JudikaturBFG

RV/7102493/2019 – BFG Entscheidung

Entscheidung
01. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Sonja Stradner in der Beschwerdesache ***Bf*** (ehemals ***Bf***), ***Bf-Adr***, vertreten durch BF Consulting Wirtschaftsprüfungs GmbH, Mariahilfer Straße 32, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich) betreffend

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Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Bei der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend die Veranlagungsjahre 2013 bis 2016 seitens des Finanzamtes durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Feststellungen hinsichtlich einer Teilwertabschreibung getroffen, die die Bf. im Jahr 2013 an ihrer im Anlagevermögen befindlichen 99%-Beteiligung "***Vertriebs GmbH***" iHv 1.182.513,85 € vorgenommen hat. Das Finanzamt nahm daraufhin die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 gemäß § 303 BAO wieder auf und erließ neue Sachbescheide 2013 bis 2016. Den Feststellungen der Außenprüfung folgend, wurde die seitens der Bf. steuerlich mit einem Siebentel pro Jahr geltend gemachte Teilwertabschreibung nicht anerkannt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Teilwertabschreibung aufgrund einer rechnerischen Bewertung der Anteile vorgenommen worden sei, die nicht die Voraussetzungen für eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erfülle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Eintritt des wertbeeinflussenden Ereignisses gerade im Jahr 2013 gewesen sei.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhobenen und ausgeführt, dass aufgrund stetiger Umsatzrückgänge die Werthaltigkeit der Beteiligung zum Stichtag 30.11.2013 überprüft worden sei. Die erfolgten Berechnungen stimmten mit den in der Literatur üblichen Berechnungsmethoden überein und seien auch im Fachgutachten KFS/BW 1 erwähnt. Die Bf. habe einerseits den Ertragswert (aufgrund historischer Daten der Jahre 2009-2013 auf Basis einer ewigen Rente) und andererseits den Substanzwert (als Wert des anteiligen Eigenkapitals) ermittelt und letztlich eine Abschreibung auf den höheren Substanzwert vorgenommen. Da es sich bei der Beteiligung um eine unabhängige Vertriebsgesellschaft handle und keine besondere Verbundenheit der Unternehmen vorliege, sei kein funktional-strategischer Wert zu berücksichtigen gewesen.

Betreffend den Zeitpunkt der Abschreibung brachte die Bf. vor, dass bis zum Jahr 2012 nicht davon ausgegangen worden sei, dass die aufgrund der Umsatzrückgänge resultierende Wertminderung der Beteiligung von Dauer sein werde. Erstmals im Jahr 2013 sei davon ausgegangen worden, dass die ursprünglichen Ergebnis- und Umsatzerwartungen nicht erfüllt werden können, da die Margen im tätigen Geschäftszweig nicht weiter erhöht werden könnten. Für den Zeitpunkt der Teilwertabschreibung sei zudem nicht ausschließlich auf den nach anerkannten wirtschaftlichen Methoden ermittelten Wert abzustellen, sondern sei eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Fachgutachten KFS/BW 1 wesentliche Inhalte eines Teilwertgutachtens Befund und Wertermittlung seien. Ein Befund, der Erläuterungen hinsichtlich des Eintritts wertbeeinflussender Ereignisse für die dauernde Wertminderung bzw. eine Begründung für die Art der Wertermittlungsmethode enthält, fehle jedoch zur Gänze. Zudem seien weder die Annahme für den Zukunftsertrag, Kapitalisierungszinssatz noch die Höhe des Abschlages wegen Abhängigkeit der Beteiligung von der Bf. näher und ausführlich begründet worden. Ein funktional-strategischer Wert sei ebenso zu berücksichtigen, da aufgrund des Verhältnisses Produktions- und Vertriebsgesellschaft, der personellen Verflechtungen sowie der räumlichen und örtlichen Nähe Synergieeffekte anzunehmen seien. Speziell hinsichtlich der Synergieeffekte habe sich die Bf. zudem in Widersprüchlichkeiten verwickelt, da sie diese einerseits bestritten ("unabhängige Vertriebsgesellschaft"), aber andererseits eine Berechnung des Liquidationswertes mit Hinweis auf wesentliche Synergieeffekte zwischen den verbundenen Unternehmen unterlassen habe.

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Teilwertabschreibung habe die Bf. auch in ihrer Beschwerde nicht plausibel und nachvollziehbar darstellen können, aufgrund welcher Ereignisse eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung der Beteiligung gerade zum 30.11.2013 eingetreten sein solle, zumal eine Überprüfung der Plandaten wegen der rückwirkend zum 30.11.2013 durchgeführten Verschmelzung der Beteiligung auf die Bf. nicht möglich gewesen sei.

Der am 11.02.2019 eingebrachte Vorlageantrag ergänzte die Beschwerde dahingehend, dass für die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nicht zwingend ein Gutachten und somit auch kein Befund zu erbringen sei, sofern die Berechnung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden objektiv nachvollziehbar sei. Die Bf. habe jedoch nachträglich mit 05.02.2019 ein Gutachten auf Basis der damals bekannten Verhältnisse über den Unternehmenswert der Vertriebsgesellschaft zum 30.11.2013 erstellt. Dieses werde gemeinsam mit dem Vorlageantrag übermittelt. Da sich dieses umfangreiche Gutachten mit der ursprünglich dem Finanzamt vorgelegten Berechnung decke, sei die Glaubhaftmachung der damaligen Unternehmenswertermittlung plausibilisiert und die Teilwertabschreibung daher steuerlich anzuerkennen.

