Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
1 In ihrem der Sache nach auf Art140 Abs1 Z1 litc und Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl Nr 38/1977 in der Fassung BGBl Nr 895/1993 zur Gänze als gesetzwidrig" sowie "§2 des Volksgruppengesetzes, BGBl Nr 396/1976 in der Fassung BGBl Nr 575/1976 und BGBl I Nr 194/1999, zuletzt geändert BGBl I Nr 84/2013, zur Gänze als verfassungswidrig" aufheben.
II. Rechtslage
2 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG), BGBl 396/1976 idF BGBl I 84/2013, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.
(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
§2. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen."
3 2. Die Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte (im Folgenden: Volksgruppenbeiräteverordnung), BGBl 38/1977 idF BGBl 895/1993, lautet wie folgt:
"§1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet.
§2. Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§3. Der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§4. Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§5. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus zehn Mitgliedern. Hievon sind fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§6. Der Volksgruppenbeirat für die slowakische Volksgruppe besteht aus sechs Mitgliedern. Hievon sind drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§7. Der Volksgruppenbeirat für die Volksgruppe der Roma besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§8. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
4 1. Die Antragsteller sind Mitglieder in Vereinigungen österreichischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bosnischer Herkunft in Österreich und betrachten sich als Angehörige der "bosnischen Volksgruppe" in Österreich.
5 1.1. Die Zulässigkeit ihres Antrages begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die Nichtanerkennung einer Volksgruppe Art8 Abs2 B-VG verletze und die Antragsteller daher durch die Nichtanerkennung der "bosnischen Volksgruppe" in ihren individuellen Rechten als Volksgruppenangehörige verletzt seien. Für die Anerkennung als Volksgruppe sei kein entsprechendes Verfahren vorgesehen, weshalb auch kein anderer Rechtsweg zur Verfügung stehe. Der Rechtseingriff sei dementsprechend auch ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Bescheiderlassung wirksam geworden. Den Antragstellern stehe kein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung. Die Vereinigungen, deren Mitglieder die Antragsteller seien, hätten versucht, einen Bescheid zu erlangen; dieser Versuch sei jedoch nicht einmal "ernsthaft behandelt" bzw eine mögliche Anerkennung der "bosnischen Volksgruppe" auch nur in Erwägung gezogen worden. Es sei derzeit nicht absehbar, dass die Bundesregierung irgendeine Bereitschaft zeigen würde, sich mit der Frage der "Anerkennung der bosnischen Volksgruppe ernsthaft" zu beschäftigen.
6 Im Hinblick auf die behauptete Rechtsverletzung bringen die Antragsteller vor, Art8 Abs2 B-VG enthalte das Bekenntnis der Republik zu ihren Volksgruppen. Die Nichtanerkennung einer Volksgruppe, welche alle Merkmale für die Anerkennung als Volksgruppe aufweise, verletze Art8 Abs2 B-VG sowie den Gleichheitsgrundsatz. Durch die Nichtanerkennung als Volksgruppe würden der "bosnischen Volksgruppe" und letztlich ihren einzelnen Angehörigen Möglichkeiten der Volksgruppenförderung, der Teilnahme am volksgruppenpolitischen Gestaltungsprozess sowie der Mitwirkung im Volksgruppenbeirat und die mit der Anerkennung verbundene öffentliche Wahrnehmung entgehen. Durch das Fehlen all dieser Möglichkeiten sei aber die Aufrechterhaltung der Existenz und der Identität als Volksgruppe und ihrer Angehörigen gefährdet. Durch die Verweigerung, den Antragstellern ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, in welchem überprüft werden könne, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Volksgruppe gegeben sind, erfolge ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung aller österreichischen Staatsangehörigen, die sich als Mitglieder einer derartigen potenziell anzuerkennenden Volksgruppe betrachten.
