienstvorgesetzten besorgt wird (vgl. § 65 Abs. 2 PBVG 1996). Aus dem Wortlaut der §§ 17 Abs. 3 PTSG 1996, 4 Abs. 2 PVG 1967, 19 und 33 PBVG 1996 ergibt sich zum anderen keinesfalls, dass die Erlangung bzw. Ausübung eines Mandates als Mitglied eines Personalausschusses mit einem anderen Sitz als der Stammdienststelle des Beamten reisegebührenrechtlich einer Dienstzuteilung gleichzuhalten wäre. Aus den zitierten Bestimmungen folgt lediglich, dass der Revisionswerber seine ehrenamtliche Tätigkeit (ua) am Sitz der Personalvertretung auszuüben hat, welche jedoch keine Verwendung im Verständnis des § 2 Abs. 3 RGV 1955 darstellt.
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