Mit Vorlagebericht vom 02.05.2019 wurde der Fall dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, wobei der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 10.01.2023 zugeteilt wurde. Das Finanzamt replizierte auf das seitens der Bf. übermittelte Gutachten und führte aus, dass auch das Gutachten mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit nicht als taugliches Beweismittel anzuerkennen sei. Es seien keine Erläuterungen zu den getroffenen Annahmen hinsichtlich Höhe des Barwertes der Free Cash Flows, Marktwertes des verzinslichen Fremdkapitals, Investitionen oder mögliche Veränderungen des Working Capitals im Rahmen der Planung für die ewigen Rente getätigt worden. Auch der angesetzte Multiplikator, Diskontierungszinssatz für Planphase, Abschlag Wachstumsrate und Diskontierungszinssatz für ewige Rente seien weder erläutert noch nachvollziehbar dargestellt, obwohl gerade die Planung der finanziellen Überschüsse ein zentrales Element jeder Unternehmensbewertung sei. Weiters verwies das Finanzamt darauf, dass es die Bf. verabsäumt habe, neben dem Ertragswert auch den Substanzwert und den funktionalen Wert der Beteiligung zu ermitteln.

Mit Beschluss vom 23.05.2024 wurde die Bf. von der zuständigen Richterin zur Vorlage weiterer Unterlagen (insbesondere detaillierte Jahresabschlüsse, Kaufvertrag und Dokumente zur Kaufpreisfindung, Verschmelzungsvertrag, Verträge über interne Verrechnungen zwischen den verbundenen Unternehmen) sowie Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Ausführungen des Finanzamtes zum Gutachten aufgefordert. Mit 26.06.2024 wurden die entsprechenden Unterlagen übermittelt. In der Stellungnahme wurde nochmals auf die massiven Umsatzrückgänge und den Druck der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Abwertung hingewiesen. Die Höhe des beanstandeten Abschlags auf den Ertragswert aufgrund der Abhängigkeit der Beteiligung von der Bf. sei in Abstimmung mit der steuerlichen Vertretung erfolgt. Selbst ohne Berücksichtigung des Abschlags wäre eine Teilwertabschreibung iHv 924.739,85 € notwendig gewesen. Zum Gutachten selbst führte die Bf. aus, dass das Gutachten dem Fachgutachten KFS/BW 1 Stand 2019 entspreche und nur Daten, die Ende 2013 bekannt waren, herangezogen worden seien.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist im Geschäftsbereich "Bekleidungserzeugung und -handel" tätig, im Firmenbuch unter FN ****** eingetragen und hat ihren Sitz in ***Bf-Adr***. Im streitgegenständlichen Zeitraum 2013 bis 2016 stand sie zu 100% im Eigentum der ***A AG***, ******, Deutschland und gehörte dem Vollkonsolidierungskreis dieser Gesellschaft an. Als Geschäftsführer waren ***GF1*** (Deutschland), ***GF2*** (***Österreich***), ***GF3*** (***Österreich***) und ***GF4*** (******, Deutschland) eingetragen. Der Konzern umfasst Verwaltungs-, Produktions- und Vertriebsgesellschaften in diversen Ländern, ua. Deutschland, Österreich, Schweiz, USA, UK, Polen, Litauen, Ungarn, Slowakei, Tschechien, Slowenien. Seit November 2023 steht die Bf. zu 100% im Eigentum der ***R*** GmbH, Deutschland und wurde umfirmiert zu ***Bf***.

Die Bf. unterhält regelmäßige Geschäftsbeziehungen zu den verbundenen Unternehmen im Inland und Ausland, die sich im Wesentlichen aus der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen im Verwaltungsbereich (Nutzung der zentralen EDV in ******, Verwaltungsagenden für andere inländische Schwestergesellschaften) sowie den Warenlieferungen von und an verbundene Unternehmen ergeben.

Im Anlagevermögen der Bf. scheint seit 2006 die streitgegenständliche 99%-Beteiligung an der ***Vertriebs GmbH*** auf. Die restliche 1%-Beteiligung wird von ***A GmbH***, ******, Deutschland gehalten, die wiederum im Eigentum der ***A AG***, ******, Deutschland steht. Die ***Vertriebs GmbH*** steht daher indirekt zu 100% im Eigentum der ***A AG***, Deutschland.

Für beide Gesellschaften werden die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag zum 30.11. erstellt.

Die ***Vertriebs GmbH*** ist im Firmenbuch unter FN ****** protokolliert, hat ihren Sitz in ***Bf-Adr***, und fungiert als Vertriebsgesellschaft für Produkte der ***A***-Gruppe, wobei insbesondere Markenbekleidung aus dem ***A***-Konzern auf dem österreichischen Markt vertrieben wird. Sie ist sozusagen als "Zwischenhändler" anzusehen. Die Vertriebsgesellschaft beschäftigt keine eigenen Dienstnehmer, die Buchführung wird von der Buchhaltungsabteilung der Bf. erstellt. Als Geschäftsführer zeichnen in den streitgegenständlichen Jahren ***GF2*** (***Österreich***), ***GF3*** (***Österreich***) und ***GF4*** (Deutschland) verantwortlich.