7 Der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller erfolge nicht nur potenziell, sondern tagtäglich aktuell. Die "bosnische Volksgruppe" in Österreich werde als solche nicht wahrgenommen bzw nicht akzeptiert, sondern lediglich als eine der vielen "Communities" von österreichischen Staatsbürgern mit Migrationshintergrund behandelt, ohne dass ihr als autochthoner Gruppe, die in Teilen des österreichischen Bundesgebietes wohnhaft und beheimatet sei, der Schutz des VoGrG zukomme.
8 1.2. In der Sache bringen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor: In der Volksgruppenbeiräteverordnung seien abschließend jene Volksgruppen aufgezählt, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet sei. Volksgruppen, die nicht in dieser Verordnung genannt seien, seien damit keine anerkannten Volksgruppen. Diese "Sperrwirkung" widerspreche dem VoGrG und Art8 Abs2 B-VG. Die Rechtslage, die die Anerkennung einer Volksgruppe davon abhängig mache, ob sie durch eine Verordnung anerkannt werde, ohne dass ein rechtsstaatliches Verfahren vorgesehen sei, wie die Anerkennung erlangt werden könne, sei verfassungswidrig.
9 2. Die Bundesregierung hat Äußerungen erstattet, in denen sie zur Zulässigkeit des Antrages ausführt, dass die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Volksgruppenrechte keine Rechte der Volksgruppen als Kollektiv, sondern der einzelnen Angehörigen einer Volksgruppe darstellen würden. Die angefochtene Gesetzesbestimmung würde nicht in die Rechte der Antragsteller selbst eingreifen, weil diese nicht Normadressaten seien. Keine der im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen betreffend Volksgruppen sehe ein subjektives Recht auf Errichtung eines Volksgruppenbeirates vor.
IV. Erwägungen
10 1. Der Antrag ist nicht zulässig.
11 2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
12 Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordern (vgl zB VfSlg 8594/1979, 11.730/1988, 15.527/1999, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001, 16.425/2002 und 16.426/2002; VfGH 10.12.2025, G100/2025 ua).
13 3. Die angefochtenen Bestimmungen greifen nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein:
14 3.1. Nach §1 Abs1 VoGrG genießen die Volksgruppen und ihre Angehörigen in Österreich den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten. Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß §1 Abs2 VoGrG die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum. Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei (siehe zum Bekenntnisprinzip als "Grundgedanke des Minderheitenschutzes" VfSlg 11.585/1987).
15 Gemäß §2 VoGrG sind die "Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder […] durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen." §1 Volksgruppenbeiräteverordnung legt in diesem Sinne fest, für welche Volksgruppen Volksgruppenbeiräte eingerichtet werden. Die weiteren Bestimmungen dieser Verordnung regeln die nähere Zusammensetzung der jeweiligen Volksgruppenbeiräte.
16 3.2. Die Antragsteller sind nicht unmittelbar Adressaten der angefochtenen Bestimmungen des §2 VoGrG und der Volksgruppenbeiräteverordnung. Insbesondere wird weder durch §2 VoGrG noch durch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes ein subjektives Recht auf Einrichtung eines Volksgruppenbeirates bzw auf Anerkennung einer bzw als Volksgruppe begründet (vgl Pirker , Kollektive Rechte, 2024, 325, 410; siehe auch VfSlg 17.416/2004, 18.022/2006).
17 Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus der Staatszielbestimmung des Art8 Abs2 B-VG (vgl VfSlg 18.451/2008; Kolonovits , Rechte der Minderheiten, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Bd. VII/1, 2014, Rz 22; Marko, Art8/2 B-VG, in: Korinek/Holoubek et. al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 8. Lfg., 2007, Rz 5; Forster, Art8 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 28. Lfg., 2022, Rz 32; vgl idS auch VfGH 3.10.2024, G54/2024, V31/2024). Aus Art8 Abs2 B-VG kann sohin auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet werden, ein subjektives Recht auf Anerkennung einer (weiteren) Volksgruppe bzw ein formales Verfahren zur Anerkennung (vgl auch VfGH 26.2.2024, G1238/2023) vorzusehen.
18 4. Der Antrag erweist sich daher schon aus dem dargelegten Grund mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig.
V. Ergebnis
19 1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
20 2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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