JudikaturVwGH

Ra 2014/07/0005 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2014

Mangels nachvollziehbarer Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der nach § 28 Abs. 3 VwGG erfolgten Darstellung der Zulässigkeitsgründe der Revision, die nach § 34 Abs. 1a VwGG (allein) der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu Grunde liegt, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung iSd § 34 Abs. 1 VwGG.

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