Trotz Umsatzrückgangs in den Jahren ab 2008 bilanziert die ***Vertriebs GmbH*** positiv und stellt sich das operative Ergebnis (in €) wie folgt dar:

 

Laut Verrechnungspreisdokumentation vergütet die ***A***-Gruppe ihre Vertriebsgesellschaften (somit auch die ***Vertriebs GmbH***) anhand der Wiederverkaufspreismethode. Dieses System wurde ab 01.12.2009 umgesetzt. Die Vertriebsgesellschaft erhält einen so genannten Preisvorsprung in variabler Höhe vom Endverkaufspreis. Dieser Preisvorsprung entspricht konzeptionell der Bruttomarge. Der Preisvorsprung wird so kalkuliert, dass die Vertriebsgesellschaft nach Abzug der operativen Kosten einen angemessenen Gewinn für ihre übernommenen Funktionen und getragenen Risiken erhält.

Es liegen keine Verlustvorträge bei der ***Vertriebs GmbH*** vor.

Im Oktober 2011 erfolgte eine Gewinnausschüttung der ***Vertriebs GmbH*** iHv insgesamt 1.500.000,00 € an die Bf. und die ***A GmbH***, ******, Deutschland, entsprechend der Beteiligungshöhe.

Das Eigenkapital der Vertriebsgesellschaft entwickelte sich daher folgendermaßen (in €):

200820092010201120122013
1.951.043,162.028.377,682.067.836,76920.383,84971.655,071.034.622,19

Die 99%ige Beteiligung stand seit 29.03.2006 im Anlagevermögen der Bf. mit einem Anschaffungswert iHv 2.206.789,85 € zu Buche.

Zum Stichtag 30.11.2013 nahm die Bf. eine Abschreibung der Beteiligung iHv 1.182.513,85 € auf den niedrigeren Teilwert (1.024.276,00 €) vor. Der Teilwert entsprach dem anteiligen buchmäßigen Eigenkapital der ***Vertriebs GmbH*** zum 30.11.2013.

In den Körperschaftsteuererklärungen 2013 - 2016 wurde diese Teilwertabschreibung im Rahmen der steuerlichen Mehr-/Weniger-Rechnung entsprechend den Vorschriften des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zu je einem Siebentel iHv 168.930,55 € steuermindernd geltend gemacht.

Im Zuge einer Neustrukturierung im Konzern wurden im Jahr 2014 folgende Umgründungsschritte betreffend die Bf. durchgeführt:

Mit Kaufvertrag vom 13.08.2014 hat die Bf. den 1%-Anteil an der ***Vertriebs GmbH*** von der ***A GmbH***, ******, um einen Kaufpreis iHv 10.350,00 € übernommen. Die Vertriebsgesellschaft stand somit zu 100% im Eigentum der Bf..

Mit Verschmelzungsvertrag vom 13.08.2014 wurde die ***Vertriebs GmbH*** als übertragende Gesellschaft auf die Bf. als übernehmende Gesellschaft rückwirkend zum Stichtag 30.11.2013 gemäß Art. I UmgrStG verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 12.09.2014 ins Firmenbuch eingetragen.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 25.08.2014 wurde die ***T*** Verwaltungsgesellschaft mbH (= Schwestergesellschaft) als übertragende Gesellschaft auf die Bf. als übernehmende Gesellschaft rückwirkend zum Stichtag 30.11.2013 gemäß Art. I UmgrStG verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 19.09.2014 ins Firmenbuch eingetragen.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt, insbesondere aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, sowie den im Zuge der Beantwortung des Beschlusses vom 23.05.2024 seitens der Bf. übermittelten Unterlagen.

Dem Firmenbuch sind Gesellschafterstruktur, Beteiligungshöhe und Umgründungsschritte zu entnehmen.

Die Entwicklung der Beteiligung an der ***Vertriebs GmbH*** ist sowohl aus den Jahresabschlüssen und Kontoblättern der Bf. ersichtlich als auch durch Vorlage des Kaufvertrages über den Ankauf des restlichen 1%-Anteils und des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2014 samt Verschmelzungsbilanz zum 30.11.2013 nachgewiesen.

Betreffend die vorgenommene Teilwertabschreibung stützt sich die Bf. einerseits auf die ihrerseits durchgeführte Berechnung nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden, andererseits auf das im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachträglich am 05.02.2019 erstellte Gutachten über die Unternehmensbewertung der ***Vertriebs GmbH***, das der Plausibilisierung des niedrigeren Teilwertes dienen soll.

2.1. Ertragswertberechnung

Aus der im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Bewertung ist die Berechnung eines Ertragswertes ersichtlich. Dieser wurde durch Abzinsung der Nettozuflüsse auf Basis der durchschnittlichen Gewinne der Jahre 2009 - 2013 als Basis für die ewige Rente ermittelt. Unter Annahme eines 4%igen Kapitalisierungszinssatzes auf den (aus historischen Daten) errechneten versteuerten Gewinn iHv 51.800,00 € ergab sich somit ein Ertragswert iHv 1.295.000,00 €. Aufgrund der Abhängigkeit von der ***A***-Gruppe wurde darauf ein Abschlag iHv 30% vorgenommen, sodass sich letztlich ein Ertragswert iHv 906.500,00 € für 100% der Anteile errechnete. Umgelegt auf die 99%ige Beteiligung an der ***Vertriebs GmbH*** stellte sich somit ein Ertragswert der Beteiligung iHv 897.400,00 € zum 30.11.2013 dar.

Dem wurde das anteilige buchmäßige Eigenkapital zum 30.11.2013 iHv 1.024.275,97 € (laut Berechnung fälschlicherweise 1.025.154,10 €) als Substanzwert gegenübergestellt. Stille Reserven lagen nicht vor.

Die Teilwertabschreibung erfolgte letztlich auf den höheren Substanzwert. Bei einem Beteiligungsbuchwert iHv 2.206.789,85 € bei der Bf. ergab sich daher eine Teilwertabschreibung iHv 1.182.513,88 € (laut Berechnung fälschlicherweise 1.181.635,75 €).

Erläuterungen zu dieser Berechnung (insbesondere was den Kapitalisierungszinssatz und den 30%igen Abschlag betrifft) ist die Bf. gänzlich schuldig geblieben. Warum historische Daten der Jahre 2009 bis 2013 anstatt Plandaten als zukünftige Ertragswerte verwendet wurden, hat die Bf. ebenso wenig dargelegt, wie sie die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes iHv 4% mit Nachweisen belegt hat. Zwar wurde ausgeführt, dass die Bewertung in Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer erfolgt und der 30%ige Abschlag von diesem aufgrund der Abhängigkeit vom ***A***-Konzern angesetzt worden sei, darüber hinaus wurden jedoch keine weiteren Erklärungen abgegeben. Weder wurde die Höhe des Abschlages verifiziert, noch Aussagen getätigt, warum die Abhängigkeit vom ***A***-Konzern überhaupt zu einem Abschlag führen könne.

Selbst nach Aufforderung durch die Richterin mit Beschluss vom 23.05.2024, zu den diesbezüglichen Vorhaltungen des Finanzamtes Stellung zu nehmen, replizierte die Bf. nur dahingehend, dass die Bewertung vom damaligen Steuerberater vehement gefordert worden und der Abschlag eine durchaus übliche Vorgangsweise sei. Zudem habe die Bf. die Teilwertabschreibung ohnedies auf den höheren Substanzwert und nicht auf den errechneten Ertragswert vorgenommen. Selbst ohne Berücksichtigung des 30%igen Abschlages sei zumindest eine Abschreibung iHv 924.739,85 € durchzuführen.

Diese Ausführungen leisten jedoch keinen Beitrag zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der vorgelegten Bewertung. Dass der Substanzwert letztlich als Teilwert herangezogen wurde, ist auch dahingehend kritisch zu hinterfragen, als das Eigenkapital aufgrund der im Jahr 2011 vorgenommenen Ausschüttung iHv 1.500.000,00 € an die Gesellschafter massiv abgesunken ist.

Auch die Ermittlung eines funktionalen Wertes der Beteiligung hat die Bf. unterlassen (vgl. BFG 30.03.2023, RV/7105071/2017; 09.08.2018, RV/2101118/2017). Führt die Bf. mit Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 29.04.1992, 90/13/0031 aus, dass kein funktional-strategischer Wert zu ermitteln sei, weil es sich bei der gehaltenen Beteiligung um eine unabhängige Vertriebsgesellschaft handle und keine Synergieeffekte zu berücksichtigen seien, so widerspricht sich die Bf. selbst. Einerseits hat sie bei der Ertragswertberechnung einen 30%igen Abschlag aufgrund der Abhängigkeit vom ***A***-Konzern geltend macht, andererseits hat sie die Berechnung eines Liquidationswertes unterlassen und ausgeführt, dass der Unternehmenswert wesentlich von Synergieeffekten zwischen den beiden verbundenen Unternehmen bestimmt werde und im Fall einer Veräußerung sich negativ auf den Liquidationserlös auswirke. Allein aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten besteht für das Gericht kein Zweifel, dass ein funktionaler Wert zu berücksichtigen ist.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2019 hat das Finanzamt ausgeführt, dass es sich bei den Gesellschaften einerseits um einen Produktions- und andererseits um einen Vertriebsbetrieb handle, die denselben Markt bedienten und somit Einflussmöglichkeiten der Bf. auf die Beteiligung bestünden. Weitere Synergieeffekte seien anzunehmen, da beide Gesellschaften über dieselbe Betriebsstättenanschrift, Geschäftsführer und Prokuristen verfügten, wodurch organisatorische Vorteile genutzt und eine gemeinsame Unternehmenspolitik gelebt werden könnten. Dem hatte die Bf. im Vorlagenantrag nichts entgegenzusetzen, sodass die Argumentation des Finanzamtes auch für das Gericht schlüssig erscheint.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Bewertung daher aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit und Unvollständigkeit nicht geeignet, die vorgenommene Teilwertabschreibung nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

2.2. Bewertungsgutachten gemäß Fachgutachten KSF/BW 1

Im Zuges des Vorlageantrages wurde ein "Gutachten über die Unternehmensbewertung der ***Vertriebs GmbH*** zum 30.11.2013" vom 05.02.2019 übermittelt. Dieses wurde unter Berücksichtigung des damals gültigen Fachgutachtens zur Unternehmensbewertung KFS/BW 1 (Stand 2019) des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ("Fachgutachten KFS/BW 1") erstellt. Neben einer Vergangenheitsanalyse der Vertriebsgesellschaft als Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2010 bis 2013 finden sich allgemeine Ausführungen zu bekannten Bewertungsmethoden.

Ausgehend von den Durchschnittswerten der vergangenen Jahre 2010 bis 2013 wurde nach dem 2-Phasen-Modell eine Detailplanungsphase für die Jahre 2014 bis 2018 und ab dem Jahr 2019 der Ansatz einer ewigen Rente auf Basis des EBITs 2018 ohne weitere Steigerung angenommen. Erläuterungen zu weiteren Annahmen (zB nicht betriebsnotwendiges Vermögen iHv 0,00 €, Marktwert des verzinslichen Fremdkapitals iHv 0,00 €, keine Veränderung des Working Capitals) blieb die Bf. schuldig.

Die Unternehmensbewertung wurde schließlich anhand unterschiedlicher Verfahren, ua. mittels Multiplikatoren, Ertragswert Cash Flow, Entity Cash Flow, anhand der APV-Methode bzw. nach dem international anerkannten Discounted-Cash-Flow-Verfahren ("DCF-Verfahren") ermittelt. Zusammengefasst wurde der freie Cash Flow der Jahre 2014 bis 2018 diskontiert und kumuliert. Der Fortführungswert wurde mit dem diskontierten Fortführungswert (ewige Rente ab 2019) summiert. Schließlich wurde noch ein Liquidationswert als Untergrenze für den Unternehmenswert in Höhe des buchmäßigen Eigenkapitals zum 30.11.2013 ermittelt.

Je nach angewandter Berechnungsmethode ergab sich eine Bandbreite des Unternehmenswertes der Vertriebsgesellschaft von 317.400,00 € bis 1.034.600,00 € und sah die Bf. daher die vorgenommene Teilwertabschreibung als plausibilisiert und nachgewiesen an.

Gemäß des Fachgutachtens KFS/BW 1 beruhen sowohl das Ertragswertverfahren als auch die Discounted Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) insoweit auf der gleichen konzeptionellen Grundlage, als sie den Unternehmenswert als Barwert künftiger finanzieller Überschüsse ermitteln. Sie eignen sich zur Bestimmung sowohl von objektivierten als auch subjektiven Unternehmenswerten. Die Anwendung von DCF-Verfahren erfordert Informationen bzw. Annahmen über die Renditeforderung der Eigenkapitalgeber (Eigenkapitalkosten) sowie über die Finanzierungspolitik des Bewertungsobjekts.

Anders als bei den DCF-Verfahren, bei denen die Renditeforderung der Eigenkapitalgeber stets kapitalmarktorientiert abgeleitet wird, kann der Diskontierungssatz beim Ertragswertverfahren auch auf Basis der individuellen Verhältnisse oder Vorgaben des Bewertungsobjekts festgelegt werden. Die Festlegung des Diskontierungssatzes auf Basis von individuellen Verhältnissen oder Vorgaben führt zur Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswerts.

In erster Linie fällt auf, dass sich das Gutachten zur Berechnung zukünftiger Ertragswerte auf historische Daten der Jahre 2010 bis 2013 und nicht auf geplante Budgetdaten für die kommenden Jahre stützt. Weder wurden Budgetzahlen noch Planungsdaten vorgelegt, die die zukünftige negative Entwicklung nachvollziehbar erscheinen lassen. Nach Punkt 4.4.1.1. des Fachgutachtens KFS/BW 1 stellt jedoch gerade die Planung der finanziellen Überschüsse ein zentrales Element jeder Unternehmensbewertung dar. Sie erfordert eine umfangreiche Informationsbeschaffung und darauf aufbauende vergangenheits-, stichtags- und zukunftsorientierte Unternehmensanalysen. Die Planrechnung hat die prognostizierte leistungs- und finanzwirtschaftliche Entwicklung im Rahmen der erwarteten Markt- und Umweltbedingungen zu reflektieren und ist durch formelle und materielle Plausibilitätsüberlegungen hinsichtlich ihrer Angemessenheit und Widerspruchsfreiheit zu überprüfen (vgl. Fachgutachten KFS/BW 1, Rz 52ff). Sofern keine Unternehmensplanung vorliegt, kann vom Gutachter (Wirtschaftsprüfer) eine eigene integrierte Planungsrechnung erstellt werden. Hierbei sind die eigenständig getroffenen Angaben auf Basis der Vergangenheitsanalyse im Bewertungsgutachten explizit zu beschreiben und ist auf ein Fehlen einer Planungsrechnung und der damit verbundenen eingeschränkten Verlässlichkeit des Bewertungsergebnisses hinzuweisen.

Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Weder liegt der Bewertung eine Planungsrechnung der Bf. oder eine adaptierte eigene, genau beschriebene Planungsrechnung des Wirtschaftsprüfers zugrunde, noch verweist das Gutachten auf die damit eingeschränkte Verlässlichkeit des Bewertungsergebnisses. Vielmehr wird im Gutachten unter Punkt 4.1. angeführt, dass sowohl eine formelle als auch materielle Plausibilisierung der vorgelegten Daten vorgenommen worden sei. Im gleichen Absatz wird jedoch festgehalten, dass keine materielle Plausibilisierung iSd Fachgutachten KFS/BW 1 durchgeführt wurde. Damit ist das Gutachten aber mit Widersprüchlichkeiten belastet.

Das Heranziehen von historischen Durchschnittswerten widerspricht dem Bewertungsstandard nach Fachgutachten KFS/BW 1 und führt zur Ermittlung eines Unternehmenswertes, der mit großen Unsicherheiten belastet ist (vgl. BFG 13.02.2024, RV/7103032/2013). Eine Überprüfung anhand der tatsächlichen Entwicklung der Erlöse bzw. des Betriebsergebnisses kann auch seitens des Gerichts nicht durchgeführt werden, da aufgrund der rückwirkenden Verschmelzung der Vertriebsgesellschaft auf die Bf. zum Stichtag 30.11.2013 keine gesonderten, nur der Vertriebsgesellschaft zuzurechnenden Zahlen vorliegen.

Hinsichtlich der getroffenen Wertansätze ist folgendes auszuführen:

Bei der Unternehmensbewertung mit Multiplikatoren wurden weder die Werte der angesetzten Multiplikatoren noch die Berechnung an sich erläutert. Die Bewertung ist daher nicht nachvollziehbar.

Unter Punkt 4.3. "Eigenkapitalkosten" finden sich Hinweise, aus welchen Komponenten sich die unterschiedlichen Diskontierungszinssätze (divergiert je nach Verfahren zwischen 9,21% und 7,77%) zusammensetzen. Wird für den Nachweis des angenommenen risikolosen Zinssatzes noch eine Grafik angeführt (Quelle unbekannt), finden sich betreffend der angenommenen Marktrisikoprämie jedoch nur mehr allgemeine Aussagen zu Empfehlungen der AG Unternehmensbewertung. Diese Empfehlungen halten eine Marktrisikoprämie iHv 5,5% bis 7,0% für angemessen. Warum die Bf. letztlich eine Marktrisikoprämie iHv 7,09% angesetzt hat, hat die Bf. nicht näher dargelegt.

Auch hinsichtlich der Ermittlung des WACC (Weighted Average Cost of Capital) hat die Bf. nur darauf verwiesen, dass der Zinssatz für Fremdkapitalgeber auf Basis der vom Datenanbieter Damodaran ermittelten Zahlen zur Berechnung herangezogen wurde. Warum der WACC letztlich iHv 7,77% angenommen wurde, dazu finden sich keine Ausführungen. Dass aber insbesondere bei der Ermittlung des WACC die persönlichen Annahmen eines Investors erheblichen Einfluss auf das Ergebnis haben können, ist aufgrund des gewichteten Mischzinssatzes aus Eigen- und Fremdkapitalkosten immanent. Während die Berechnung der Fremdkapitalkosten eindeutig ist, existiert bei der Ermittlung der Eigenkapitalkosten ein Spielraum. Die Renditeerwartung des Investors beeinflusst durch die Verwendung des CAPM auch direkt den WACC und kann für jeden Investor unterschiedlich ausfallen (BFG 30.03.2023, RV/7105071/2017).

Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Bewertung von 100% der Anteile an der ***Vertriebs GmbH*** zum Nachweis der im Geschäftsjahr 2013 bei der Bf. durchgeführten Teilwertabschreibung erfolgen solle. Es sei daher auftragsgemäß ein objektivierter Ertragswert gemäß Fachgutachten KSF/BW 1 ermittelt worden. Somit hat es die Bf. aber wieder verabsäumt, hinsichtlich der Bewertung der Beteiligung neben dem Ertrags- und Liquidationswert auch den funktionalen Wert zu ermitteln. Wie bereits ausgeführt, kennt das Fachgutachten KFS/BW 1 die Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswertes, indem individuelle Konzepte und Annahmen in die Bewertung einfließen. So können beispielsweise auch geplante, aber zum Bewertungsstichtag noch nicht eingeleitete oder noch nicht im Unternehmenskonzept dokumentierte Maßnahmen strukturverändernder Art wie Erweiterungsinvestitionen, Desinvestitionen, Bereinigungen des Produktprogramms oder Veränderungen der strategischen Geschäftsfelder berücksichtigt werden (vgl KFS/BW 1, Rz 89). Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch der Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. Bewertungsparameter sind deshalb neben der Anteilsquote insbesondere der damit verbundene Einfluss des Anteilseigners auf die Unternehmenspolitik sowie erwartete Synergieeffekte (vgl. VwGH 06.07.2006, 2006/15/0186). Dass die Vertriebsgesellschaft für die Bf. auch einen funktionalen Wert besitzt, lässt sich allein durch die im August 2014, rückwirkend zum 30.11.2013 erfolgte Neustrukturierung und Neuausrichtung der Bf. erkennen. Nach Ansicht des Gerichts liegen einem Ankauf des restlichen 1%-Anteils an der Vertriebsgesellschaft mit anschließender Verschmelzung auf die Bf. eindeutig funktional-strategische Überlegungen zugrunde.

Das Gutachten ist daher nicht geeignet, die vorgenommene Teilwertabschreibung schlüssig und nachvollziehbar darzulegen bzw. die ursprüngliche Ertragswertberechnung zu plausibilisieren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 204 UGB idF BGBl. I 1996/304 lautet:

"§ 204. […]

(2) Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist."

§ 6 EStG 1988 idF BGBl. I 2012/112 lautet:

"§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

[…]

2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 vorletzter und letzter Satz sind zu beachten."

§ 12 KStG 1988 idF BGBl. I 2012/112 lautet:

"§ 12. […]

(3) Für Beteiligungen im Sinne des § 10 gilt folgendes:

1. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder ein Verlust anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens darf nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, dass die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust).

2. Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht

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            "gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam"
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aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden."

3.1.1. Begriff des Teilwertes

Gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ist nicht abnutzbares Anlagevermögen - wie beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften - steuerrechtlich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen, wobei, wenn der Teilwert niedriger ist, dieser angesetzt werden kann (vgl. VwGH 22.04.2014, 2010/15/0127). Im Rahmen dieses steuerrechtlichen Wahlrechtes sind bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend. Nach § 204 Abs. 2 erster Satz UGB sind Gegenstände des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlussstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeiten im Unternehmen beizulegen ist.

Der Teilwert ermittelt sich nach § 6 Z 1 EStG 1988 als der Betrag, den der Erwerber des Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde, wobei eine Betriebsfortführung angenommen wird.

3.1.2. Teilwertermittlung

Maßgebende Faktoren zur Ermittlung des Teilwertes einer Beteiligung sind der Substanzwert, der Ertragswert und der funktionale Wert der Beteiligung; die Gewichtung der Faktoren hängt vom Einzelfall ab. Der Substanzwert ergibt sich aus den Buchwerten des Wirtschaftsgutes, inklusive der stillen Reserven und abzüglich der stillen Lasten. Der Ertragswert wird aus den (auf den Barwert abgezinsten) Ertragsaussichten der Gesellschaft abgeleitet, entscheidend ist dabei der Kapitalmarktzins, der durch Zu- und Abschläge ermittelt wird. Unter funktionalem Wert ist ein Wert zu verstehen, der zB eine gegenseitige Förderung von Betrieben im Wettbewerb, auf dem Markt oder durch Herstellung technischer bzw. wirtschaftlicher Kooperation ermöglicht (Jakom/Laudacher, EStG13 § 6 Rz 78).

Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der von der Rechtsprechung entwickelten Teilwertvermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil - außer im Falle von Fehlmaßnahmen - angenommen werden kann, dass nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufgewendet wird, als dieses tatsächlich wert ist. Der Gegenbeweis insbesondere im Falle einer Fehlmaßnahme oder gesunkener Wiederbeschaffungskosten, ist zulässig (Mayr in DKMZ, EStG21 § 6 Rz 147). Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder auf Grund welcher Umstände sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat (VwGH 25.06.2007, 2002/14/0085; 17.04.2008, 2005/15/0073).

3.1.3. Nachweis einer Teilwertminderung

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes darlegen kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigen Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (VwGH 20.12.2016, Ra 2014/15/0035 mwN), wobei der Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich ist, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll (VwGH 10.06.2021, Ro 2019/15/0007).

Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (VwGH 22.04.2009, 2006/15/0213; 06.07.2006, 2006/15/0186). Nach der Judikatur des VwGH sind für die Zwecke der Bewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden das Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (VwGH 06.07.2006, 2006/15/0186) sowie das Fachgutachten des Institutes der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW S 1 2005 (VwGH 25.06.2007, 2005/14/0121) anzusehen.

Kann sich die Unternehmensbewertung für eine Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, nicht auf eine wissenschaftlich anerkannte Methode stützen, ist die Berücksichtigung der Teilwertabschreibung nicht möglich (VwGH 24.09.2008, 2008/15/0066). Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung eines niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 06.07.2006, 2006/15/0186; 25.06.2007, 2005/14/0121; 22.04.2009, 2007/15/0074).

Im Beschwerdefall wurde die Werthaltigkeit der Beteiligung zunächst anhand einer Ertragswert- und Substanzwertberechnung überprüft. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein Gutachten über den Unternehmenswert der ***Vertriebs GmbH*** iSd Fachgutachten KFS/BW 1 erstellt, um die ursprüngliche Teilwertberechnung zu plausibilisieren.

Wie bereits unter Punkt 2. Beweiswürdigung ausgeführt, ist beiden Bewertungen gemein, dass die angewandten Wertansätze nicht näher erläutert und somit nicht nachvollziehbar sind. Planungsrechnungen über zukünftige Ertragserwartungen liegen nicht vor. Der Rückgriff auf historische Daten zur Berechnung eines Ertragswertes führt daher zu großen Unsicherheiten im Ermittlungsergebnis. Die Ermittlung eines funktionalen Wertes hat die Bf. zudem in beiden Fällen unterlassen. Für das Gericht ist daher nicht erkennbar, dass zwischen Anschaffungszeitpunkt der Beteiligung und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, auf Grund derer die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen. Eine Fehlmaßnahme liegt auch nach Ansicht der Bf. nicht vor.

Wie bereits dargestellt hat nach der Rechtsprechung des VwGH eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachweist oder doch wenigstens glaubhaft macht; dieser Nachweis oder diese Glaubhaftmachung muss sich auch auf die Umstände beziehen, auf Grund derer die Teilwertminderung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr eingetreten ist.

Selbst wenn der von der Bf. ermittelte Unternehmenswert den Tatsachen entspricht, hätte eine Teilwertabschreibung zur Voraussetzung, den Unternehmenswert dem tatsächlichen Buchwert gegenüberzustellen und zudem den Nachweis zu erbringen, dass das Unterschreiten des Buchwertes im betreffenden Streitjahr - hier: 2013 - erfolgt ist. Der Verweis auf massive Umsatzrückgänge der ***Vertriebs GmbH*** und damit einhergehend die Nichterfüllung ursprünglicher Ergebniserwartungen reicht für einen solchen Nachweis in keiner Weise aus.

Aus der Entwicklung der Umsatzerlöse und Gewinnzahlen der ***Vertriebs GmbH*** (in €), wie diese den jeweiligen Jahresabschlüssen zu entnehmen sind, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Teilwertabschreibung gerade im Jahr 2013 vorgenommen werden soll. Zur besseren Vergleichbarkeit wurden die Ergebnisse der Jahre 2008 und 2011 um außerordentliche Erträge aus Gebäudeverkauf iHv 209.400,00 € (2008) und 388.700,00 € (2011) bereinigt.

JahrUmsatzerlöseEBITEGT
20085.425.913,07328.592,07426.713,27
20094.244.604,4869.837,93112.244,28
20104.180.733,3212.878,2354.101,14
20113.422.379,4225.669,7269.727,08
20122.910.261,3054.007,1966.761,23
20132.591.655,3276.761,9585.676,12

Zwar ist ein stetiger Umsatzrückgang ab dem Jahr 2008 ersichtlich, jedoch zeigt die Darstellung deutlich einen Anstieg des EBIT bzw. EGT ab dem Jahr 2010. Bringt die Bf. nun vor, dass die Margen im tätigen Geschäftszweig nicht weiter erhöht werden könnten, sodass bei sinkenden Umsätzen eine zukünftige Ergebnisverschlechterung zu erwarten sei, so hat die Bf. diese zukünftig zu erwartende Ergebnisverschlechterung nicht näher nachgewiesen. Trotz Verweis im Vorlageantrag auf sämtliche damals vorliegende Daten, anhand derer die Erkenntnis im Jahr 2013 seitens der Bf. getroffen wurde, hat es die Bf. verabsäumt, diese Unterlagen als Nachweis vorzulegen. Wie bereits zuvor ausgeführt, liegen auch hinsichtlich der Bewertung keine Plandaten über zukünftige Ertragserwartungen vor.

Regt die Bf. eine Betrachtung der gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse an, so sollte auch die im Jahr 2011 aufgrund des Jahresabschlusses 2010 genehmigte Ausschüttung iHv 1.500.000,00 € sowie die Verrechnungspreispolitik des ***A***-Konzerns ins Kalkül gezogen werden. Angesichts der vorliegenden Zahlen kann nicht erkannt werden, warum im Jahr 2011 eine Ausschüttung beschlossen wurde und im Jahr 2013 eine Teilwertabschreibung auf das (aufgrund der Ausschüttung verringerte Eigenkapital) erfolgen soll.

Aus der Verrechnungspreisdokumentation der ***A***-Gruppe geht überdies hervor, dass Vertriebsgesellschaften anhand der Wiederverkaufspreismethode vergütet werden. Dieses System wurde ab 01.12.2009 umgesetzt und ist somit im Jahr 2013 gültig. Die Vertriebsgesellschaft erhält einen so genannten Preisvorsprung in variabler Höhe vom Endverkaufspreis. Dieser Preisvorsprung entspricht konzeptionell der Bruttomarge. Der Preisvorsprung wird so kalkuliert, dass die Vertriebsgesellschaft nach Abzug der operativen Kosten einen angemessenen Gewinn für ihre übernommenen Funktionen und getragenen Risiken erhält. Einer Vertriebsgesellschaft im ***A***-Konzern wird daher immer ein operatives positives Ergebnis verbleiben. Dies ist durch die vorliegenden Zahlen auch nachgewiesen.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Finanzamt auf der Grundlage der Feststellung, dass die Bf. den Nachweis einer tatsächlichen Entwertung der Beteiligung im konkreten Streitjahr nicht erbracht hat, die Teilwertabschreibung nicht anerkannt hat.

Zusammengefasst ist der Bf. der Nachweis für eine im Veranlagungsjahr 2013 durchzuführende Teilwertabschreibung nach § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 auf Grund einer dauernden Wertminderung der Beteiligung an der ***Vertriebs GmbH*** nicht gelungen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da die Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend geklärt ist. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 1. August 2025